In einem Scheidungsverfahren war die Antragstellerin bereits bei Einreichung des Scheidungsantrages weit entfernt vom hiesigen Gerichtsbezirk in der Stadt X wohnhaft wohnhaft.
Es erfolgte die Bewilligung von VKH und Beiordnung eines RA aus der Stadt X mit der Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts".
Zum einzigen Termin erschien - ausgestattet mit Terminsvollmacht - ein hiesiger RA.
Nunmehr rechnet der beigeordnete RA (aus der Stadt X) auch eine Terminsgebühr ab (VV 3102 RVG), obwohl er selbst nicht am Termin teilnahm.
Zudem reichte er die an ihn gerichtete Kostenrechnung des Terminsvertreters ein, indem dieser "gemäß Vereinbarung" 50 % der Terminsgebühr (zzgl. Umsatzsteuer) vom beigeordneten RA beansprucht. Im Anschreiben zu seinem VKH-Vergütungsantrag führt der beigeordnete RA aus, dass er von einer Erstattungsfähigkeit der Kostenrechnung des Terminsbevollmächtigten ausgehe, da die fiktiven Reisekosten für den beigeordneten RA zumindest in gleicher Höhe entstanden wären.
Über Meinungen, was hier bezüglich des Termins erstattet werden kann, würde ich mich freuen.