Teilnachlasspflegschaft nach A, B oder Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

  • Die Grundstückseigentümerin möchte ihren Anspruch auf Löschung von 2 RM - Abfindungshypotheken durchsetzen, weil sie Grundstücke veräußern will.
    Gkläubigerinnen sind die Schwestern A - verstorben 1974 - und B - verstorben 1998 -.
    Erbfall nach A:

    Als Erben stehen fest:
    a) die nachverstorbene Schwester B
    b) die Kinder des vorverstorbenen Bruders C,
    c 1, c2, c 3 und c4 (auch für den Erbfall nach Schwester B)

    Der 1889 geborene Bruder D ist wohl zwischen 1945 und 1949 tödlich verunglückt; Urkunden sind nich vorhanden - auch beim Geburtsstandesamt ist der Todesfall nicht vermerkt. Ob Bruder D kinderlos verstorben ist nicht bekannt, möglicherweise gilbt es einen auch bereits verstorbenen Sohn.
    Ermittlungen bei Einwohnermeldeämter waren erfolglos, wobei zu bemerken ist, dass der letzte bekannte Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR war.
    Ansatz für die Nachforschung war ein aus den 193er Jahren bekannter Wohnsitz.

    Das Nachlassgericht tendiert zu einer Pflegschaft gem. § 1913 BGB.

  • Nachlassvorgänge nach den Eltern sind nicht vorhanden; der Vater hat das Grundstück dem Sohn C übertragen, daraus resultieren die Abfindungshypotheken für die Töchter A und B.

    Ist mein Problem für die Nachlassexperten gar kein Problem? Ich hatte auf Cromwell, Tom und TL als Problemlöser gehofft.

    Einmal editiert, zuletzt von oldman (20. November 2017 um 12:26)

  • Ist mein Problem für die Nachlassexperten gar kein Problem? Ich hatte auf Cromwell, Tom und TL als Problemlöser gehofft.

    Eine Ohrfeige für alle anderen Poster, die damit abqualifiziert sind?

    Schreibe trotzdem:
    Die Aussage "Als Erben stehen fest" ist vermutlich nicht wörtlich zu nehmen? Denn aus dem Gesamt-SV schließe ich, dass Erbscheine nach A und B noch nicht erteilt wurden?
    Vermute, dass dem GBA zum Nachweis der Rechtsnachfolge Erbscheine nach A und B vorzulegen sind (ggf. beim GBA nachfragen). In den Erbscheinsanträgen könnte ein Antrag nach § 352d FamFG ggf. mit aufgenommen werden, s. bereits #2. Dass § 18 GBMaßnG hier Erleichterung/Hilfe bringen könnte, glaube ich nicht, da die in Rede stehenden Beträge nicht benannt sind, ist aber auch nicht klar, ob die Vorschrift überhaupt anwendbar wäre...

  • Nachlasspflegschaften bräuchte man wohl mehrere (auf den Nachlass des Erblassers und auf den Nachlass der B), die unter Umständen sogar bei mehreren Gerichten anhängig wären. Dagegen würde eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte wohl ausreichen. Deshalb würde ich zum betreuungsgerichtlichen Zuweisungsverfahren tendieren.

  • Ist mein Problem für die Nachlassexperten gar kein Problem? Ich hatte auf Cromwell, Tom und TL als Problemlöser gehofft.

    Probleme löst nur der Wolf.

    Wenn's schnell gehen soll (wobei das relativ ist, aber immerhin hat sich ja seit mindestens der Währungsreform 1948 keiner um das Problem gekümmert):

    • Erbscheinsantrag nach A und B beim Nachlassgericht stellen, mit § 352d FamFG-Antrag (denn nach den Unterlagen ist Bruder D tot und hatte keine Kinder), aber zugleich
    • mit dem Hinweis darauf, dass die Erben von A + B derzeit unbekannt sind, hinterlegen nach §§ 1171, 1164 BGB -> Gläubiger gilt als befriedigt, Brief - wenn vorhanden - ist kraftlos -> Recht des Schuldners -> Löschungszustimmung -> Hypothek tot.
    • auf Erbschein warten, dann Herausgabe des hinterlegten Betrages verlangen und an Erlösverteilung teilnehmen
    • wenn sich alle (bekannten) Erben einig sind, dass schon lange gezahlt wurde und nur nicht die Löschung bewilligt wurde, das mit den "bekannten" Erben ebenfalls verschriftlichen und den künftigen Anspruch auf anteilige Auszahlung des hinterlegten Betrages an Schuldner abtreten. Wenn man sich darüber nicht einig ist, ist das hinterlegte Geld halt anteilig weg. Bei RM-Beträgen ist das oft gar nicht so viel, vor allem, weil man die Kosten der Pflegschaften spart.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielleicht doch ein " Problemlösungideengeber" unter vielen, die mir einen Tipp geben. Ich möchte durch die Nennung von 3 Forumsmitgliedern niemand auf den Schlips getreten haben.

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