Guten Morgen liebe Kollegen,
ich "quäl" mich hier mit Vollmachten in einer Teilungserklärung rum: Gebildet wird Sondereigentum an den Wohnungen 1 (EG), 2 (1. OG) und 3 (DG).
1. Vollmacht: "Der Eigentümer der Wohnungen 1, 2 und 3 sowie dessen Rechtsnachfolger ist bevollmächtigt, diese Wohnungen unter Aufteilung in mehrere in sich abgeschlossene Raumeinheiten unter Änderung der Teilungserklärung und der Miteigentumsanteile zu unterteilen. Die Vollmacht ist umfassend. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ihrer dinglichen Berechtigten ist nicht erforderlich."
Soll wohl für den Fall gelten, dass noch keine Wohnung verkauft wurde. (?) M.E. möglich, Sch./St. Rn. 2975.
2. Vollmacht: "Der Eigentümer der Wohnungen 2 und 3 sowie dessen Rechtsnachfolger ist bevollmächtigt, die im 1. OG und im Dachgeschoss gelegenen Flächen zu Wohnen und Gewerbe auszubauen. Dies beinhaltet die Ermächtigung zum Einbau einer zweiten Treppe in einem neuen Treppenhaus, den Einbau von 2 Aufzügen sowie einer Heizungsanlage mit Warmwasseraufbereitung. Die Vollmacht ist umfassend. Die anderen Eigentümer der Gemeinschaft sind von jeglichen Kosten hierfür freizustellen.
Kann m.E. nicht verdinglicht werden, da davon auszugehen ist, dass an der neuen Treppe, den Aufzügen und der Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum entstehen soll, welches es jetzt noch nicht gibt (Umwandlung SE in GE). Dies kann nach BayObLG - 2Z BR 49/97 - nicht als Inhalt des SE vereinbart werden.
Ist das richtig?