"Freigabe" durch Erklärung nach § 85 Abs. 2 InsO

  • Hallo,

    wollte mich hier mal kurz rückversichern, ob ich den Sachverhalt so richtig interpretiere.

    Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren. Es läuft noch eine Klage auf Schmerzensgeld, Ausgang ungewiss.

    Insolvenzverwalter gibt nach Prüfung des Sachverhaltes die Erklärung nach § 85 Abs. 2 InsO ab, dass er den Rechtsstreit nicht aufnimmt.

    Was bedeutet dies für den Fall, dass:
    a) während des eröffneten Verfahrens
    b) im Restschuldbefreiungsverfahren

    ein Geldbetrag aus dem Verfahren an den Schuldner fließt ?

    Kölner Kommentar sagt, dass der evtl. spätere Neuerwerb eindeutig keine Insolvenzmasse darstellt, da obige Erklärung einer Freigabe gleichkommt.

    Gibt es auch andere Meinungen oder Möglichkeiten trotz der Erklärung später einen Erlös für die Masse einzufordern ?

  • Nochmal zu obiger Sache:

    Prozess läuft bei Insoeröffnung bereits, die Rechtsschutzversicherung des Schuldners hat Deckungszusage erteilt.

    Insolvenzverwalter erklärt die Nichtaufnahme nach § 85 Abs. 2 InsO mit der Begründung, dass der bisherige Rechtsanwalt den Prozess weiterführen und ein etwaiger Erlös in die Masse fließen soll.

    Das passt doch nicht, oder ?

    Bzw.: Wenn Insoverwalter in diesem Stadium aktiv in den Prozess eingetreten wäre, greift doch trotzdem die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung (??) und der bisherige Rechtsanwalt hätte "mit Erlös für die Masse" tätig werden können. Als "aktiver Kläger dann: "RA x als Insolvenzverwalter über Vermögen y, vertreten durch (bisherigen) RA z". Oder ?


    Aber wenn Verwalter ausdrücklich § 85 Abs. 2 InsO nennt und nicht in den Prozess eintritt, dann ist der Erlös doch eindeutig keine Masse mehr ?

    Oder wo hab ich da einen Denkfehler ?

  • Oder wo hab ich da einen Denkfehler ?


    Ja.
    § 85 InsO regelt lediglich die Beteiligung des IV an Prozeßgeschehen.
    § 35 InsO regelt, was der Insolvenzmasse an Vermögenswerten des Schuldners zusteht.

    Nein, Ablehnung der Aufnahme -> Freigabe, RGZ 70 370

    Allerdings sieht das eher aus wie eine Erklärung mit innerem Widerspruch, was zur Nichtigkeit führt, RGZ ebenda

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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