Löschung GmbH Vermögenslosigkeit - eingetragenes Recht in Abt. II

  • Mich beschäftigt zurzeit folgender Fall:

    Zu Gunsten der Firma XY GmbH ist in Abt. II eine (uralte) beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Besetzungsrecht) eingetragen.

    Die Firma XY GmbH ist wegen Vermögenslosigkeit gem. § 2 des Löschungsgesetzes von Amts wegen gelöscht worden (im Jahre 1990).

    Wie kriegen wir jetzt die bpD gelöscht? Muss eine Nachtragsliquidation erfolgen? :gruebel::oops:

    Wenn ja: Wer zahlt die Kosten derselben? :confused:

    Oder gibt es ganz andere - hoffentlich deutlich einfachere - Möglichkeiten?

  • Ich habe jetzt noch weiter geforscht.

    Gem. § 60 I 7 GmbHG kann die Gesellschaft ja wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst werden, so dass eine Liquidation entfallen ist.

    Gem. § 66 V GmbHG findet eine Liquidation doch statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Es müsste also keine Nachtragsliquidation stattfinden, sondern eine Erstliquidation.

    Wie ist denn das "Vorhandensein von Vermögen" zu definieren? Wenn nur ein Recht in Abt. II gelöscht werden muss, das nicht versilbert werden kann (keine Ahnung, wie man das am besten nachweist ...), gibt es dann nicht einfachere Möglichkeiten, das Recht zu löschen?

  • Besetzungsrechte sind häufig befristet. Wenn dies hier auch der Fall ist, kann evtl. darüber die Löschung erfolgen.

    Ansonsten sehe ich aus grundbuchrechtlicher Sicht keine Möglichkeit einer Löschung ohne Mitwirkung der Berechtigten. Einen Vermögensgegenstand stellt ein solches Recht formal dar, so dass es meines Erachtens nicht darauf an kommt, ob das Recht "versiberbar" ist.

  • Zur Löschung eines Vorkaufsrechts und der Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation s. etwa die Beschlüsse des OLG Düsseldorf, 14.7.2010 - I-3 Wx 123/10
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…ss20100714.html
    des OLG Hamm 15. Zivilsenat vom 05.01.2017, I-15 W 246/16, 15 W 246/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170105.html
    und den Beschluss des OLG München vom 12.05.2016, 34 Wx 424/15,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12877?hl=true
    mit Anm. Niesse in der ZfIR 2016, 716/718 ff.

    Allerdings hat das OLG München 34. Zivilsenat im Beschluss vom 10.06.2016, 34 Wx 160/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11026?hl=true
    bei der Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen.

    Die Leitsätze lauten:
    1. Zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ("Bau- und Gewerbebetriebsbeschränkung"), die im Jahr 1920 zugunsten einer im Jahr 1930 im Register gelöschten Genossenschaft bestellt worden war.
    2. Der Grundsatz, dass allein für die erstrebte Beseitigung einer Buchposition eine Nachtragsliquidation stattzufinden hat, lässt in engen Grenzen Ausnahmen zu.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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