Nachlasspflegschaft anordnen?

  • Der Erblasser ist vor 7 Monaten verstorben.

    Aus der Betreuungsakte ergibt sich, daß es einen einzigen nahen Verwandten, einen Neffen, gibt.

    Dem Vermieter wurden die Daten des potentiellen Erben mitgeteilt.

    Da der Erbe in Litauen lebt, verlangt der Vermieter die Anordnung einer Nachlasspflegschaft und begehrt eine rechtsmittelfähige Entscheidung,
    Begründung: obwohl die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, sei die Annahme der Erbschaft ungewiß.

    Da ich als nichtbayrisches Nachlassgericht nicht zur Erbenermittlung verpflichtet, schreibe ich potentielle Erben natürlich nie explizit an.

    Würde ich der Auffassung des Antragstellers folgen, müsste ich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bei jedem Erbfall eine Nachlasspflegschaft anordnen, obwohl die Daten der potentiellen Erben bekannt sind. Das kann nicht Sinn und Zweck der Norm des § 1961 BGB sein.

    Ich beabsichtige daher, den Antrag zurückzuweisen.

    Gibt es Gegenmeinungen?

  • Wie wäre es, dem Litauer den Antrag zur Stellungnahme zu übersenden? Mal sehen, was dann passiert...vielleicht kommt die Post ja zurück ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gegenmeinung? Ja. Ganz so absolut, wie Du das darstellst, wenn es keine Erbenermittlung von Amts wegen gibt, kannst Du keine Pflegschaft ablehnen. Da ist schon eine Einzelfallprüfung nötig. Und wenn der Erbe keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat und keine Fristen kennt?? Ich würde zumindest den Antrag zum rechtlichen Gehör schicken, auf die Kosten hinweisen und dann anordnen.

  • Woher nimmt man die Gewissheit, dass die Ausschlagungsfrist für den potentiellen Alleinerben abgelaufen ist? Steht fest, dass er vom Erbanfall Kenntnis erlangt hat und die Ausschlagungsfrist demzufolge in Gang gesetzt wurde? Denn nur in diesem Fall kann sie dann später - hier mutmaßlich nach 6 Monaten - auch abgelaufen sein. Und wenn sie abgelaufen ist, ist der Erbe nicht unbekannt, sondern bekannt.

  • Soweit bedanke ich mich erst einmal.

    1.) Ihr fragt also in jedem Fall bei jeden potentiellen Erben an, ob und seit wann Kenntnis vom Erbanfall besteht, bevor ihr über die Anordnung der Pflegschaft entscheidet?

    2.) Obwohl der Gesetzgeber vom Grundsatz davon ausgeht, daß die unmittelbaren Erben Kenntnis vom Erbanfall haben?

    3.) Und wenn dieser, wie so oft, keine Lust hat zu antworten, ordnet ihr ein Nachlasspflegschaft bzw. eine Teilnachlasspflegschaft an?

    Einmal editiert, zuletzt von XXX (20. November 2017 um 17:12)

  • 2.) Obwohl der Gesetzgeber vom Grundsatz davon ausgeht, daß die unmittelbaren Erben Kenntnis vom Erbanfall haben?

    Davon geht der Gesetzgeber nicht grundsätzlich ist. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wann der vermeintliche Erbe Kenntnis erhalten hat. Insbesondere da der Erbe im Ausland lebt, ist es nicht selbstverständlich, dass er sofort Kenntnis von dem Erbfall erhalten hat. Darüber hinaus ist es nicht selbstverständlich, dass einem Neffen bewusst ist, dass er kraft Gesetzes Erbe ist.

    Ich würde in dem vorliegenden Fall auch den Neffen anschreiben und um Stellungnahme bitten, darüber hinaus würde ich ihn auch über die Bestimmungen zur Ausschlagung belehren.

  • Woher nimmt man die Gewissheit, dass die Ausschlagungsfrist für den potentiellen Alleinerben abgelaufen ist? Steht fest, dass er vom Erbanfall Kenntnis erlangt hat und die Ausschlagungsfrist demzufolge in Gang gesetzt wurde? Denn nur in diesem Fall kann sie dann später - hier mutmaßlich nach 6 Monaten - auch abgelaufen sein. Und wenn sie abgelaufen ist, ist der Erbe nicht unbekannt, sondern bekannt.

    Absolute Gewissheit hätte ich nur dann, wenn sich alle potentielle Erben gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Fiktiv geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, daß sich die nächsten Angehörigen nach dem Sterbefall untereinander informieren. Andernfalls gäbe es eine gesetzliche Erbenermittlungs- bzw. Informationspflicht des Nachlassgerichts.

  • Wenn es mögliche Erben gibt und ein NLP-Antrag eingeht (oder eine NLP angeregt wird), höre ich die Beteiligten gem. Par. 7 und Par. 23 FamFG dazu an. Ferner ergeht ein Hinweis auf die Möglichkeit zur EAS (Beginn/ Dauer der Frist, Form) und ein weiterer Hinweis, wie ein Erbschein erlangt werden kann.
    Für die weitere Verfahrensweise kommt es darauf an, was sich daraus entwickelt (geht eine EAS ein? Gibt es Rückbriefe? usw).

  • Wenn der im Ausland lebende Erbe als bekannt oder festgestellt angesehen wird, sich aber nicht um den Nachlass kümmert und dieser deswegen verkommt, könnte der Gläubiger evtl. auch eine Nachlassverwaltung beantragen.

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  • Was wiegt denn jetzt schlimmer? Dass ich die Akte ewig Zeiten auf den Tisch bekomme mit der (Un-)Gewissheit eines bekannten Erben in Litauen, der sich mit Sicherheit nicht auf den Weg machen wird, um die Sachen vor Ort zu klären - vorausgesetzt er hat überhaupt Kenntnis vom Anfall der Erbschaft - oder ggf. nachlasssichernde Maßnahmen einzuleiten im Fall der (Un-)Kenntnis des vorhandenen Nachlass, diesen wenigstens einmal zu sichten und das Verfahren im besten Fall zügig für alle Beteiligten - vor allem für das Gericht - sauber zum Ende zu bringen. Es verbietet ja einem nicht, die Anordnung der Nachlasspflegschaft dem Erbprätendenten auch bekannt zu geben.

    Die Erfahrung lehrte mich jedenfalls, dass gerade bei Erblassern, die kaum noch nach außen Kontakt suchten, vom Schreibtisch aus als verarmt galten, ein nicht unbedeutender Nachlass durch den Nachlasspfleger vorgefunden wurde. Der bis dato in Frage kommende Erbe hätte sich niemals um den Nachlass geschert und ich möchte im Nachhinein nicht wissen, wohin der Nachlass versickert wäre.

  • Warum wendet sich der Gläubiger (Vermieter) nicht erst einmal selbst an den potentiellen Erben ?
    Solange ich keine Ausschlagung habe, gehe ich ja mal davon aus, dass diese Person Erbe geworden ist und somit hat der Gläubiger ja einen "Ansprechpartner".

    M.E. fällt dem Erben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers an. Er ist Erbe. Ob er es weiß oder nicht ist m.E. nur relevant für die Frist. Und von dieser Position als Erbe kann er sich durch die Ausschlagung ggf. lösen.
    Eine Annahme zum wirksamen Anfall der Erbschaft hat der Gesetzgeber ja eben nicht gewollt, sondern den direkten Anfall der Erbschaft mit dem Tod.

    Ich halte es durchaus für zumutbar, dass der Gläubiger erstmal eigene Schritte zur Verwirklichung seines Anspruchs macht, bevor ich mich in die NLP stürze.

    Schlägt der potentielle Erbe dann doch aus, wäre der Erbe unbekannt und man könnte an eine NLP denken.

    Würde der potentielle Erbe nicht in Litauen sondern "nebenan" wohnen, würde man dem Gläubiger ja auch die Daten desjenigen mitteilen und erwarten, dass er sich an denjenigen wendet.
    Nichts anderes kann ja gelten, nur weil er wo anders wohnt .....

  • Ich würe hier nicht so lange rumzaubern.

    Der Erbfall ist sieben Monate her. Der Vermieter will seine Wohnung zurück. §1960 Abs. 1 S. 2 BGB sagt: Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

    Der Erbe ist eventuell nicht ungewiss, aber Du weißt nicht, ob er das Erbe angenommen hat, da Du nicht mal den Nachweis hast, dass er die Information erhalten hat. Um das Sicherzustellen, müsstes Du per ZU die Infos hinausschicken. Stellt sich die Frage, ob dem Vermieter das zuzumuten ist, noch länger einen Mietausfall sowie eine eventuelle Verschlechterung seines Objektes ( Ungeziefer, herrenlose Objekte wecken Begehrlichkeiten etc.) in Kauf zu nehmen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Warum wendet sich der Gläubiger (Vermieter) nicht erst einmal selbst an den potentiellen Erben ?
    Solange ich keine Ausschlagung habe, gehe ich ja mal davon aus, dass diese Person Erbe geworden ist und somit hat der Gläubiger ja einen "Ansprechpartner".

    M.E. fällt dem Erben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers an. Er ist Erbe. Ob er es weiß oder nicht ist m.E. nur relevant für die Frist. Und von dieser Position als Erbe kann er sich durch die Ausschlagung ggf. lösen.
    Eine Annahme zum wirksamen Anfall der Erbschaft hat der Gesetzgeber ja eben nicht gewollt, sondern den direkten Anfall der Erbschaft mit dem Tod.

    Ich halte es durchaus für zumutbar, dass der Gläubiger erstmal eigene Schritte zur Verwirklichung seines Anspruchs macht, bevor ich mich in die NLP stürze.

    Schlägt der potentielle Erbe dann doch aus, wäre der Erbe unbekannt und man könnte an eine NLP denken.

    Würde der potentielle Erbe nicht in Litauen sondern "nebenan" wohnen, würde man dem Gläubiger ja auch die Daten desjenigen mitteilen und erwarten, dass er sich an denjenigen wendet.
    Nichts anderes kann ja gelten, nur weil er wo anders wohnt .....

    Genau dies waren auch meine Gedanken.
    Es ist ein potentieller Erbe samt Anschrift vorhanden.
    Der Vermieter hat sich bis dato noch nicht einmal die Mühe gemacht, bei diesem die Herausgabe der Wohnung zu verlangen.
    Ich sehe es auch nicht als Aufgabe des Nachlassgerichts, dies zu tun.

    Anderen Gläubigern (z.B. Inkasso...) teile ich ja auch nur den Inhalt der ZTR Mitteilung mit, damit diese ihre Ansprüche gegenüber den potentiellen Erben geltend machen können.

  • Den Beschluss, mit dem das NLG die Einrichtung einer Pflegschaft ablehnt, wird der Vermieter sich aufheben. Wenn ihm wegen der kalten Räumung (die er selbstverständlich durchführen wird, anstatt zu versuchen, den litauischen Erben auf Mietzahlung und Räumung zu verklagen) jemand blöd kommt, dann kann er immerhin sagen: "Ich hab's ja auf legalem Weg probiert, aber das Gericht wollte nicht".

    In vergleichbaren Fällen (Verwandtschaft des Erblassers in Südosteuropa mit Name und Adresse bekannt) wurde ich schon als Nachlasspfleger bestellt, und zwar sofort, als klar wurde, dass alle Erbprätendenten im Ausland sind. Das kann man gut damit begründen, dass die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und wegen der 6-monatigen Ausschlagungsfrist auch noch länger ungewiss bleiben wird.

  • Die Versicherung möchte ich dann sehen, die den Schaden übernimmt, wenn sich später herausstellt, in der Wohnung habe sich vermögender Nachlass befunden, der auf Gedeih und Verderb durch welche Umstände auch sich immer in Luft aufgelöst hat, nur weil man stur daran festhielt, der Vermieter solle sich an den im Ausland wohnenden Erbprätendenten, bei dem nicht mal wirklich klar ist, ob er überhaupt als Erbe in Frage kommt und ob der Anfall der Erbschaft bekannt ist, wenden. Zumal ich das Verfahren ewig mit mir herumschleppe, denn es wird mit Sicherheit nicht bei dem einen Gläubiger bleiben...

  • Den Beschluss, mit dem das NLG die Einrichtung einer Pflegschaft ablehnt, wird der Vermieter sich aufheben. Wenn ihm wegen der kalten Räumung (die er selbstverständlich durchführen wird, anstatt zu versuchen, den litauischen Erben auf Mietzahlung und Räumung zu verklagen) jemand blöd kommt, dann kann er immerhin sagen: "Ich hab's ja auf legalem Weg probiert, aber das Gericht wollte nicht".

    In vergleichbaren Fällen (Verwandtschaft des Erblassers in Südosteuropa mit Name und Adresse bekannt) wurde ich schon als Nachlasspfleger bestellt, und zwar sofort, als klar wurde, dass alle Erbprätendenten im Ausland sind. Das kann man gut damit begründen, dass die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und wegen der 6-monatigen Ausschlagungsfrist auch noch länger ungewiss bleiben wird.


    Auch wenn die Frist länger ist, kann es doch wohl vom Gläubiger/Vermieter bei bekanntem Erben und dessen bekannter Anschrift von diesem verlangt werden, sich zunächst erst einmal an diesen zu wenden!

    Mag er in seinem Schreiben aufnehmen, dass er davon ausgehe, dass der Adressat Alleinerbe wurde. Da kann sich dieser ggf. äußern, ob er ausschlagen wird. Bei dieser Antwort oder nach angemessener Zeit ohne Reaktion kann man immer noch die NLP anordnen.

    (Wenn es nicht um ein Nachlassverfahren ginge, sondern z. B. um einen wieder in sein Heimatland über Nacht heimgekehrten Mieter hätte das Vermieter ein weitaus größeres Problem, seine zivilrechtlichen Ansprüche zu realisieren.)

  • Ich würde als Nachlassgläubiger gegen einen ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts ins Rechtsmittel gehen und mir die Anordnung der Nachlasspflegschaft über das OLG holen. Die Vorraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Gläubigerantrag ergeben sich so eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und können in jedem Handbuch zur Nachlasspflegschaft nachgelesen werden.

    Eindeutiger Tenor in allen Handbüchern: keinerlei Ermessen des Nachlassgerichts! Und kein Sicerungsbedürfnis. Ungewissheit des Gläubigers über die Erbschaftsannahme reicht.

  • Ich würde als Nachlassgläubiger gegen einen ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts ins Rechtsmittel gehen und mir die Anordnung der Nachlasspflegschaft über das OLG holen. Die Vorraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Gläubigerantrag ergeben sich so eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und können in jedem Handbuch zur Nachlasspflegschaft nachgelesen werden.

    Eindeutiger Tenor in allen Handbüchern: keinerlei Ermessen des Nachlassgerichts! Und kein Sicerungsbedürfnis. Ungewissheit des Gläubigers über die Erbschaftsannahme reicht.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Ich sags ja immer wieder hier im Forum, es geht so lange gut, bis es dem ersten Nachlassrechtspfleger an "die Eier" geht. Das Geschrei möchte ich dann hören.

    Übrigens die Haftpflichtversicherung des guten Beamten freut sich heut schon, besser als hier alles raussaugen und die Versicherungsleistung wegen Vorsatz verweigern geht gar nicht. :D

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Übrigens die Haftpflichtversicherung des guten Beamten freut sich heut schon, besser als hier alles raussaugen und die Versicherungsleistung wegen Vorsatz verweigern geht gar nicht. :D

    Lieb von dir, daß du dir solche Sorgen machst.

    Wo hier Vorsatz vorliegen soll, mag dein Geheimnis bleiben.

    Und keine Angst, vorher würde ich natürlich sämtliche Beiträge dieses Threads löschen :cool:

    Allen anderen danke ich für die hilfreichen Gedankenanstöße.

  • Zitat von XXX


    Wo hier Vorsatz vorliegen soll, mag dein Geheimnis bleiben.

    Zumindest grobe Fahrlässigkeit wird einem vorzuwerfen sein, wenn man alle Rechtsprechung und alle Literatur in Bezug auf einen Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 1961 BGB missachtet.

    Wer da noch von Sicherungsbedürfnis redet oder den antragstellenden Gläubiger an die "möglichen erbberechtigten Personen" verweist, wird im -zumindest denkbaren- Haftungsfall (wenn alles geplündert und verprasst ist) seine Freude haben.

    Ich denke in solchen Fällen immer an die Fabel, die beim Nachlasspflegschaftstag (in glaube es war in Hamburg) erzählt wurde, wo der Nachlasspfleger (dort mit dem Nachlassgericht) seine wahre Freude hatte und wo -letztendlich durch den Vermieter- ein richtiger Schaden entstanden ist. Ob in einem solchen Fall letztendlich nicht das Nachlassgericht (und damit der Nachlassrechtspfleger) in Haftung genommen werden kann? ich bin mir da nicht so sicher.

    Deshalb ordne ich -im Zweifel- ganz schnell an. Das bisschen Mehrarbeit ist mir meine Sicherheit wert.

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