Beschwerdegebühren bei mehreren Schuldnern

  • Hallo zusammen,

    ich möchte für einen Gläubiger Kosten für ein Beschwerdeverfahren von mehreren Schuldnern festsetzen. Die Schuldner haben die Gebühren beanstandet und sind der Meinung, dass die Gebühr für das Beschwerdeverfahren insgesamt nur einmal entsteht. Ich denke, dass das nicht so ist, aber ich finde keine Stelle im Kommentar, welche mir das bestätigt. Sicher sehe ich nur in den falschen Vorschriften nach oder ?

    Kann mir Jemand dazu etwas sagen ?

  • Um was für Kosten für welche ZV-Maßnahme geht es denn?

    Grundsätzlich gilt: Soweit es um die Vergütung des Gläubiger-RA geht, sind es bei mehreren Schuldnern auch mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten, so daß die Gebühren + Auslagen gesondert entstehen (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 3309 VV Rn. 301 ff. - keine Streitgenossenschaft der Schuldner i. S. v. §§ 59 f. ZPO).

    So gilt z. B. im Rahmen eines Verfahrens nach § 887 ZPO, daß auch im dortigen Beschwerdeverfahren mehrere Angelegenheiten vorliegen (vgl. Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 268; BGH, AGS 2007, 71 = Rpfleger 2007, 46).

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  • Es ist ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidung nach § 765 a ZPO.

    Die von Dir angegebene RN 301 sieht schon auf den ersten Blick passend aus für mein Problem.

    Danke herzlichst an Bolleff.

  • Gibt es direkt für das Beschwerdeverfahren noch eine weitere spezielle Fundstelle oder kann man das zur Begründung der mehreren Gebühren als ausreichend ansehen ?

  • Für das Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO passt dann besser die Rn. 413. Gleiche Auffassung übrigens noch im AnwK-RVG/Mock/N. Schneider/Volpert, 8. Aufl. § 18 Rn. 110 mit Verweis auf Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 17 Rn. 141 sowie LG Mannheim, Rpfleger 1982, 238. Selbst dann, wenn mehrere Schuldner einen gemeinsamen Antrag stellen, handelt es sich um mehrere Angelegenheiten, auch für Eheleute, die gemeinsam Räumungsschutz begehren.

    Was die Beschwerdeinstanz angeht, ist die Begründung des vorzitierten BGH bezogen auf das RVG am Ende nicht mehr ganz so stichhaltig, weil die dort genannten Bestimmung zur BRAGO im RVG anders geregelt wurde. Jedenfalls begründet der BGH in bezug auf Beschwerdeverfahren nach § 793 ZPO seine Entscheidung (Anmerkungen durch mich):

    "Jeder gegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgebühr des § 57 BRAGO (Abs. 1 = Nr. 3309 VV RVG, Abs. 2 = § 25 Abs. 1 RVG, Abs. 3 = § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 RVG) anfallen lässt, da es sich um mehrere Angelegenheiten i.S. der § 57 Abs. 1, § 58 BRAGO (= § 18 RVG) handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 m.w.N.). Für die Tätigkeit im Verfahren über Beschwerden in der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO sind die §§ 57, 58 BRAGO gleichfalls anzuwenden (vgl. Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 1), so dass für das Beschwerdeverfahren bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO kein abweichender Begriff der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Die Beschwerdegebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 (= Nr. 3500 VV RVG), die auch bei Beschwerden in der Zwangsvollstreckung anfällt (Hartmann aaO § 57 BRAGO Rdn. 1; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 2), kann bei einer Mehrheit von Beschwerden, selbst wenn von derselben Angelegenheit auszugehen wäre, grundsätzlich mehrfach entstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der abweichenden Regelung für das Erinnerungsverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BRAGO (Abs. 2 -> § 16 Nr. 10 RVG) ergibt (Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 15; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 12)."


    Der letzte Halbsatz "... wie sich aus dem Vergleich" ... ist nicht 1:1 auf das RVG übertragbar, weil insoweit bei der in Bezug genommenen Regelung - im RVG jetzt aber nur noch auf das Kostenfestsetzungs- und -ansatzverfahren bezogen - in § 16 Nr. 10 enthaltenen Spezialregelungen sowohl für das Erinnerungs-, als auch das Beschwerdeverfahren ein Gleichlauf mittlerweile herrscht. Aber grds. gilt bei einem Beschwerdeverfahren für den RA nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, 17 Nr. 1 RVG, daß jedes Beschwerdeverfahren als eigene Angelegenheit gilt. Das ist bei Gericht nicht anders, wenngleich bei mehreren Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung die h. M. nur eine Gebühr Nr. 2121 KV GKG erhebt, wenn über die andere Beschwerde noch nicht entschieden wurde, "obwohl es sich eigentlich um zwei selbständige Beschwerden handelt" (so Volpert in NK-GK, 2. Aufl., KV GKG Nr. 2121 Rn. 5).

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  • Ups - das sitzt.

    Soooo viel Wissen und Infos muss ich erst mal verarbeiten.

    Trotzdem tausend Dank für Deine Mitteilungen und Hilfe Bolleff.

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