eine gebührenrechtliche Angelegenheit?

  • Hallo, ich habe zwei Beratungshilfeakten vorgelegt bekommen. Antragstellerin war bereits beim Anwalt. Erste Beratung war am selben Tag. Es geht um einen Wasserschaden in der Wohnung. In der einen Akte wird die Angelegenheit dahingehend bezeichnet, dass der Obermieter (Verursacher) nicht tätig wird und in der anderen Akte geht es darum, dass der Vermieter nicht tätig wird. Sind es nun zwei Angelegenheiten, wegen zwei verschiedenen Gegnern?
    Würde mich über Meinungsäußerungen freuen. Vielleicht hatte ja auch schon jemand einen ähnlichen Fall.

  • Die Akte mit den Ansprüchen gegen den Vermieter würde ich (wenn alles passt) bewilligen. Bei der anderen Akte würde ich mal nachfragen, welche Ansprüche da bestehen sollen. Für die Beschädigung der Immobilie haftet der andere Mieter dem Eigentümer des Grundstücks (also dem Vermieter). Dein Antragsteller leitet seine Ansprüche ja aus dem Mietvertrag her. Der Vermieter ist der Vertragspartner und verpflichtet, die Wohnung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Was dein Antragsteller vom anderen Mieter will, erschließt sich mir im Augenblick noch nicht :gruebel:

    Sollte es einen sinnvollen Grund geben, den anderen Mieter in Anspruch zu nehmen, wären es eher zwei Angelegenheiten, da unterschiedliche Rechtsverhältnisse zugrunde liegen dürften (bei dem Vermieter Ansprüche aus dem Mietvertrag, bei dem anderen Mieter allenfalls irgendwas deliktisches, § 823 BGB oder so).

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