Erlöschen eines Erbbaurechtes durch Zeitablauf_§ 29 ErbbauRG

  • Folgender Fall beschäftigt mich schon seit mehreren Tagen und ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann :confused::confused::confused:.

    Das Erbbaurecht ist bereits seit dem 31.12.1996 durch Zeitablauf erloschen.
    Der Grundstückseigentümer beantragt nunmehr die Löschung des Erbbaurechtes.
    Bewilligung des Erbbauberechtigten liegt nicht vor. Kann auch momentan nicht vorgelegt werden,
    da Erbbauberechtigte eine Firma ist, welche bereits seit ca. 1983, durch ein Konkursverfahren, erloschen ist.
    (Der Notar möchte ausdrücklich noch keine Nachtragsliquidation einrichten, wegen Zeitverlust etc.).

    Laut damaligen Erbbaurechtsbestellungsvertrag von 1969, ist folgender Heimfallanspruch festgelegt worden :
    Eine Entschädigung von ..... ist zu zahlen. Die von dem Eigentümer zu entrichtende Entschädigung ist innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr- gerechnet vom Erlöschen des Erbbaurechtes bzw. Ausübung des Heimfallanspruches- zu leisten. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nur gegen den Nachweis, dass das Erbbaurecht von sämtlichen Belastungen befreit ist.

    Belastung : Abt. III Nr. 1 eine Buchgrundschuld für X-Bank

    Durch Zwischenverfügung hatte ich den Notar bereits darauf hingewiesen, dass entsprechende Entschädigungsansprüche in dem Grundstücksgrundbuch vermerkt werden müssen. Daraufhin stellte der Notar den entsprechenden Antrag. Teilte mir jedoch mit, dass an der Löschung III/1 festgehalten wird, da seiner Rechtsauffassung nach, die Löschungsbewilligung sich auch auf das sodann einzutragende Pfandrecht an dem Grundstück erstreckt.

    Der Notar ist der Auffassung, dass ich die Grundschuld aufgrund der Löschungsbewilligung löschen kann. OHNE Zustimmung gem. § 27 GBO.

    Die Auffassung widerstrebt mir jedoch. Die Löschungsbewilligung besagt ja lediglich, dass die Grundschuld untergegangen ist, aber nicht wer gezahlt hat.
    Also könnte ich auch nicht hingehen und nun ein Pfandrecht für den Erbbauberechtigten (und nicht wie vorgeschrieben für den Gläubiger) eintragen, da nicht klar ist, ob er die Forderung bedient hat und somit eine EGS entstanden ist.


    Frage :
    Kann ich die Grundschuld tatsächlich einfach so löschen und sehe ich Probleme, wo eigentlich keine sind ?
    Ist die Zustimmung des Erbbauberechtigten tatsächlich in dem Fall "überflüssig" ?

    Wenn ich diese nicht löschen kann, würde ich ja ein Pfandrecht an der Grundschuld eintragen.
    Pfandrecht für wen ? Den eingetragenen Gläubiger, trotz Löschungsbewilligung ?
    Wie sieht ein solcher Vermerk aus? Hat da jemand eine beispielhafte Eintragung ?


    Vielen lieben Dank für eure, hoffentlich zahlreichen, Antworten ! :daumenrau:)

  • Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, dann ist es auch die auf ihm lastende Grundschuld. Allerdings hat der Grundpfandgläubiger ein Pfandrecht an der Entschädigungsforderung. Und deswegen ist die Löschung des Erbbaurechts allein aufgrund Zeitablaufs auf Antrag des Grundstückseigentümers nur dann möglich, wenn die an seine Stelle getretene Entschädigungsforderung – wenn auch noch unbeziffert, eingetragen wird. Sind am Erbbaurecht –wie vorliegend- Grundpfandrechte eingetragen, deren Gläubigern das „Pfandrecht“ an der Entschädigungsforderung gemäß § 29 ErbbauRG zusteht, so ist zur Löschung des Erbbaurechts deren Zustimmung nur dann nicht erforderlich, wenn gleichzeitig die Entschädigungsforderung am Grundstück und das Pfandrecht (§ 29 ErbbauRG) hieran eingetragen wird. Siehe dazu diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post941018

    und die Ausführungen von Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1882 mwN. in den Fußnoten 30, 33.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Antwort, leider jedoch nicht passend zu meinem Fall.
    Der angegebene Thread trifft auch nicht auf meinen Fall zu.

    Meine vorliegende Löschungsbewilligung wurde vor Ablauf des Erbbaurechtes ausgestellt.
    Meine Frage ist ja die, ob ich nicht die Zustimmung des Erbbauberechtigten gemäß § 27 GBO brauche oder ob sich das erledigt, wenn ich so oder so ein Pfandrecht bestelle.
    Reicht dann die Löschungsbewilligung aus, auch zur Löschung des Pfandrechtes !? Also vollkommener Untergang der Grundschuld ?

  • Reicht dann die Löschungsbewilligung aus, auch zur Löschung des Pfandrechtes !?

    Deswegen paßt der verlinkte Thread eben doch. Wenn der Gläubiger seine Grundschuld aufgibt, leitet er auch sonst keine Rechte mehr daraus her. Statt der Zustimmung hat der Antragsteller daher die bereits bestehende Löschungsbewilligung eingereicht. Grundbuchmaus war schneller ;).

  • 45 war schneller.

    Wenn das Erbbaurecht seit dem 31.12.1996 durch Zeitablauf erloschen ist, kannst Du dort jetzt auch nichts mehr „löschen“.

    Wie im Bezugsthread ausgeführt, ist mit dem Erlöschen des Erbbaurechts auch das auf ihm eingetragene Pfandrecht erloschen (s. Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 27 ErbbauRG RN 5), kann also auch nicht als Eigentümerrecht fortbestehen, so dass sich eine Löschungszustimmung des Erbbauberechtigten nach § 27 GBO erübrigt.

    Wie ebenfalls im Bezugsthread ausgeführt, tritt für den bisherigen Grundschuldgläubiger anstelle des Pfandrechts am Erbbaurecht das Pfandrecht am Entschädigungsanspruch.

    Ich würde allerdings die vor dem Erlöschen des Erbbaurechts abgegeben Löschungsbewilligung des Gläubigers als Verzicht auf das Pfandrecht am Entschädigungsanspruch werten wollen. Aus diesem Grund halte ich die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post941218
    genannte Eintragung: „Infolge Erlöschen des Erbbaurechts erloschen und gelöscht am. .“ vor der Schließung des Erbbau-GB noch für zulässig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...

    Wenn das Erbbaurecht seit dem 31.12.1996 durch Zeitablauf erloschen ist, kannst Du dort jetzt auch nichts mehr „löschen“.

    Wie im Bezugsthread ausgeführt, ist mit dem Erlöschen des Erbbaurechts auch das auf ihm eingetragene Pfandrecht erloschen (s. Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 27 ErbbauRG RN 5), kann also auch nicht als Eigentümerrecht fortbestehen, so dass sich eine Löschungszustimmung des Erbbauberechtigten nach § 27 GBO erübrigt.

    ....

    Ergänzend kann noch auf das hier erwähnte
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1125233
    Urteil des OLG Hamm 5. Zivilsenat vom 20.07.2017, 5 U 123/16, I-5 U 123/16,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170720.html
    hingewiesen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!