Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    ich "quäl" mich hier mit Vollmachten in einer Teilungserklärung rum: Gebildet wird Sondereigentum an den Wohnungen 1 (EG), 2 (1. OG) und 3 (DG).

    1. Vollmacht: "Der Eigentümer der Wohnungen 1, 2 und 3 sowie dessen Rechtsnachfolger ist bevollmächtigt, diese Wohnungen unter Aufteilung in mehrere in sich abgeschlossene Raumeinheiten unter Änderung der Teilungserklärung und der Miteigentumsanteile zu unterteilen. Die Vollmacht ist umfassend. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ihrer dinglichen Berechtigten ist nicht erforderlich."
    Soll wohl für den Fall gelten, dass noch keine Wohnung verkauft wurde. (?) M.E. möglich, Sch./St. Rn. 2975.

    2. Vollmacht: "Der Eigentümer der Wohnungen 2 und 3 sowie dessen Rechtsnachfolger ist bevollmächtigt, die im 1. OG und im Dachgeschoss gelegenen Flächen zu Wohnen und Gewerbe auszubauen. Dies beinhaltet die Ermächtigung zum Einbau einer zweiten Treppe in einem neuen Treppenhaus, den Einbau von 2 Aufzügen sowie einer Heizungsanlage mit Warmwasseraufbereitung. Die Vollmacht ist umfassend. Die anderen Eigentümer der Gemeinschaft sind von jeglichen Kosten hierfür freizustellen.
    Kann m.E. nicht verdinglicht werden, da davon auszugehen ist, dass an der neuen Treppe, den Aufzügen und der Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum entstehen soll, welches es jetzt noch nicht gibt (Umwandlung SE in GE). Dies kann nach BayObLG - 2Z BR 49/97 - nicht als Inhalt des SE vereinbart werden.
    Ist das richtig?

    Einmal editiert, zuletzt von jonas (17. November 2017 um 08:06)

  • Zur Vollmacht 1:

    Wenn die Unterteilung nicht zustimmungspflichtig gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 17.01.1968, V ZB 9/67), wäre sie auch ohne besondere Vollmacht bzw. Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung zulässig (s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, Sonderbereich WEG RN 174 mwN), es sei denn, es geht mit der Unterteilung die Änderung der Zweckbestimmung (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, V ZB 7/13 nebst Anmerkung Ott in der DNotZ 2015, 483 ff) oder die Umwandlung von SE in GemE einher; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…109#post1100109

    Ist von der Unterteilung lediglich die Änderung der Zweckbestimmung betroffen, ist die o. a. vorweggenommene Zustimmung möglich (s. die Nachweise in Rz. 26 des Beschlusses des OLG München, vom. 15.05.2017, 34 Wx 207/16)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-109766?hl=true

    Die Zustimmung der Grundpfandgläubiger und Reallastberechtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 29.11.2010, 1 W 325/10)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    diejenigen der übrigen dinglich Berechtigten kann abbedungen werden (Schöner/Stöber, GBR, 15. Auflage 2012, RN 2872d mwN in Fußn. 26).

    Geht mit ihr die Umwandlung von SE in GemO einher gilt das nachfolgend zur Vollmacht 2 Gesagte.

    Vollmacht 2:

    Da sich der teilende Eigentümer nicht vorbehalten kann, die sachenrechtliche Zuordnung zu ändern, kann es hierzu auch keine verdinglichte Ermächtigungen („vorweggenommene Zustimmungen“) hierzu geben;
    s. die Nachweise hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…047#post1106047

    und in den verlinkten Threads.

    Vollmacht 2 ist daher insgesamt zu beanstanden, Vollmacht 1 insoweit, als sie nach ihrem Wortlaut auch die Umwandlung von SE in GemE ermöglichen würde

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (15. November 2017 um 13:08) aus folgendem Grund: Fundstelle (Schöner/Stöber) eingefügt

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