Tod eines nicht eingetragenen Kaufmanns...

  • Hallo zusammen...

    ich verzweifle grade ein wenig.

    Es ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Kaufmann gestorben. Nach Angabe der Notarin handelt es sich dabei nicht um einen Kleingewerbetreibenden, sondern schon um einen Ist-Kaufmann. Der Internetauftritt sieht auch recht professionell aus (auch wenn das nicht zwingend was heißen muss).
    Beerbt wird er von seiner Frau und seinem Sohn zu gleichen Teilen (öffentliches Testament).

    Nun hab ich eine Anmeldung der beiden, wonach sie das bisher nicht eingetragene Geschäft als OHG weiterführen möchten und diese auch eingetragen werden soll. In der Anmeldung heißt es, dass Geschäft und Firma auf die Erben übergegangen sind und die es unter der gleichen Firma (nur mit Zusatz OHG) fortführen.

    Jetzt hab ich folgendes Problem: Im Studium hab' ich gelernt, dass in diesem Fall die Erben in Erbengemeinschaft als Inhaber des EK eingetragen werden. Die Beteiligten wollen aber ausdrücklich die OHG. Im HRP (Rn. 540) wird das Problem kaum bis gar nicht erläutert. Da geht es nur um die Möglichkeit der Firmenfortführung, die der HRP bei einem Ist-Kaufmann bejaht, für einen nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden jedoch verneint; bei Rn. 569 ist zumindest ein Eintragungsbeispiel zu der Variante "Erben als Gemeinschaft als Inhaber", aber viel mehr steht da auch nicht.

    Also hab ich mal noch weiter geschaut und im Baumbach/Hopt zu § 22 HGB (Rn 2) gefunden: "Eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft darf das ererbte Geschäft unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen; auch nach Ausscheiden eines Erben, KG JW 39, 565; auch nach Teil-Nachlassteilung. Rechtsformzusatz ist analog § 19 I notwendig (s Rn 14). Nach vollständiger Nachlassteilung müssen die Erben zur Fortführung des Geschäfts eine Ges bilden und das Geschäft in diese einbringen, KG JW 35, 3642."

    Die Notarin sagt, der Nachlass soll ausdrücklich noch nicht vollständig auseinandergesetzt werden, es gehören wohl auch mehrere Grundstücke dazu und da soll die Erbengemeinschaft Eigentümerin werden bzw. bleiben.
    Aber bzgl. des Unternehmens sei der Nachlass unter den beiden auseinander gesetzt.

    Müsste mir dann nicht eigentlich angemeldet werden, dass Mutter und Sohn eine OHG gründen und das Geschäft des Verstorbenen dort einbringen?
    Hat da jemand Erfahrung mit?
    Und falls ja, trage ich dann einfach nur die OHG (quasi ganz normal) ein oder muss ich unter Rechtsverhältnisse irgendwas bzgl. der Firmenfortführung vermerken?

    Würde mich sehr über Hilfe freuen :)

    LG
    Amira

  • Es ist - generell - bei Personenhandelsgesellschaften weder die Gründung einer Gesellschaft noch die Einbringung von Sachvermögen anzumelden.
    Anzumelden sind schlicht - wie es bei dir wohl vorliegt - die Gesellschaft und die Firmenfortführung.

    Sachgründung und Gründung(-sdatum) interessieren das Registergericht nur im Bereich HRB.

  • Ja mir wär's auch am liebsten gewesen, die Notarin hätte einfach angemeldet "Die Gesellschafter A und B melden zur Eintragung die XY-OHG an...", aber jetzt wo sie mir das alles schon geschildert hat mit dem bisher nicht eingetragenen EK hat es mich ein bisschen stutzig gemacht.

    Habe jetzt eine berichtigte Anmeldung bekommen, wo zu der OHG auch mal eine Vertretungsregelung drin steht, die hatte sie nämlich komplett vergessen.
    Werde das vermutlich so eintragen.

  • Habe hier auch so einen Fall.
    Nicht eingetragener eK ist gestorben und die beiden Erben melden nun eine OHG an.
    Ich trage hier eine ganz normale OHG-Gründung ein. Auf den nicht eingetragenen eK gehe ich in meiner Eintragung gar nicht ein.

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