Festsetzung Aufwendungspauschale (aus Vermögen des Betreuten)?

  • Habe hier einen Fall von einem Kollegen übernommen.

    Nunmehr beantragt der ehrenamtliche Betreuer die Festsetzung der Aufwendungspauschale (§§ 1908i, 1835a BGB) gegen den Betroffenen und die Genehmigung nach §§ 1908i, 1812 BGB zur Entnahme aus dem Vermögen (Girokonto) des Betroffenen.

    Nachdem ich mir die Augen gerieben habe (die Aufwendungspauschale habe ich noch nie gegen den Betroffenen festgesetzt) und die Genehmigung zur Entnahme nur dann erteilt, wenn die Aufwendungspauschale nicht dem Girokonto entnommen werden konnte.

    Doch siehe: mein Kollege hat stets festgesetzt und genehmigt.

    Ich liege doch richtig, dass auch die Aufwendungspauschale durch den Betreuer dem Vermögen des Betroffenen ohne Festsetzung entnommen werden kann und die Genehmigung zur Entnahme nur dann erforderlich ist, wenn die Aufwendungspauschale nicht dem Girokonto entnommen werden kann.

  • Also wir haben immer einen "richtigen" Festsetzungsbeschluss gemacht. Ob das Geld nun einem Spar- oder Girokonto entnommen wird, ist mir egal. Insbesondere da bei mir diverse ehrenamtliche Betreuer das mit der korrekten Abrechnung der Aufwandspauschale (falsche Abrechnungszeiträume, doppelte Anträge usw.) auch nach Jahren nicht auf die Reihe bekommen, lege ich Wert darauf, dass erst nach meiner Festsetzung das Geld entnommen wird. Der Beschluss schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheit.

  • Jedenfalls die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Entnahme vom Girokonto ist schon lange überflüssig. Über dieses kann der Betreuer jederzeit verfügen.

    Hinsichtlich der Pauschale selbst sieht das hiesige Merkblatt die Eigentnahme durch den Betreuer bei vermögenden Betroffenen vor (Übertragung der Vermögenssorge natürlich vorausgesetzt). Dementsprechend erlassen wir auch keine Festsetzungsbeschlüsse dazu.

  • Das setzt allerdings den Aufgabenkreis Vermögenssorge voraus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei solchen Anträgen von Betreuern mit Vermögenssorge gibt's von mir immer ein Schreiben, dass sich die Aufwandspauschale i.H.v. 399 € für den Zeitraum ... entnommen werden darf, auch zukünftig jeweils nach Ablauf des..., und es keiner förmlichen Festsetzung bedarf.

  • Sorry, den Klammerzusatz hatte ich überlesen.:oops:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei solchen Anträgen von Betreuern mit Vermögenssorge gibt's von mir immer ein Schreiben, dass sich die Aufwandspauschale i.H.v. 399 € für den Zeitraum ... entnommen werden darf, auch zukünftig jeweils nach Ablauf des..., und es keiner förmlichen Festsetzung bedarf.

    Genau so habe ich das auch immer gehandhabt. Man muss sich ja schließlich auch nicht mehr Arbeit machen als man sowieso schon hat ;)

  • Das setzt allerdings den Aufgabenkreis Vermögenssorge voraus.

    Die fehlende Vermögenssorge können wir aber nicht mit einer Freigabe-Genehmigung ersetzen. Dann muss sich der Betreuer an denjenigen wenden, der die VS hat und die Erstattung aus dem Vermögen verlangen.

    Edit: Nach nochmaligem Durchlesen sind wir glaube ich alle auf einem Zweig dann hat sich mein Post erledigt

  • Das setzt allerdings den Aufgabenkreis Vermögenssorge voraus.

    Die fehlende Vermögenssorge können wir aber nicht mit einer Freigabe-Genehmigung ersetzen. Dann muss sich der Betreuer an denjenigen wenden, der die VS hat und die Erstattung aus dem Vermögen verlangen. Edit: Nach nochmaligem Durchlesen sind wir glaube ich alle auf einem Zweig dann hat sich mein Post erledigt



    Ich glaube, in diesem Fall muss das BG festsetzen. Aber nur, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vermögenssorge fehlt. Und auch bei Ansprüchen gegen die Staatskasse, wenn Festsetzung beantragt ist.

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