Verteilung nach Quoten i.S.v. § 106 ZPO?

  • Hallo liebe Kollegen, ich frag mal ganz kurz und knackig:

    Hab ich eigentlich eine Verteilung der Prozesskosten (teilweise) nach Quoten im Sinne von § 106 ZPO, wenn (nach dem Urteil) der Kläger 5/16 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt? Mache ich also einen Beschluss i.S.v. § 106 ZPO? Mir kommt es irgendwie komisch vor, dass die 16/16 nicht vollständig verteilt sind... :gruebel:

    (Gerichtskosten werden zu 5/16 von dem Beklagten und zu 11/16 von dem Kläger getragen - das vielleicht noch am Rande, dürfte für meine Frage wohl aber nicht relevant sein...)

  • :gruebel: also ich würde nochmal mit dem Richter sprechen.

    Sehen denn die Entscheidungen immer so aus? Normalerweise verteilt man doch sämtliche Kosten des Verfahrens nach Quoten und nicht nur der einzelnen Parteien

  • Also ich würde da einen normalen Kfb gem. § 106 machen. Nur halt verteilt auf 2 Instanzen und die erste Instanz nenne ich dann "Kosten des Klägers" von denen er selbst 5/8 trägt (hier nur Kosten des Klägers in die Maske eintragen und keine Kosten des Beklagten eintragen, da beide ja unterschiedliche Quoten tragen) und die zweite Instanz nenne ich dann "Kosten des Beklagten", von denen der Kläger dann eben 5/16 trägt (hier dann entsprechend nur die Kosten des Beklagten eintragen). So habe ich dann alles in einem Kfb und gegen eine Verrechnung bzw. Ausgleichung spricht meines Erachtens nichts.

    Und auch über die gesamten Kosten wurde meiner Meinung nach entschieden. Der Kläger trägt 5/16 vom Beklagten und entsprechend trägt der Beklagte dann 11/16 seiner eigenen Kosten selbst.
    Und der Beklagte trägt 3/8 der Kosten des Klägers und dieser trägt entsprechend 5/8 selbst.

  • Also ich würde da einen normalen Kfb gem. § 106 machen. Nur halt verteilt auf 2 Instanzen und die erste Instanz nenne ich dann "Kosten des Klägers" von denen er selbst 5/8 trägt (hier nur Kosten des Klägers in die Maske eintragen und keine Kosten des Beklagten eintragen, da beide ja unterschiedliche Quoten tragen) und die zweite Instanz nenne ich dann "Kosten des Beklagten", von denen der Kläger dann eben 5/16 trägt (hier dann entsprechend nur die Kosten des Beklagten eintragen). So habe ich dann alles in einem Kfb und gegen eine Verrechnung bzw. Ausgleichung spricht meines Erachtens nichts.

    Das ist schon mal ein goldiger Tipp, wie man das Programm in einem solchen Fall überlisten kann... :daumenrau

    Und auch über die gesamten Kosten wurde meiner Meinung nach entschieden. Der Kläger trägt 5/16 vom Beklagten und entsprechend trägt der Beklagte dann 11/16 seiner eigenen Kosten selbst.
    Und der Beklagte trägt 3/8 der Kosten des Klägers und dieser trägt entsprechend 5/8 selbst.

    Das überzeugt mich! :daumenrau


    Vielen Dank für die Meinungen! :)

  • wie Terra: Wenn man Kosten miteinander verrechnen kann, würde ich das immer machen - unabhängig davon, ob über alle Kosten entschieden worden ist.
    Mein OLG (Ffm) sieht das auch so, ohne jetzt Entscheidungen zu haben.

  • Stimme zu.

    Meine LG-Richter hatten dann immer den Zusatz "die übrigen Kosten trägt jede Partei selbst", so dass klar, dass sie über alle Kosten entschieden hatten.

  • Ich möchte meinen Fall hier einmal zur Diskussion stellen. Mich interessiert, wie ihr in folgender Konstellation die Kostenfestsetzung/-ausgleichung vornehmen würdet. Auch ist ein Übergang auf die Staatskasse nach § 59 VRG zu prüfen (wobei dieser gegen den Antragsgegner zu 3 nicht geltend gemacht werden darf).

    Unterhaltsverfahren, an dem beteiligt sind:

    Antragsteller = Elternteil A (VKH-Bewilligung und Beiordnung von Rechtsanwalt B erfolgte)

    Antragsgegner zu 1 = Kind (VKH-Bewilligung und Beiordnung von Rechtsanwalt C erfolgte)

    Antragsgegner zu 2 = Jobcenter (nicht anwaltlich vertreten)

    Antragsgegner zu 3 = Bundesland (nicht anwaltlich vertreten)


    Kostenentscheidung: Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller zu 3/10, Antragsgegner zu 1 zu 7/20 und Antragsgegner zu 3 zu 7/20; (Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.)

    Die Bedeutung des Satzes in Klammern ist mir unklar. :gruebel:

    Verfahrenswert: 4.500,- EUR

    Durch die beigeordneten RA'e von Ast. und Agg. zu 1 wurde jeweils die VKH-Vergütung beantragt (je ca. 900,- EUR).

    Außerdem stellten beide für die entsprechende Partei einen Antrag nach § 106 ZPO auf Ausgleichung (der Rechtsanwaltskosten) in Höhe von je ca. 1.030,- EUR. Gerichtskostenvorschuss wurde nicht gezahlt. Durch die Agg. zu 2. und 3. werden keine Kosten angemeldet.

    Die normale Ausgleichung (mit einer Partei auf jeder Seite) ist mir klar, so einen Fall hatte ich allerdings noch nicht.

    Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen? Vielen Dank schon einmal für eure Hinweise.

  • In meiner Welt beziehen sich die Quoten auf die Verteilung der Gerichtskosten. Eine Erstattung von außergerichtlichen (Anwalts-)kosten findet überhaupt nicht statt, also keine Ausgleichung, nirgends.


    Vielleicht war genau das mit dem Zusatz in Klammern („im Übrigen...“) gemeint :confused: und das ganze eben nur verunglückt

  • In meiner Welt beziehen sich die Quoten auf die Verteilung der Gerichtskosten. Eine Erstattung von außergerichtlichen (Anwalts-)kosten findet überhaupt nicht statt, also keine Ausgleichung, nirgends.


    In Familiensachen bedeuten "Kosten" etwas anderes als in Zivilverfahren, vgl. § 80 S. 1 FamFG.

    "Zu den notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gehören vor allem die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach dem RVG, aber auch für Beistände sowie Reisekosten der Beteiligten und Entschädigungen für einen eingetretenen Zeitverlust."
    (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 80 Rn. 3)

  • Was spricht denn dagegen, alle Kosten und Auslagen zu addieren, die erhaltene Endsumme dann gemäß der Quoten zu verteilen und jeweils die eigenen Kosten in Abzug bringen? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Was spricht denn dagegen, alle Kosten und Auslagen zu addieren, die erhaltene Endsumme dann gemäß der Quoten zu verteilen und jeweils die eigenen Kosten in Abzug bringen? :gruebel:


    Wegen der mehreren Antragsgegner und des Übergangs nach § 59 RVG fällt es mir zugegebenermaßen schwer.

    Wie würdest du (oder andere Kollegen) denn konkret rechnen? :gruebel:

    Ich stelle hier mal den Beginn meiner Auflistung zur Verfügung:

    Außergerichtliche Kosten:
    Antragsteller 1.031,06[FONT=&amp] [/FONT]EUR

    Antragsgegner zu 1. 1.022,57[FONT=&amp] [/FONT]EUR

    außergerichtliche Kosten insgesamt: 2.053,63[FONT=&amp] [/FONT]EUR

    davon haben zu tragen:
    der Antragsteller 3/10 616,09[FONT=&amp] [/FONT]EUR
    der Antragsgegner zu 1. 7/20 718,77 EUR

    der Antragsgegner zu 3. 7/20 718,77 EUR



    Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat an VKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten 894,21[FONT=&amp] [/FONT]EUR.

    Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu 1. hat an VKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten 885,72[FONT=&amp] [/FONT]EUR.

  • ich hänge mich mal hier dran (der Fall ist etwas vereinfacht dargestellt, es gibt auch noch eine § 59 RVG/§ 126 ZPO-Problematik, welche ich erstmal ausklammern würde):

    Kläger K, Beklagte B1 und B2, jeweils durch eigene Anwälte (AK, AB1 und AB2) vertreten. Kostenquoten sind: K (35%), B1 (10%), B1+B2 (55%).

    Angenommen, die Anwälte AK, AB1 und AB2 kosten jeweils 1000,-- Euro, B2 hatte eigene Kosten in Höhe von 20 Euro (Entschädigung für Zeitversäumnis + Fahrtkosten gem. JVEG)

    Gericht müsste doch jetzt KFBs wie folgt erlassen:

    KFB I (K-B1+2) 0,55 aus 1000,00
    KFB II (K-B1) 0,10 aus 1000,00
    KFB III (B2-B1) 0,10 aus 1000,00
    KFB IV (B1-K) 0,35 aus 1000,00
    KFB V (B2-K) 0,35 aus 1020,00

    oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg, was meint ihr?


  • Mag sich eventuell jemand an einer Berechnung versuchen?


  • Mag sich eventuell jemand an einer Berechnung versuchen?

    Ohne Gewähr (und ohne nachzulesen):

    1. Schritt:

    ASt 6/20 = 616,09 abzüglich eigene Kosten 1.031,06 = 414,97 EUR Erstattungsanspruch gegen AG 3

    AG 1 7/20 = 718,77 abzüglich eigene Kosten 1.022,57 = 303,80 EUR Erstattungsanspruch gegen AG 3

    2. Schritt:

    ASt eigene Kosten 1.031,06 EUR abzüglich erhaltene PKH 894,21 = 136,85 EUR

    AG 1 eigene Kosten 1.022,57 EUR abzüglich erhaltene PKH 885,72 = 136,85 EUR

    3. Schritt:

    Erstattungsanspruch ASt 414,97 EUR (siehe Schritt 1) abzüglich 136,85 EUR (wegen § 59 Abs. 1 letzter Satz RVG) = 278,12 EUR Übergang auf Staatskasse mit Blick auf ASt

    Erstattungsanspruch AG 1 303,80 EUR (siehe Schritt 1) abzüglich 136,85 EUR (wegen s.o.) = 166,95 EUR Übergang auf Staatskasse mit Blick auf AG 1

    Ergebnis:

    Ast kann von AG 3 136,85 EUR verlangen.

    AG 1 kann von AG 3 136,85 EUR verlangen.

    445,07 EUR übergangene Ansprüche sind gegen AG 3 zum Soll zu stellen.

    Wie gesagt, ohne mich zu belesen und ohne einen solchen Fall schon mal gehabt zu haben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • @ Asgoth:

    Vielen Dank soweit.

    Das Problem ist eben in diesem Fall, dass sich drei Beteiligte quotenmäßig die Kosten teilen.

    Dadurch hat zumindest der Antragsteller auch einen Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner 1. Das müsste sich in der von dir aufgestellten Rechnung m. E. dann bereits im 1. Schritt auswirken.

    Ich habe eben nur noch keine Vorstellung, wie ich die Erstattungsansprüche ggf. auf die Zahlungspflichtigen verteilen muss.

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