Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Im GB y ist eine GBR im Jahre 2005 (a und b in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen. Der Gesellschafter a hat seinen 1/2 Geschäftsanteil auf c und übertragen. Der Gesellschafter a ist ausgeschieden und c und d eingetreten. Es wird bewilligt und -antragt, das GB in Abt . I zu berichtigen mit der Massgabe anstelle des bisherigen Gesellschafters die Erwerber als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einzutragen. Die Gesellschaft trägt nunmehr den Namen c, b und c. Dieser Vertrag datiert vom 15.8.
Ebenfalls am 15.8 wird ein Gesellschafteranteilskaufvertrag beurkundet, indem der Gesellschafter a an c un d seine Gesellschaftsanteile an derGrundstücksgesellschaft verkauft und das mit Vollzug der Anteilsübertragung c und d fortan mit b die einzigen Gesellschafter sind. Es wird die Auflassung erklärt dass das Eigentum an dem Kaufobjekt (GB y) auf die Käufer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (a und b) übergehen soll. Es wird die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt und —antragt. Gemäß Notarantrag wird erst die Grundbuchberichtigung beantragt und dann die Eintragung des Eigentumswechsels.
Die Eintragung der Grundbuchberichtigung kann ich nachvollziehen mit dem Antrag auf Rintragung des Eigentumswechsels habe ich jedoch Probkeme. Denn im Rahmen der GB —Berichtigung trage ich doch bereits die beiden neuen Gesellschafter und die Änderung des Namens der BGB—Gesellschaft im GB ein. Ich kann den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels im GB nicht nachvollziehen, zumal der Gesellschafter b keine Erklärungen abgegeben hat.
Wo ist mein Gedankenfehler?