Die Grundstückseigentümerin möchte ihren Anspruch auf Löschung von 2 RM - Abfindungshypotheken durchsetzen, weil sie Grundstücke veräußern will.
Gkläubigerinnen sind die Schwestern A - verstorben 1974 - und B - verstorben 1998 -.
Erbfall nach A:
Als Erben stehen fest:
a) die nachverstorbene Schwester B
b) die Kinder des vorverstorbenen Bruders C,
c 1, c2, c 3 und c4 (auch für den Erbfall nach Schwester B)
Der 1889 geborene Bruder D ist wohl zwischen 1945 und 1949 tödlich verunglückt; Urkunden sind nich vorhanden - auch beim Geburtsstandesamt ist der Todesfall nicht vermerkt. Ob Bruder D kinderlos verstorben ist nicht bekannt, möglicherweise gilbt es einen auch bereits verstorbenen Sohn.
Ermittlungen bei Einwohnermeldeämter waren erfolglos, wobei zu bemerken ist, dass der letzte bekannte Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR war.
Ansatz für die Nachforschung war ein aus den 193er Jahren bekannter Wohnsitz.
Das Nachlassgericht tendiert zu einer Pflegschaft gem. § 1913 BGB.