§ 28 oder nicht - Eigentumsumschreibung vor Vollzug des Ersuchens

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    hoffentlich könnt ihr meine Gedankenknoten lösen.
    (Leider verwirren mich die über die Suche gefundenen Beiträge noch mehr.)
    Ich hänge seit einigen Tagen an folgendem Fall:

    Am 01.11. habe ich ein Verfahren (Rangklasse 2 und 5) angeordnet.
    Mein Ersuchen um Eintragung des Beschlagnahmevermerkes ist am 06.11. beim Grundbuchamt eingegangen.
    Vorrangig lag ein Antrag auf Eigentumsumschreibung (GbR aus 3 Gesellschaftern und gleich wieder Austritt eines Gesellschafters) nebst Löschung der Auflassungsvormerkung vor. Diese wurden nach Eingang des Kostenvorschusses am 13.11. vollzogen. (An diesem Tag ist auch der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt worden.)
    Nunmehr bittet das Grundbuchamt mich um Überprüfung meines Ersuchens.

    1) Ich denke der Beschlagnahmevermerk muss dennoch eingetragen werden (möglicherweise mit einem Zusatz, der darauf hinweist, dass das Verfahren gegen den Alteigentümer angeordnet wurde). Mein Zusatz auf dem Ersuchen, wer zum Zeitpunkt der Verfahrensanordnung Eigentümer des Grundbesitzes war, hat keinen Einfluss auf dessen Vollzugsfähigkeit. Darauf würde ich das Grundbuchamt hinweisen und auf Vollzug des Ersuchens bestehen.

    2) Mit der Eintragung des Vermerkes ist die Beschlagnahme am 06.11. bewirkt.
    3) Die neuen Eigentümer sind Beteiligte gem. § 9 ZVG.

    4) Ist dann die mir jetzt bekannt gewordene Eigentumsumschreibung als grundbuchersichtliches Recht ein Hindernis für mein Verfahren gemäß § 28 ZVG? (Nach Stöber Rnr. 4.8 Absatz a) zu § 28 tendiere ich dazu, aber das Ende des Absatzes b) lässt mich schwanken.)

    5) Ich würde das Verfahren für 3 -6 Monate einstellen und dem Gläubiger Gelegenheit geben, die (nicht zu erwartende)Zustimmung des neuen Eigentümers oder einen Duldungstitel nachzureichen.


    Verrenne ich mich da irgendwie?
    Ich bin für alle Hinweise dankbar!!!


    PS: Rückfrage beim betreibenden Gläubiger ergab, dass Zahlungen aus dem Kaufpreis auf das ausstehende Wohngeld nach Eigentumsumschreibung auch nicht erfolgt sind.

  • Der Schuldner hatte nichts mit der GbR zu tun oder?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Schau mal in Stöber § 19 Rdnr. 3.2: "Es muss den Vermerk auch eintragen, wenn schon ein neuer Eigentümer eingetragen ist..."

    Stand eine AV im GB?

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  • Das Problem ist doch weniger, ob der Vermerk eingetragen wird oder nicht als vielmehr, ob die Eigentumsänderung gegen die Beschlagnahmewirkung verstößt oder ob sie auch dem betreibenden Gläubiger gegenüber wirksam ist.
    Ich denke da an § 878 BGB.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundakte anfordern und einsehen, was ging wann ein, was stand der sofortigen Eintragung (Eigentum, nicht K-Vermerk) entgegen.
    Wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass der Eigentumswechsel wirksam ist,
    entweder den Gläubiger anrufen und aufklären (je nach Gläubiger/Titel/Forderung kann es sich ja auch um eine Forderung gegen die neuen Eigentümer handeln, zB aus der von diesen bestellter Grundschuld, oder es handelt sich um einen persönlichen Gläubiger gegen den alten Eigentümer, der bekommt dann auch keinen Duldungstitel gegen den neuen)
    oder schriftlich auf die Konstellation, § 878 BGB und deine Einschätzung der Folgen hinweisen. In aller Regel kommt eine Antragsrücknahme.

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  • Bei der Forderung handelt es sich um Wohngeld in Rangklasse 2 und 5.
    Zum Zeitpunkt des Eingangs meines Ersuchens war der Vorantrag erledigungsreif (alle beanstandeten Hindernisse behoben - der Rechtspfleger kam nur noch nicht dazu ihn zu bearbeiten).

    Meine Lösung:
    1)
    Wenn ich die Mitteilung über die Eintragung des Beschlagnahmevermerkes bekomme, werde ich die angeordnete Rangklasse 5 einstweilen einstellen (Stöber, 20. Auflage, § 28 Rnr. 4.8 a) = 21. Auflage, § 28 Rnr. 5.2/5.3)

    2)
    Da die Forderung in Rangklasse 2 'quasi dinglich' ist, lasse ich das Verfahren insoweit weiter gegen den Alteigentümer laufen.
    Die neuen Eigentümer werden auf Anmeldung Beteiligte (Stöber, 20. Auflage, § 28 Rnr. 4.8 c) = 21. Auflage, § 28 Rnr. 5.5)


    Weitere Anmerkungen???

  • Nur weil die Rangklasse 2 bevorrechtigt ist, ist das für mich nicht dinglich. Hat dazu der BGH nicht ausgeführt?

    Nach dem SV ist mE das Verfahren aufzuheben, da der Eigentumswechsel wirksam war. --> Gl bzw dessen Anwalt anrufen. In aller Regel ist nach 2 Tagen die Rücknahme da. Ist einfacher als über teilweise Aufhebung und § 28.

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  • Ich bin der Meinung, dass der Vermerk einzutragen ist. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung war eher da, aber beim Erlass des AO-Beschlusses waren noch die alten Eigentumsverhältnisse gegeben. Ebenso beim Eintritt der Beschlagnahme. Ich würde den Vermerk eintragen lassen.

    Es gibt 2 BGH-Entscheidungen: vom 25.01.2007, V ZB 125/05 und vom 09.05.2014, V ZB 123/13. In der zweiten Entscheidung wird die Rechtsauffassung der ersten in Teilen aufgegeben. Ich habe mit Absicht nach der Auflassungsvormerkung gefragt. Grundsätzlich ist es ja so, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zurückbezogen wird. Der BGH stellt in der ersten Entscheidung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung ab. In der zweiten Entscheidung ging es dann um das Verhältnis der AV zu Rang 2. Da sagt der BGH, selbst wenn die Vormerkung älter ist, als die Ansprüche aus Rang 2, ist die Vormerkung in Rang 4 einzuordnen und geht unter, weil die Vollstreckung aus Rang 2 betrieben wird. Das hat auch zur Folge, dass eine Eigentumsumschreibung, die vorher mit der AV gesichert war, auch ggü. dem nunmehr betreibenden Gläubiger unwirksam ist, weil eine Rückbeziehung auf die Eintragung der Vormerkung nicht möglich ist. Ich würde den Vermerk eintragen lassen und das Verfahren fortsetzen. Auch ist das m.E. kein Fall des 28 ZVG.

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  • Der Vermerk ist natürlich einzutragen. Selbst wenn das Verfahren aufgehoben wird, war es ja erst mal angeordnet. Den Punkt habe ich übersprungen.

    Rangklasse 2 habe ich "ignoriert"; daher wie Annett!

    Ich würde dennoch den Gl mal anrufen. Der neue Eigentümer dürfte etwas zahlungswilliger sein.

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