Habe hier einen Fall von einem Kollegen übernommen.
Nunmehr beantragt der ehrenamtliche Betreuer die Festsetzung der Aufwendungspauschale (§§ 1908i, 1835a BGB) gegen den Betroffenen und die Genehmigung nach §§ 1908i, 1812 BGB zur Entnahme aus dem Vermögen (Girokonto) des Betroffenen.
Nachdem ich mir die Augen gerieben habe (die Aufwendungspauschale habe ich noch nie gegen den Betroffenen festgesetzt) und die Genehmigung zur Entnahme nur dann erteilt, wenn die Aufwendungspauschale nicht dem Girokonto entnommen werden konnte.
Doch siehe: mein Kollege hat stets festgesetzt und genehmigt.
Ich liege doch richtig, dass auch die Aufwendungspauschale durch den Betreuer dem Vermögen des Betroffenen ohne Festsetzung entnommen werden kann und die Genehmigung zur Entnahme nur dann erforderlich ist, wenn die Aufwendungspauschale nicht dem Girokonto entnommen werden kann.