Wahrnehmung Scheidungstermin durch Terminsvertreter - Anspruch VKH-Vergütung?

  • In einem Scheidungsverfahren war die Antragstellerin bereits bei Einreichung des Scheidungsantrages weit entfernt vom hiesigen Gerichtsbezirk in der Stadt X wohnhaft wohnhaft.

    Es erfolgte die Bewilligung von VKH und Beiordnung eines RA aus der Stadt X mit der Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts".

    Zum einzigen Termin erschien - ausgestattet mit Terminsvollmacht - ein hiesiger RA.

    Nunmehr rechnet der beigeordnete RA (aus der Stadt X) auch eine Terminsgebühr ab (VV 3102 RVG), obwohl er selbst nicht am Termin teilnahm.

    Zudem reichte er die an ihn gerichtete Kostenrechnung des Terminsvertreters ein, indem dieser "gemäß Vereinbarung" 50 % der Terminsgebühr (zzgl. Umsatzsteuer) vom beigeordneten RA beansprucht. Im Anschreiben zu seinem VKH-Vergütungsantrag führt der beigeordnete RA aus, dass er von einer Erstattungsfähigkeit der Kostenrechnung des Terminsbevollmächtigten ausgehe, da die fiktiven Reisekosten für den beigeordneten RA zumindest in gleicher Höhe entstanden wären.

    Über Meinungen, was hier bezüglich des Termins erstattet werden kann, würde ich mich freuen.

  • Also, die Terminsgebühr ist auf jeden Fall entstanden und erstattungsfähig. Hier hat offenbar der PBV den TV bevollmächtigt, daher hat dieser als Erfüllungsgehilfe gehandelt und die Terminsgebühr für den PBV verdient. Sehr gut ist hier der Aufsatz von Hansens, AnwBl. 2011, 760, 762 (Pkt. III. 2.).Zwar geht es dort nicht ausdrücklich um PKH, diese TV-Geschichte ist aber sehr schön erklärt.
    Der Ausgleich der TV-Rechnung ist in dem Fall Sache des PBV und hat in der Auszahlung der PKH-Vergütung m.E.n. nix zu suchen.

    Die Vergleichsrechnung von Reisekosten ist nur relevant, wenn der TV auch tatsächlich als TV handelt und abrechnen kann. Da das aber hier gerade nicht der Fall ist (sondern er eben als Erfüllungsgehilfe auftritt), steht dem sog. TV hier gar keine Vergütung nach RVG zu, sondern eben nur das,was intern zwischen den Anwälten vereinbart wurde.

    Darüber hinaus kommt in deinem Fall dazu, dass schon der PBV nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wurde - er kann die Reisekosten also (selbst, wenn er wirklich hingefahren wäre) im Rahmen der PKH gar nicht geltend machen. Daher natürlich auch keine Kosten, die diese quasi "ersetzen".

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  • Der zu den Bedingungen eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnete Anwalt kann doch Reisekosten geltend machen. Es dürfen nur nicht höhere sein, als sie innerhalb des Bezirks anfallen können.

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  • Stimmt natürlich, pardon! :oops: Trotzdem: da der Vertreter gerade nicht als TV, sondern als Erfüllungsgehilfe gehandelt hat, gibt's nur die TG für den PBV, mehr nicht.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Zahira (22. November 2017 um 09:14) aus folgendem Grund: Rechtschreibteufel ausgetrieben

  • Vielen Dank schon einmal.

    Hinsichtlich der Fahrtkosten ist es mir aber noch nicht so ganz klar:


    Der TV stammt aus dem Bezirk unseres Gerichtes. Der beigeordnete HBV hat dessen Reisekosten in seiner Berechnung mit aufgenommen.

    Spielt es nun insoweit tatsächlich eine Rolle, wer den HBV beauftragt hat? Also falls dies in einem anderenn Fall durch die VKH-Partei selbst erfolgt wäre, hätte der TV mangels Beiordnung doch auch keinen Anspruch gegen die Staatskasse, oder? :gruebel: (Sprich die Terminsgebühr entsteht jeweils für den HBV und Reisekosten des TV können nie durch den HBV beansprucht werden, oder?)

  • Da ja hier fingiert wird, der HBV war im Termin, müßte er auch diese Reisekosten erstattet bekommen (und sie mit der halben TG an den auskehren, der tatsächlich da war). Sie überschreiten die Grenze des im Bezirk Möglichen nicht.

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  • Da ja hier fingiert wird, der HBV war im Termin, müßte er auch diese Reisekosten erstattet bekommen (und sie mit der halben TG an den auskehren, der tatsächlich da war). Sie überschreiten die Grenze des im Bezirk Möglichen nicht.


    Merkwürdigerweise hat der Terminsvertreter dem HBV in seiner Rechnung (1/2 der Terminsgebühr nach RVG zzgl. Umsatzsteuer) gar keine Reisekosten berechnet.

  • Die Reisekosten sind natürlich (konkludent) in der halben TG enthalten, eine "volle halbe" TG sollte der engagierte Ersatzmann ja nie erhalten.:teufel: Der Anwalt will ja schließlich auch selbst was verdienen. Eine andere Erklärung habe ich nicht parat.:gruebel:

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  • Die Reisekosten sind natürlich (konkludent) in der halben TG enthalten, eine "volle halbe" TG sollte der engagierte Ersatzmann ja nie erhalten.:teufel: Der Anwalt will ja schließlich auch selbst was verdienen. Eine andere Erklärung habe ich nicht parat.:gruebel:


    Die Reisekosten des Terminsvertreters sind jetzt nicht so hoch, dass der HBV nichts mehr verdienen würde.

    Ihm bleibt dennoch fast du Hälfte der Terminsgebühr, da der TV von ihm nur die halbe Gebühr verlangt, der HBV ja aber die volle TG aufgrund der Beiordnung über VKH erhält.

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