Rangstelle Erbbaurecht (§ 10 ErbbauRG)

  • Hallo zusammen, ich habe schon gestöbert aber so recht nichts gefunden, daher meine Frage (hab ganz selten Erbbaurechte): :confused:

    Erbbaurecht wird an einem mit verschiedenen Dienstbarkeiten belasteten Grundstück bestellt, erhielte also aktuell nicht die erste Rangstelle.
    Von der ist zwar in der Urkunde durchaus die Rede, aber aktuell liegen die Rangrücktritte der Berechtigten noch nicht vor.

    Können die Rangrücktritte auch später erfolgen?

    Wenn ich bisher (selten mal) ein Erbbaurecht eingetragen habe, hatte es immer sofort erste Rangstelle :gruebel:

  • Da das Ungeheuer schon geantwortet hat, gehe ich davon aus, daß es keine bajuwarische Rechtsverordnung nach § 10 II ErbbauRG gibt, die das erlauben würde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ErbbauRG § 10 ErbbauRG [Rangstelle] Heinemann Münchener Kommentar zum BGB
    7. Auflage 2017
    Rn. 2


    [h=1]1. Bei der Eintragung[/h]
    Randnummer 2 Nach Abs. 1 S. 1 kann das Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden, also weder im Nachrang noch im Gleichrang zu einem anderen Recht. Die ausschließlich erste Rangstelle muss aber erst bei der Eintragung zur Verfügung stehen, so dass die Vorlage von Rangrücktritten der vorgehenden Berechtigten (§ 880 BGB) oder Löschungen (§ 875 BGB) gleichzeitig mit der Einigung genügt

  • Schon richtig, sie liegen aber lt. SV nicht vor. Um die Zwischenverfügung kommt der Notar nicht herum.

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  • Ich würde keine Zwischenverfügung, sondern eine Hinweisverfügung diesbezüglich erlassen. Der erst zu erklärende Rangrücktritt wirkt nicht auf den Antragszeitpunkt des Erbbaurechts zurück.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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