DAV fordert "Großes Nachlassgericht"

  • https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn…nachlassgericht

    Der DAV fordert die Einführung eines "Großen Nachlassgerichts" am Landgericht zur Behebung von folgenden Problemen:


    - (systembedingt) mangelnde Spezialisierung der Richter,
    - fehlende Spezialspruchkörper auf Amts-, Landes- und Oberlandesgerichtsebene,
    - drei unterschiedliche Ausgangsinstanzen,
    - unterschiedliche Instanzenzüge (mit einer streitigen Erbrechtsfrage können sechs Instanzen und mehr befasst werden; dies verschlingt ohne Not Zeit und Geld),
    - Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen,
    - unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen für die letzte Instanz (Stichwort: keine Nichtzulassungsbeschwerde im FamFG-Verfahren) und damit
    - fehlende Einheitlichkeit der Rechtsprechung, fehlende Rechtsfortbildung durch den BGH sowie
    - ein Nebeneinander von FG- und streitigem Verfahren mit unklarem Verhältnis zueinander und gegenüber dem Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.


    Liest sich interessant, löst evtl auch Probleme, schafft aber auch wieder Neue. Beispielhaft die Aufnahme von Anträgen an Amtsgerichten zur Weiterleitung an das LG. Dort wird die (vorhandene) Spezialisierung die vom LG gefordert wird dann für die Antragsaufnahme verloren gehen.

  • Und der dumme Rechtspfleger darf Anträge aufnehmen und Erbscheine ausstellen gemäß der Entscheidung des Richters. Nur spezialisierte Richter sind in der Lage Nachlaßrecht richtig anzuwenden. Ganz großes Kino.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und der dumme Rechtspfleger darf Anträge aufnehmen und Erbscheine ausstellen gemäß der Entscheidung des Richters. Nur spezialisierte Richter sind in der Lage Nachlaßrecht richtig anzuwenden. Ganz großes Kino.

    :daumenrau Das sehe ich aber auch so.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Und der dumme Rechtspfleger darf Anträge aufnehmen und Erbscheine ausstellen gemäß der Entscheidung des Richters. Nur spezialisierte Richter sind in der Lage Nachlaßrecht richtig anzuwenden. Ganz großes Kino.

    :daumenrau Das sehe ich aber auch so.

    Das ist ein interessantes Thema. Die Frage stellte sich mir auch, als ich vor kurzem von einer Rechtspflegerin als Vertreterin des Bund deutscher Rechtspfleger den Anspruch auf Übetragung der Betreuungsentscheidungen auf Rechtspfleger hörte.

    Da schoß mir als erstes durch den Kopf: Wenn Du Richter sein willst, mußt Du Richter werden. Was ich damit sagen will, wo kommt der Rechtspfleger her? Er wurde erschaffen, weil die Richterschaft sich unliebsame Aufgaben vom Hals schaffen wollten. Ich glaube in der DDR Justiz hieß der Job irgendetwas mit "Sekretär". Also das hat nichts mit "der dumme Rechtspfleger" zu tun, sondern eher mit der Erkenntnis, dass der Rechtspfleger ein "besserer Sachbearbeiter" zu sein scheint.

    Wie gesagt, eine interessante Frage.

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  • Natürlich bin ich in einigen Gebieten der bessere Sachbearbeiter als der Richter.:teufel: Frag mal Richter z. B. nach Grundbuchrecht. Die meisten haben null Ahnung davon wie übrigens auch Anwälte (was sich leider bei Urteilen in Zivilverfahren öfter zeigt). Im Grundbuchverfahren muß ich Testamente auslegen und im Nachlaßverfahren bin ich als Rechtspfleger zu blöd dazu?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie sachkundig und gründlich die Beschäftigung mit der Materie ist zeigt mir auch ein Blick in den Verteiler. Vom BDR oder irgendwas sonst mit Rechtspflegern lese ich da schon nichts. Oder soll mir ver.di da reichen? BDI oder Bibliothek des BGH?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Selten einen solchen Blödsinn gelesen. Ist aber schon bemerkenswert, wie die Anwaltschaft ihre nicht selten anzutreffende Ahnungslosigkeit in Erbrechtsfragen unter die Leute bringt. Und natürlich: Am Landgericht soll das stattfinden, weil das Landgericht - bis auf die Prozessverfahren - mit Erbrecht schon seit langem nichts mehr zu tun hat, weil es nicht mehr Beschwerdegericht ist.

    Kommt mir alles so vor wie ein erbrechtlicher § 15 Abs. 3 GBO. Nutzlos, sinnlos und zwecklos. Aber immerhin habe ich in Bad Boll erfahren, dass die "glorreiche" Idee zu § 15 Abs. 3 GBO aus dem hiesigen Justizministerium stammt. Kann ja auch gar nicht anders sein. Auf einen solchen Quatsch kann niemand kommen, der jemals ein Grundbuchamt von innen gesehen hat.

  • Die Idee ist gut, die Umsetzung schwierig. Es wurde auch diskutiert, alles bei den Amtsgerichten anzusiedeln. Dann wäre die Bürgernähe gegeben. Aber dann haben wir wieder keine ausreichend spezialisierten Richter und schon gar keine Kammern für schwierige Sachen. Eigentlich müsste die Rechtspflegertätigkeit beim Amtsgericht liegen und die Richtertätigkeit beim Landgericht. Mit der elektronischen Akte würde das sogar gehen.

    Es würde dann eine materielle Rechtskraft im Erbscheinsverfahren geben müssen. Aber was gilt, wenn der Erbprätendent gar nicht beteiligt wurde?

  • [QUOTE]"Der Rechtspfleger hat die Sache in folgenden Fällen dem Richter (Kammer für Erbsachen beim Großen Nachlassgericht, siehe oben) vorzulegen: (...) es liegt eine Verfügung von Todes wegen vor" [QUOTE]

    Das wäre ein echter Rückschritt für alle Rechtspfleger, denen die Verfahren bei gewillkürter Erbfolge nach jahrelangem Ringen darum endlich übertragen worden sind.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • [QUOTE]"Der Rechtspfleger hat die Sache in folgenden Fällen dem Richter (Kammer für Erbsachen beim Großen Nachlassgericht, siehe oben) vorzulegen: (...) es liegt eine Verfügung von Todes wegen vor" [QUOTE]

    Das wäre ein echter Rückschritt für alle Rechtspfleger, denen die Verfahren bei gewillkürter Erbfolge nach jahrelangem Ringen darum endlich übertragen worden sind.

    Dadurch, dass die Besoldung (mal wieder bei Übertragung von Tätigkeiten) nicht angepasst wurde, wäre das für mich jetzt nicht wirklich ein Rückschritt. :cool:

    Aber es ist schon erschreckend, was wir für ein Ansehen in der Anwaltschaft haben, wenn die nicht nur nach einem spezialisierten Richter schreien sondern sogar nach einer Kammer.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei einer Kammer aus 3 Volljuristen wird dann schon einer dabeisein, der aus dem Satz "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein." noch etwas herausliest, was der Rechtspfleger nie erkannt hätte.

    Dann ist es wohl doch besser, wenn das Spezialisten machen und nicht die unwissenden, da ungebildeten kleinen Würmer (auch Rechtspfleger genannt). Was da sonst alles schief ginge, unvorstellbar. :daemlich Wahrscheinlich werden dann auch erstmal alle erteilten Erbscheine der letzten Jahrzehnte vorsichtshalber aufgehoben und einer Prüfung durch die Spezialisten unterzogen. :daumenrau Was ist der Höchstbetrag für die Vermögensschadenversicherung?? :eek:

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