Entnahme von Auslagen und Pflegervergütung aus dem Nachlass, Rest aus Staatskasse

  • Der Nachlass reicht nicht für die Auslagen und die komplette Vergütung des Nachlasspflegers aus.

    Dieser beantragt:

    a) Stundenvergütung a Euro 100,00 zuzüglich UST bis zur Höhe des Aktivnachlasses;
    b) (Rest-) Stundenvergütung a Euro 33,50 zuzüglich UST gegen die Staatskasse und
    c) Auslagen zuzüglich UST gegen die Staatskasse.

    Gibt es eine Regel, wie die Vergütung und die Auslagen im Verhältnis Nachlass und Staatskasse zu verteilen sind?
    Hat der Nachlasspfleger ein Wahlrecht?

    - Auslagen zuzüglich UST aus dem Nachlass;
    - Stundenvergütung a Euro 100,00 zuzüglich UST bis zur Höhe des Aktivnachlasses und
    - (Rest-) Stundenvergütung a Euro 33,50 zuzüglich UST gegen die Staatskasse

    wäre eigentlich für die Staatskasse günstiger, zumal die Auslagen zuzüglich UST m.E. ohne Festsetzung aus dem Nachlass entnommen werden können.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-zum-Teil-deckt

    Siehe da meine veröffentlichte Anmerkung zu OLG Stuttgart.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mein Problem sind die Auslagen.

    Beansprucht der Nachlasspfleger den gesamten Nachlass für seine Vergütung (zum Stundensatz von Euro 100,00) bekommt er die Auslagen und den (kleinen) Rest der Vergütung zu Euro 33,50 aus der Staatskasse.

    Muss er aber die Auslagen aus dem Nachlass entnehmen bleibt nur noch ein kleiner Anteil zu Euro 100,00/Stunde und der Große Rest zu Euro 33,50 aus der Staatskasse.

    Der von dem Nachlasspfleger gewählte Weg bringt ihm somit eine Mehrvergütung von x Stunden a Euro 66,50.

    Muss also der Nachlasspfleger zuerst die Auslagen aus dem von ihm verwalteten Nachlass entnehmen? Ja oder nein? Das ist hier die (eigentliche) Frage.

  • Ich meine, dass er sich das aussuchen kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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