ASteller hat VKH m. R. , AGegner hat VKH o. R., AGegner wird in die Kosten verurteilt.
Dann ging die Akte (für eine gefühlte Ewigkeit) zum OLG, das vermerkte, dass die Ratenzahlungsverpflichtung des AStellers nicht einzustellen ist, da dieser in der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten ist, die wegen der VKH o. R. von dem AGegner wohl nicht erfordert werden können.
M. E. ist dieses Vorgehen wegen § 31 Abs. 3 GKG (i. V. mit den entspr. FamFG Vorschriften) falsch und dem ASteller hätten sämtliche geleisteten Raten aus der Landeskasse erstattet werden müssen.
Wie seht ihr das?