GB unrichtig, § 892 BGB gutgläubiger Erwerb

  • Im Grundbuch ist E als Alleineigentümer eingetragen. Grundlage waren 2 Erbscheine (ES 1966, ES 1987) und eine Auflassung von 1998. Eintragung ist 1999 erfolgt. Nunmehr ist E verstorben und es soll die GB-Berichtigung erfolgen.

    Seitens des GBA wurde festgestellt, dass der Erbschein von 1987 im Jahre 2001 eingezogen wurde, weil ein öffentliches Testament noch aufgetaucht ist.
    Nach dem Testament sind 2 andere Personen Erbe geworden.

    Bei der Auflassung handelt es sich um einen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag wonach sich E und der andere Miterbe in der Weise auseinandergesetzt haben, dass E 3 Grundstücke zu Alleineigentum erhält und der Sohn des anderen Miterben die anderen Grundstücke im Wege dann der Schenkung anstelle der Miterbin erhält.

    Frage ist nun ist das GB unrichtig geworden durch die Einziehung des Erbschein. Liegt ein gutgläubiger Erwerb vor?
    Odder müssen die wahren Erben die Auflassung genehmigen, damit E Alleieigentümer wird? Greift hier § 2366 BGB iVm § 892 BGB?

  • Im Grundbuch ist E als Alleineigentümer eingetragen. Grundlage waren 2 Erbscheine (ES 1966, ES 1987) und eine Auflassung von 1998. Eintragung ist 1999 erfolgt. Nunmehr ist E verstorben und es soll die GB-Berichtigung erfolgen.

    Seitens des GBA wurde festgestellt, dass der Erbschein von 1987 im Jahre 2001 eingezogen wurde, weil ein öffentliches Testament noch aufgetaucht ist.
    Nach dem Testament sind 2 andere Personen Erbe geworden.

    Bei der Auflassung handelt es sich um einen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag wonach sich E und der andere Miterbe in der Weise auseinandergesetzt haben, dass E 3 Grundstücke zu Alleineigentum erhält und der Sohn des anderen Miterben die anderen Grundstücke im Wege dann der Schenkung anstelle der Miterbin erhält.

    Frage ist nun ist das GB unrichtig geworden durch die Einziehung des Erbschein. Liegt ein gutgläubiger Erwerb vor?
    Odder müssen die wahren Erben die Auflassung genehmigen, damit E Alleieigentümer wird? Greift hier § 2366 BGB iVm § 892 BGB?

    Ich würde schon sagen, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. E hat die Grundstücke nicht durch die Erbauseinandersetzung gutgläubig erworben, da kein Verkehrsgeschäft. Das Grundbuchamt hat in diesem Fall keine Fehler gemacht, somit kein Amtswiderspruch. Den wahren Erben bleibt es vorbehalten einen Widerspruch zur Eintragung zu bewirken.

  • Wie pdaw. Der Buchberechtigte kann mangels Rechtsgeschäft (die Auseinandersetzung gehört nicht dazu) nicht gutgläubig erworben haben. In Bezug auf das Grundbuchamt wurde der gute Glaube durch die Einziehung des Erbscheins und durch das Vorliegen des Testamentes zerstört -> Der wahre Eigentümer muß zustimmen.

  • Was mich jedoch verunsichert ist, dass ich nachgelesen habe, dass das Grundbuchamt gem. § 891 BGB an die Grundbuchlage gebunden ist. Die Auflassung ist abstrakt, d.h. von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts unabhängig ( Hügel Kommentar GBO § 20 RD. 64. Der Wegfall des Grundgeschäfts löst Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus, schlägt aber nicht unmittelbar auf die dingliche Rechtsänderung durch. Die Unwirksamkeit oder das Fehlen eines schuldrechtlichen Vertrages bedingt grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der Einigung. Wie das OLG Hamm im Urteil vom 03.07.1995 22 U 137/94 ausführt, bleibt die Auflassung selbst dann wirksam, wenn ihr ein nach § 2276 BGB formunwirksamer Erbvertrag zugrunde liegt. Für die Verfügungsbefugnis des E1 streitet auch die Vermutung des § 891 BGB. Diese Vermutung gilt für das GBA. Daher hat der Rechtspfleger den Inhalt des Grundbuchs angesichts seiner vermuteten Richtigkeit den weiteren Eintragungen zugrunde zu legen, sofern er nicht die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der Eintragung erlangt. Er darf sich über die Vermutung des § 891 BGB nicht hinwegsetzen. Nur wenn er sichere Kenntnis erlangt, dass die Rechtslage eine andere ist. Die bloße Möglichkeit oder die Vermutung, dass eine vom Grundbuchinhalt abweichende Rechtslage gegeben ist, reicht nicht aus Staudinger BGB § 891 Rd. 84. Durch die Einziehung des Erbscheins wird diese Vermutung nicht entkräftet. Im Übrigen geht in Ansehung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs § 891 BGB die Grundbuchlage der Erbscheinslage vor LG Freiburg BWNotZ 1981, 38.
    Das GBA weiß nur , dass der Erbschein eingezogen ist und dass es ein Testament gibt.. Es kann jedoch sein, da die wahren Erben von der Rechtslage wissen, dass sie die Rechtsgeschäfte genehmigt haben und bislang haben Sie auch nichts unternommen, was zu einer Verfügungsbeschränkung führt.

  • Was Du zitierst und was ich hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043961

    ausgeführt habe, betrifft den Fall, dass das GBA nur von der Einziehung des bisher erteilten Erbscheins Kenntnis hat und kein anderer Erbnachweis vorlag. In Deinem Fall liegt jedoch ein öffentliches Testament vor, wonach anstelle des im GB eingetragenen Erblassers eine andere Person Erbe geworden ist. Da ich mal annehme, dass dieses Testament auch eröffnet wurde, dürfte mit ihm und den Eröffnungsprotokoll auch nachgewiesen sein, dass das GBA unrichtig ist. Auf eine unrichtige Eintragung kann sich jedoch kein Berichtigungsantrag gründen. Selbst wenn der Buchberechtigte rechtsgeschäftlich verfügt hätte, müsste das GBA nach Ansicht des OLG Hamburg im Beschluss vom 24.02.2017, 13 W 12/17 = IBRRS 2017, 2512)
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…02-24&Nr=126093
    die Eintragung des Erwerbers ablehnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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