Einstweilige Einstellung der ZV

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt:
    Pfändung bei Arbeitgeber. Gläubigerin hat Unterhaltsurkunde. Sc. beantragt einstw. Einstellung und die ZV für unzulässig zu erklären, soweit Unterhaltsrückstände für 2013 geltend gemacht werden = Verwirkung. Beschluss durch Familiengericht, dass die ZV aus der Urkunde einstweilen eingestellt wird. Da ist nicht die Rede davon, dass die einstw.Einstellung nur 2013 betrifft!
    Meine Frage:
    Nach meiner Kenntnis ist der Beschluss nicht anfechtbar. Richtig?
    Gegenanwalt fordert auf, dass wir dem Drittschuldner mitteilen, dass keinerlei Rechte mehr aus dem Pfüb hergeleitet werden. Ist natürlich falsch, da natürlich noch Rechte bestehen. ZV ist ja nur einstw.eingestellt und nicht aufgehoben. Müssen wir dem Drittschuldner die Mitteilung über die einstw. Einstellung geben oder muss der Sc. mit der Entscheidung des Prozessgerichts zum Vollstreckungsgericht?

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