Erbausschlagung (evtl. vor Erbfall?)

  • Ich habe eine Frage: Kann ein potentieller Erbe das Erbe ausschlagen, bevor er selbst Erbe geworden ist?

    Zum Fall:

    E (Erblasser) ist verstorben. Als Erbe kommt in Betracht B (Bruder von E). Wenn B ausschlägt, fällt das Erbe an S (Sohn von B).

    S hat keinen bzw. einen schlechten Kontakt zu B.

    S möchte gerne jetzt schon das Erbe ausschlagen, auch wenn er noch gar nicht weiß, ob B das Erbe ausschlägt oder nicht.

    Gilt hier auch § 1946 BGB, wonach ein Erbe das Erbe erst ausschlagen kann, wenn das Erbe angefallen ist?
    Also kann er erst ausschlagen, wenn er sicher weiß (durch Nachricht des Nachlassgerichts), dass B ausgeschlagen hat?

  • Du hast Par. 1946 BGB falsch gelesen/verstanden. Die entscheidende Textstelle lautet "sobald der Erbfall eingetreten ist". Also kann der potentielle Erbe -
    quasi vorsorglich - ausschlagen, sobald der Erblasser verstorben ist. Man kann halt nur nicht vor dessen Tod ausschlagen.

  • Gilt hier auch § 1946 BGB, wonach ein Erbe das Erbe erst ausschlagen kann, wenn das Erbe angefallen ist?
    Also kann er erst ausschlagen, wenn er sicher weiß (durch Nachricht des Nachlassgerichts), dass B ausgeschlagen hat?


    Wenn das richtig wäre, könnten Eltern auch nur vor dem Nachlassgericht, aber nicht beim Notar gleichzeitig für sich und das minderjährige Kind ausschlagen - die Ausschlagung der Eltern wäre ja noch gar nicht beim NLG eingegangen.

    Geht aber natürlich doch, wie Alterfalter schon sagte, und geht halt unter Umständen - wenn nämlich der vorrangig berufene Erbe dann am Ende gar nicht ausschlägt - auch ins Leere. Das Gebührenrisiko trägt also der Ausschlagende.

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