Entstehen der Vergütung, Berufsbetreuer

  • Hallo - ich habe gerade einen kleinen Knoten im Kopf.

    Eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis (u.a.) Vermögenssorge entnimmt ihre Vergütung nach Ablauf des jeweiligen Vergütungsquartals selbstständig dem Konto des Betroffenen. Bevor ein entsprechender Antrag bei dem Betreuungsgericht gestellt und ein Vergütungsbeschluss erlassen wurde.

    Ich gehe doch recht in der Annahme, dass das nicht geht? Wie gesagt: Ich habe gerade einen Knoten und so... :D

  • Natürlich geht das, passiert ja gerade :D
    In Ordnung ist es natürlich nicht.
    Und falls die Vergütung mal niedriger festgesetzt wird als bereits entnommen wird's halt schon ungut.
    Unabhängig von der tatsächlichen Relevanz könnte man die Betreuerin über die objektiven Tatbestandsmerkmale von Untreue und Unterschlagung aufklären, das sollte ausreichend erschrecken. :cool:

  • Ich danke sehr. Wegen der Vehemenz, mit der sie darauf bestand, dass das a) rechtens und b) an anderen Gerichten üblich sei, kam ich ins Grübeln.

    Dass die Vergütung erst mit Festsetzung zusteht, ergibt sich aus §§ 292, Abs. 1, 168, Abs. 1, Ziff. 2 FamFg, richtig?

  • Der Vergütungsanspruchs des Berufsbetreuers entsteht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Betreuungsmonats (Palandt/Götze, Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rn. 6), denn ansonsten wäre es sinnlos, eine Ausschlussfrist für seine Geltendmachung vorzusehen. Nur beim ehrenamtlichen Betreuer entsteht der Anspruch erst mit der Festsetzung (vgl. § 1836 Abs. 2 BGB). Wann ein Anspruch entsteht, kann sich zudem immer nur aus dem materiellen Recht und nie aus einer bloßen Verfahrensnorm ergeben.

  • Der Vergütungsanspruch entsteht zunächst materiellrechtlich. Sodann wird die Vergütung für einen bestimmten Tätigkeitszeitraum festgesetzt und kann sodann aufgrund dieser Festsetzung (ggf. mit gesonderter Genehmigung nach § 1812 BGB) dem Vermögen entnommen werden.

    Ich weiß jetzt wirklich nicht, wo da ein Problem liegen soll.

    Der Einzige, der selbst entnehmen darf, ist der Testamentsvollstrecker, und selbst dies tut er auf eigenes Risiko, wenn das Prozessgericht später eine geringere TV-Vergütung bewilligt.

  • Das ist der klassische Fall von Untreue gem. § 266 StGB. Falls ihr im Nachhinein, das heißt nach Festsetzung der Vergütung in Höhe des entnommenn Betrages, dieser zusteht, mildert dies die Schuld. Strafrechtlich relevant bleibt es aber dennoch.


    Und wodurch soll das Tatbestandsmerkmal "Nachteil zufügt" verwirklicht sein? :gruebel: (wenn die Entnahme der Vergütung in einer Höhe erfolgte, in der anschließend auch festgesetzt wurde)

  • Der Vergütungsanspruch entsteht zunächst materiellrechtlich. Sodann wird die Vergütung für einen bestimmten Tätigkeitszeitraum festgesetzt und kann sodann aufgrund dieser Festsetzung (ggf. mit gesonderter Genehmigung nach § 1812 BGB) dem Vermögen entnommen werden.

    Ich weiß jetzt wirklich nicht, wo da ein Problem liegen soll.


    Das Problem liegt eben darin, dass manche Betreuer nicht verstehen, dass sie trotz des materiell-rechtlichen Entstandenseins des Vergütungsanspruches doch bitte den Festsetzungsbeschluss abwarten sollen.

  • Der Vergütungsanspruch entsteht zunächst materiellrechtlich. Sodann wird die Vergütung für einen bestimmten Tätigkeitszeitraum festgesetzt und kann sodann aufgrund dieser Festsetzung (ggf. mit gesonderter Genehmigung nach § 1812 BGB) dem Vermögen entnommen werden.

    Ich weiß jetzt wirklich nicht, wo da ein Problem liegen soll.

    Der Einzige, der selbst entnehmen darf, ist der Testamentsvollstrecker, und selbst dies tut er auf eigenes Risiko, wenn das Prozessgericht später eine geringere TV-Vergütung bewilligt.

    Alles klar. Danke.
    Lieber dreimal doof fragen, als einmal doof sein. ;)

  • Das ist der klassische Fall von Untreue gem. § 266 StGB. Falls ihr im Nachhinein, das heißt nach Festsetzung der Vergütung in Höhe des entnommenn Betrages, dieser zusteht, mildert dies die Schuld. Strafrechtlich relevant bleibt es aber dennoch.


    Und wodurch soll das Tatbestandsmerkmal "Nachteil zufügt" verwirklicht sein? :gruebel: (wenn die Entnahme der Vergütung in einer Höhe erfolgte, in der anschließend auch festgesetzt wurde)

    Sichtweise ex ante nicht ex post. Zum Zeitpunkt der Entnahme (ohne Vergütungsbeschluss, oder Festsetzung der Vergütung) gestaltet sich das Vermögen nach der Entahme geringer als vor der Entnahme. Darin liegt der Nachteil.

    Wird im Nachhinein eine Vergütung festgesetzt, welche der Höhe der vorherigen Entnahme entspricht, muss dies im Rahmen der Schuld berücksichtigt werden.

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