Genehmigung Ausschlagung - Nachlassüberschuldung nicht ausreichend nachgewiesen

  • Hallo zusammen,
    ich weiß es gibt bereits ähnliche Beiträge, jedoch gibt es bei mir eine Besonderheit.

    Sachverhalt:

    • Kind = Erbin der Großmutter; Antrag auf Genehmigung d. Ausschlagung aufgrund Überschuldung


    • Bruder der Großmutter war der Betreuer --> Anfangsverdacht der Untreue (da u.a. im Anfangsbericht bzgl der Betreuung noch 15.000 EUR Bankguthaben und nun lediglich 1.100 EUR)


    • alle Anfragen an Sozialamt, Jobcenter, Insolvenzgericht usw negativ


    • Im Nachlass befindet sich ein Grundstück (Wert lediglich 35.000 EUR , belastet mit Wohnungsrecht zugunsten Betreuer/Bruder Wert : 20.000 EUR, somit 10.000 EUR Grundstückwert)


    • 2-3 Gläubigeranfragen in Höhe von insgesamt 21.000 EUR ABER: nicht sicher, ob die Forderungen eig. gegen den Betreuer bestehen aufgrund der evtl. Veruntreuung des Geldes (Betreuer leider nicht ereichbar)

    Kindeseltern wollen das Verfahren nun zügig beenden (gerade deshalb, weil andere Gerichte die Genehmigung erteilt haben)

    Mein Problem:
    Wenn der Betreuer/Bruder der Verstorbenen Geld veruntreut hat, bestehen ja Forderungen gegen ihn und der Nachlass ist nicht überschuldet.

    Wie würdet Ihr damit umgehen?

    Danke für die Hilfe im Voraus!

  • Wenn andere Gerichte bereits eine Genehmigung erteilt haben - offensichtlich sind mehr minderj. Kinder im Nachlassverfahren beteiligt - einfach mal die diesbzgl. Akten beiziehen - evtl. gibt es dort Hinweise auf weitere Schulden.

  • 2-3 Anfragen von Gläubigern - das ist für eine Genehmigung viel zu vage. Der RP sollte sich die Forderungen schon durch Belege nachweisen lassen. Als Amtsvormund nehme ich dem Gericht diese Aufgabe zwar meist ab, von Eltern kann man den Nachweis aber nicht erwarten.

    Die Eltern sollten beim Onkel Druck machen, nicht beim Gericht. Ihnen muss klar sein, dass dem Kind keine Nachteile entstehen, wenn der Nachweis auf sich warten lässt.

    In jedem Fall sollte die Frage "Cui bono" beantwortet werden.

  • Schon mal Danke für eure Hilfe.

    Die Akten der anderen Gerichte wurde zugezogen. Auch dort gab es nur vage Aussagen der Beteiligten (Belege konnten nicht eingereicht werden). Trotzdem wurden die Genehmigungen erteilt.

    An den Bruder der Verstorbenen kommen die Beteiligten einfach nicht ran. Er gibt keine Auskünfte und erteilt keine Nachweise.

    Noch weiß ich nicht, wie ich das Verfahren zum Abschluss bringen soll.

  • Noch weiß ich nicht, wie ich das Verfahren zum Abschluss bringen soll.


    Man könnte hier m.E. durchaus vertreten, zunächst das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Betreuer abzuwarten. Parallel sollte man versuchen zu klären, ob eventuelle Ansprüche gegen den Betreuten überhaupt realisierbar erscheinen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ......

    Noch weiß ich nicht, wie ich das Verfahren zum Abschluss bringen soll.

    An Abschluss zu denken, bevor man die Überschuldung geprüft hat? Die "vagen Aussagen der Beteiligten" als Basis für eine Genehmigung passen nicht zur Prüfpflicht des Familiengerichts, ist aber leider nicht unüblich.

  • Mein Musterschreiben sorgt insofern für Klarheit, als es den Nachweis eines etwaigen Irrtums erleichtert. Zwei Wochen reichen für eine erste Frist völlig aus. Die potentiellen Gläubiger sollten im Brennpunkt der Amtsermittlung stehen, nicht die Verwandten!

    "Eventuell haben Sie eine Forderung in den Nachlass des xyz. Das Familiengericht prüft derzeit, ob das Erbe überschuldet sein könnte. Deshalb stelle ich anheim, Ihre Forderung durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen und zu beziffern.

    Sollten Ihre Ansprüche bis zum x.x. nicht bei mir angemeldet sein, gehe ich davon aus, dass Sie keine Forderung in Nachlass haben. Sollten Sie mehr Zeit für eine Antwort benötigen, bitte ich um einen Termin per schriftlicher Zwischennachricht.

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