• Ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen aus Potsdam war als GmbH & Co. KG organisiert.

    Die einzige Kommanditistin ist im September ausgeschieden. Das Registerblatt ist geschlossen, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.
    Im Registerblatt ist vermerkt, dass die einzige persönlich haftende Gesellschafterin das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit allen Aktiva und Passiva übernommen hat.

    Ich gehe davon aus, dass hier eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat und dass ne Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist.

    Bin ich aufm falschen Dampfer?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Dito. :daumenrau

    Da das (gem. § 161 II HGB auch auf die KG anzuwendende) OHG-Recht min. zwei Gesellschafter voraussetzt, ist eine Einpersonengesellschaft ausgeschlossen. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters führt zum liquidationslosen Erlöschen der Gesellschaft (BGH, ZIP 2004, 1047; OLG Hamburg, ZIP 2007, 1233, 1237; Heidel/Schall, HGB, § 131 Rn. 59) unter Gesamtrechtsnachfolge ihres Vermögens auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (vgl. auch RegE zum HRefG, BT-Drucks. 13/8444, S. 66 li. Sp.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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