Zug um Zug Leistung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG für Vertrag

  • Die Schuldnerin, eine KG, hat sich in einem Vergleich vor dem LG verpflichtet, an den Gläubiger 40.000 € bis 31.12.16 zu leisten Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte des Gläubigers an seiner stillen Beteiligung an der Schuldnerin.

    Die Zahlung erfolgte nicht.

    Ein Nachweis des Annahmeverzuges durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde lag nicht vor (?). Deshalb wurde gem. § 756 ZPO der GVZ beauftragt, die Zug um Zug zu bewirkende Leistung (Abtretung der Ansprüche an die Schuldnerin durch den Gläubiger) der Schuldnerin unter Beifügung eines durch die Gläubiger-Vertreter erstellten V e r t r a g e s über die entgeltliche Übertragung der Gesellschafterbeteiligung anzubieten.

    Für die Vertragserstellung wäre dem Gläubiger gem. Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Dokupauschale entstanden, die er gem. § 788 ZPO festsetzen lassen möchte.

    Die Kosten seien notwendig gewesen, um die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung überhaupt herzustllen und diese in die Wege zu leiten.

    Aufwendungen, die dem Gläubiger entstehen, um die ihm obliegende Leistung anzubeieten, sind grundsätzlich als notwendige Kosten zu ersetzen (LG Köln, JurBüro 1998, 552).

    Was meint Ihr dazu ?

  • Was meint Ihr dazu ?

    Nö, diese Gebühren sind nicht festzusetzen.
    Ist mE alles schön im Zöller (RdNr 4) beschrieben, und aus der Fundstelle (LG Köln, JurBüro 1998, 552) ergibt sich auch nichts anderes - dort ist ja auch die Abgrenzung zu den Mehrkosten durch die Notwendigkeit der ZwV (und der Vertrag ist ja definitiv nicht erst durch die ZwV notwendig geworden).

  • Nö, diese Gebühren sind nicht festzusetzen.


    :daumenrau

    Diese Kosten (Vertragserstellung) sind keine durch die ZV veranlaßten Kosten. Insoweit kann es sich bei der Erstattbarkeit nach § 788 ZPO auch nach dem BGH (NJW 2014, 2508 = AGS 2014, 430 = Rpfleger 2014, 611) nur um die unmittelbaren Kosten der ZV handeln, also die für das Anbieten der Gegenleistung dem Gläubiger entstandenen Gerichtsvollzieherkosten, als auch die für die Vertretung des Gläubigers im Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher entstandene RA-Vergütung (0,3 VG Nr. 3309 VV + Auslagen).

    Die Geschäftsgebühr folgt also nicht aus der ZV-Maßnahme, sondern vielmehr aus dem Erfordernis des Nachweises der Gegenleistung selbst, ohne die nicht einmal an Anbieten möglich wäre. Die Kosten wären so oder so entstanden, wenn der Gläubiger nicht selbst, sondern einen RA dafür beauftragt. Die dafür aufgewendeten Kosten sind daher nicht als Kosten der ZV erstattbar.

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  • Der Anwalt gibt an, dass sich der Gläubiger anwaltlicher Hilfe bedienen musste, um seine Forderung aus dem Vollstreckungstitel durchsetzen zu können.
    Er meint, das Anbieten einer Leistung sei anders nicht möglich gewesen, um den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen.

    Die Gegenleistung müsste dem Schuldner so, wie sie wie sie zubewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Der Schuldner muss quasi nur noch zugreifen (BGHZ 90, 359, § 294 BGB).
    Unstreitig sei, dass diestreitgegenständliche Beteiligung des Gläubigers im Wege der Abtretung durch Vertrag mit dem Schuldner auf diesen übertragen werden kann. Dazu müsste der Gläubiger dem Schuldner die Schließung eines entsprechenden Vertrages antragen.


    Ein solches Angebot wäre im konkreten Fall durch den vorbereiteten und einseitig unterzeichneten Vertrag, welcher durch den GVZ an den Schuldner zugestellt wurde, erfolgt.
    Der Schuldnerhätte insoweit nur noch zugreifen müssen.

    Hat noch jemand eine Meinung hierzu?

    Ist die 1,3 Geschäftsgebühr (hier 1.316,90 €) als notwendige Kosten des Verfahrens anzusehen, um ein Angebot in einer Zug-um-Zug-Leistung abzugeben?

  • Um mal aus dem LG Köln-Leitsatz zu zitieren: Von der Erstattungspflicht des Schuldners sind jedoch solche ...kosten ausgenommen, die dem Gläubiger durch die Erfüllung einer ihm nach materiellem Recht obliegenden Verpflichtung entstehen
    (LG Köln, Beschluss vom 27. November 1997 – 9 T 222/97 –, juris)

  • Um mal aus dem LG Köln-Leitsatz zu zitieren: Von der Erstattungspflicht des Schuldners sind jedoch solche ...kosten ausgenommen, die dem Gläubiger durch die Erfüllung einer ihm nach materiellem Recht obliegenden Verpflichtung entstehen
    (LG Köln, Beschluss vom 27. November 1997 – 9 T 222/97 –, juris)

    Danke dafür

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