Folgender Fall beschäftigt mich schon seit mehreren Tagen und ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann .
Das Erbbaurecht ist bereits seit dem 31.12.1996 durch Zeitablauf erloschen.
Der Grundstückseigentümer beantragt nunmehr die Löschung des Erbbaurechtes.
Bewilligung des Erbbauberechtigten liegt nicht vor. Kann auch momentan nicht vorgelegt werden,
da Erbbauberechtigte eine Firma ist, welche bereits seit ca. 1983, durch ein Konkursverfahren, erloschen ist.
(Der Notar möchte ausdrücklich noch keine Nachtragsliquidation einrichten, wegen Zeitverlust etc.).
Laut damaligen Erbbaurechtsbestellungsvertrag von 1969, ist folgender Heimfallanspruch festgelegt worden :
Eine Entschädigung von ..... ist zu zahlen. Die von dem Eigentümer zu entrichtende Entschädigung ist innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr- gerechnet vom Erlöschen des Erbbaurechtes bzw. Ausübung des Heimfallanspruches- zu leisten. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nur gegen den Nachweis, dass das Erbbaurecht von sämtlichen Belastungen befreit ist.
Belastung : Abt. III Nr. 1 eine Buchgrundschuld für X-Bank
Durch Zwischenverfügung hatte ich den Notar bereits darauf hingewiesen, dass entsprechende Entschädigungsansprüche in dem Grundstücksgrundbuch vermerkt werden müssen. Daraufhin stellte der Notar den entsprechenden Antrag. Teilte mir jedoch mit, dass an der Löschung III/1 festgehalten wird, da seiner Rechtsauffassung nach, die Löschungsbewilligung sich auch auf das sodann einzutragende Pfandrecht an dem Grundstück erstreckt.
Der Notar ist der Auffassung, dass ich die Grundschuld aufgrund der Löschungsbewilligung löschen kann. OHNE Zustimmung gem. § 27 GBO.
Die Auffassung widerstrebt mir jedoch. Die Löschungsbewilligung besagt ja lediglich, dass die Grundschuld untergegangen ist, aber nicht wer gezahlt hat.
Also könnte ich auch nicht hingehen und nun ein Pfandrecht für den Erbbauberechtigten (und nicht wie vorgeschrieben für den Gläubiger) eintragen, da nicht klar ist, ob er die Forderung bedient hat und somit eine EGS entstanden ist.
Frage :
Kann ich die Grundschuld tatsächlich einfach so löschen und sehe ich Probleme, wo eigentlich keine sind ?
Ist die Zustimmung des Erbbauberechtigten tatsächlich in dem Fall "überflüssig" ?
Wenn ich diese nicht löschen kann, würde ich ja ein Pfandrecht an der Grundschuld eintragen.
Pfandrecht für wen ? Den eingetragenen Gläubiger, trotz Löschungsbewilligung ?
Wie sieht ein solcher Vermerk aus? Hat da jemand eine beispielhafte Eintragung ?
Vielen lieben Dank für eure, hoffentlich zahlreichen, Antworten ! :daumenrau:)