Vorname im Urteil fehlt! KFB?

  • Hallo!

    Kurze Frage:

    Es wurde Urteil erlassen und auch zugestellt an eine Person: Herrn R. Mustermann.
    Nun kommt der KFA.

    Was mache ich nun? Kann ich den KFB so erlassen? Habe ein bisschen Bauchschmerzen so ein Titel zu schaffen.

    ????:gruebel:

  • Richter vorlegen, mit der Bitte um Überprüfung Urteilsberichtigung.

    Halte ich nicht für möglich und wird der Richter auch nicht machen.

    Es liegt keine Unrichtigkeit vor, wenn der Beklagte genauso wie in der Klageschrift angegeben im Urteil erscheint. Kann Probleme bei der Vollstreckung geben, ist dann aber eben so. (Der Kläger hätte seine Klageschrift entsprechend gestalten müssen.)

  • Richter vorlegen, mit der Bitte um Überprüfung Urteilsberichtigung.

    Halte ich nicht für möglich und wird der Richter auch nicht machen.

    Es liegt keine Unrichtigkeit vor, wenn der Beklagte genauso wie in der Klageschrift angegeben im Urteil erscheint. Kann Probleme bei der Vollstreckung geben, ist dann aber eben so. (Der Kläger hätte seine Klageschrift entsprechend gestalten müssen.)

    :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wie Frog. Ich bin auch an das Rubrum der die Kostengrundentscheidung enthaltenen Entscheidung des Richters gebunden. Bevor ich etwas abändere, muss erst das Urteil (oder was auch immer) abgeändert werden.
    So, und heißt es warten...

  • Du kannst Dir den Vornamen nun auch nicht geben lassen. Du weißt nämlich nicht, ob Rudolf stimmt oder es doch Robert sein sollte.

    Ich würde überlegen, ob man die Festsetzung ablehnen kann, weil die Parteienbezeichnung und somit auch das Rubrum unvollständig sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ohne Vornamen wirst du mit großer Wahrscheinlichkeit den KfB durch den Gläubiger zurückbekommen, falls dieser aus selbigem vollstrecken möchte. Denn ohne Vornamen wird es mit der Schuldneridentität schwierig und es besteht die große Gefahr, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung aus solch einem Titel ablehnt. Gleiches gilt auch für das Urteil.

    Erstaunlich, dass dies im ganzen Verfahren keiner bemängelt hat...

  • Es wird dem Gläubiger aber nichts nützen, dem Gericht den Kfb zurückzugeben. Einen anderen bekommt er in dieser Konstellation nicht. Da hätte er früher (=bei Klageerhebung, spätestens jedoch beim Urteil) aufwachen müssen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne Vornamen wirst du mit großer Wahrscheinlichkeit den KfB durch den Gläubiger zurückbekommen, falls dieser aus selbigem vollstrecken möchte. Denn ohne Vornamen wird es mit der Schuldneridentität schwierig und es besteht die große Gefahr, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung aus solch einem Titel ablehnt. Gleiches gilt auch für das Urteil.

    Erstaunlich, dass dies im ganzen Verfahren keiner bemängelt hat...

    Und ohne das der Gläubiger (wie auch immer) dafür sorgt, dass der Vorname im Rubrum des Urteils auftaucht, würde er ihn von mir auch wieder ohne Vornamen zurück bekommen. Hat der Gläubiger doch offensichtlich selber verbaselt...

  • Ich bin da ganz auf der Linie von Joelina.

    Fehler oder Mängel in der Parteibezeichnung gibt es bei uns leider ständig.

    Solange - wie das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.03.1993, 11 W 14/93) mE. zutreffend ausführt - feststeht, welche Person mit der ursprünglich falschen oder mangelhaften Bezeichnung gemeint war, deren Identität durch die Berichtigung gewahrt bleibt und Interessen Dritter nicht entgegenstehen, können Rubrumsberichtigungen gem. § 319 I ZPO erfolgen.
    Oft ergibt sich die zutreffende Parteibezeichnung ja bereits aus mit der Klage eingereichten Unterlagen, sodass an der Parteiidentität keine ernsthaften Zweifel bestehen können.

    Gelegentlich erfolgen solche Berichtigungen hier sogar von Amts wegen, da sich die Justizkasse sonst schwer tut, die GK bei der falsch bezeichneten Partei beizutreiben.

    Mal ganz abgesehen von dem hier aufgezeigten Problem stellte sich mir die Frage, wann man bei unvollständiger Parteibezeichnung eine Verfahrensbeendigung annimmt.
    Bei falschen bzw. mangelhaften Parteibezeichnungen dürfte eine wirksame Zustellung des Urteils an die nicht existente, da falsch bezeichnete Partei, kaum gelingen.


  • ...
    Bei falschen bzw. mangelhaften Parteibezeichnungen dürfte eine wirksame Zustellung des Urteils an die nicht existente, da falsch bezeichnete Partei, kaum gelingen.

    Zustellungsmängel werden mit Zugang beim Empfänger geheilt. Zumindest bei Zustellung durch persönlicher Übergabe (wie auch immer das der Postbote festgestellt hat bei "R.") wäre das klar.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


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    Bei falschen bzw. mangelhaften Parteibezeichnungen dürfte eine wirksame Zustellung des Urteils an die nicht existente, da falsch bezeichnete Partei, kaum gelingen.

    Zustellungsmängel werden mit Zugang beim Empfänger geheilt. Zumindest bei Zustellung durch persönlicher Übergabe (wie auch immer das der Postbote festgestellt hat bei "R.") wäre das klar.


    Bei persönlicher Übergabe ist das ja gar kein Problem. Der Zusteller klingelt und sagt, er habe eine Sendung an einen Empfänger R. Muster zuzustellen. Da kann es durchaus sein, dass der Angesprochene erwidert, dass er das sei und mit Vornamen Richard (o. ä.) heiße.

    (Unabhängig davon haben die meisten Menschen wohl ohnehin nur den Familiennamen am Briefkasten stehen. Wie stellt der nicht bei der DPAG arbeitende Zusteller dann eigentlich fest, dass in der Wohnung tatsächlich der (nicht anwesende) Zustellempfänger Richard Muster lebt, der mit vollem Namen als Adressat benannt ist? :gruebel: Ich würde vermuten, die Übereinstimmung des Familiennamens an Briefkasten/Klingel mit dem des Adressaten genügt, damit die Niederlegung im Briefkasten erfolgt.)

  • Nur der tatsächliche Zugang beim richtigen Empfänger heilt Mängel.

    Und außer persönlicher Übergabe sind alle Zustellungsvarianten nur "Fiktionen", die (natürlich nur unter entsprechender Beweisführung) widerlegt werden können.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


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    Bei falschen bzw. mangelhaften Parteibezeichnungen dürfte eine wirksame Zustellung des Urteils an die nicht existente, da falsch bezeichnete Partei, kaum gelingen.

    Zustellungsmängel werden mit Zugang beim Empfänger geheilt. Zumindest bei Zustellung durch persönlicher Übergabe (wie auch immer das der Postbote festgestellt hat bei "R.") wäre das klar.

    Daran habe ich ganz erhebliche Zweifel.

    "Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht" BGH, Beschl. v. 29.03.2017, VIII ZR 11/16.

    Wenn der Adressat aber schon nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist, kann sich der Zustellungswille des Gerichts auch kaum auf einen bestimmten Adressaten beziehen ...oder bin ich da gedanklich irgendwo falsch abgebogen? :gruebel:


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    Wenn der Adressat aber schon nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist, kann sich der Zustellungswille des Gerichts auch kaum auf einen bestimmten Adressaten beziehen ...oder bin ich da gedanklich irgendwo falsch abgebogen? :gruebel:

    Das Gericht wird an den Beklagten zugestellt haben wollen, unabhängig davon, ob er nun Robert oder Richard heißt. Mir würde das genügen, für meine Verfahren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


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    Bei falschen bzw. mangelhaften Parteibezeichnungen dürfte eine wirksame Zustellung des Urteils an die nicht existente, da falsch bezeichnete Partei, kaum gelingen.

    Zustellungsmängel werden mit Zugang beim Empfänger geheilt. Zumindest bei Zustellung durch persönlicher Übergabe (wie auch immer das der Postbote festgestellt hat bei "R.") wäre das klar.

    Daran habe ich ganz erhebliche Zweifel.

    "Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht" BGH, Beschl. v. 29.03.2017, VIII ZR 11/16.

    Wenn der Adressat aber schon nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist, kann sich der Zustellungswille des Gerichts auch kaum auf einen bestimmten Adressaten beziehen ...oder bin ich da gedanklich irgendwo falsch abgebogen? :gruebel:


    M. E. stellt "R. Muster" in Verbindung mit der entsprechenden Anschrift eine hinreichende Bezeichnung des Zustelladressaten dar (zumindest wenn unter dieser Anschrift nicht mehrere Menschen mit Familiennamen Muster und einem Vornamen R. leben.)

    Aber selbst dann müsste der Empfänger nachweisen, dass die Zustellung an ihn nicht ordnungsgemäß erfolgte bzw. er überhaupt nicht der richtige Adressat war.

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