Widerspruch gegen Eintragungsanordnung

  • Hallo an alle :)

    ich hab eine Frage zu einem Widerspruchsverfahren. Vielleicht kann mir hier einer helfen :)

    Es wurde Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt. Antrag auf einstweilige Aussetzung wurde nicht gestellt. Die Eintragung erfolgte mit dem Grund, dass eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet ist zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubiger zu führen. Die Vermögensauskunft wurde hier freiwillig abgegeben. Nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis und auch nach der Einholung von Drittauskünften wurde der Antrag durch die Gläubigervertreter zurückgenommen. Der GV teilte den Glvertretern mit, dass die Antragsrücknahme erst nach Durchführung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft bei ihm einging und daher nicht mehr beachtet werden konnte.

    Zur Begründung des Widerspruchs führt die Schuldnervertreterin auf, dass der Antrag zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Hintergrund des ganzen wäre, dass im Mahnverfahren weder der richtige Nachname noch die richtige Adresse der Schuldnerin bekannt gewesen wäre und sowohl die Zustellung des Mahnbescheids als auch des Vollstreckungsbescheids unter falscher Adresse erfolgte Es wurde beim Mahngericht Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    Das Verfahren wurde nun an das LG abgegeben.

    Beim LG hat der Gläubigervertreter das Ruhen des Verfahrens beantragt, weil außergerichtlich versucht wird eine Einigung zu erzielen. Die Schuldnerseite hat dem Ruhen zugestimmt.

    Einstellungsbeschlüsse seitens des Landgerichts ergingen nicht.

    So und ich sitze jetzt doof vor der Akte und finde keine Begründung, um dem Widerspruch stattgeben zu können.

    Nach der h.M. ist das Eintragungsverfahren ja wohl ein Amtsverfahren, sodass die Antragsrücknahme keinen Einfluss mehr auf das Verfahren hat. Das heißt die Eintragung erfolgte ja zurecht.

    Dann hab ich weder eine Vollzahlung noch eine Ratenzahlungsvereinbarung. Falsche Identitätsmerkmale sind bei der Eintragung auch nicht vorhanden gewesen.

    Der Titel ist weiterhin in der Welt und es erfolgte keine Einstellung und auch keine Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

    Ich sehe aus rechtlicher Sicht derzeit keine Möglichkeit dem Widerspruch stattgeben zu können oder was meint ihr?

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