Im Grundbuch sind eingetragen A, B und C in Erbengemeinschaft. A steht unter Betreuung.
A, B und C setzen sich dahingehend auseinander, dass A Alleineigentümerin wird. Vermutlich bevor der Vertrag betreuungsrechtlich genehmigt wird, verstirbt A und wird von D und E zu je 1/2 beerbt.
D beantragt die Grundbuchberichtigung nach A, welche im Grundbuch eingetragen wird.
Nun wird der Vertrag zwischen A, B und C eingereicht. Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts, aber mit Zustimmungserklärung von D und E. Diese "...geben alle in der Vorurkunde von A abgegeben Erklärungen erneut ab und genehmigen diese und stimmen allen abgegeben Erklärungen zu." (so aus Urkunde)
Wurde jetzt überhaupt eine wirksame Auflassung erklärt? Bzgl. der von A fehlt die Genehmigung und bzgl. der von D und E sind die Vorrausetzungen des § 925 BGB ja nicht gegeben. Oder habe ich jetzt hier einen Denkfehler oder was übersehen.