VKH und Beiordnung für die Mutter im FamG-Verfahren (Zwangsvollstreckung gegen Kind)?

  • Zu einer für mich vollkommen neuen Konstellation würde mich eure Meinung interessieren:

    Ein GVZ teilt dem Familiengericht mit, dass durch einen Gläubiger (großer Online-Zahlungsdienstleister) die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wurde. Bei der EMA-Anfrage habe er festgestellt, dass der Schuldner minderjährig sei und das Verfahren eingestellt.

    Durch die vorher zuständige Kollegin wurde die Mutter angeschrieben und mitgeteilt, dass ein Verfahren zwecks Entzugs der Vermögenssorge eingeleitet wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Zeitnah meldet sich ein RA für die Mutter und beantragt Akteneinsicht, die gewährt wird.

    In einem späteren Schriftsatz teilt der RA nun mit, dass er Rücksprache mit der Mutter genommen habe. Die Forderung gegen das Kind sei durch Namensverwechslung bei Bestellung von Waren mittels Handy ausgelöst worden. So konkret könne sich die Kindesmutter das nicht erklären. Sie habe sich umgehend mit PP in Verbindung gesetzt und eine Klärung sei erfolgt. Nachweise dafür reichte der RA nicht ein.

    Zudem beantragt er für das FamG-Verfahren VKH für die Mutter und seine Beiordnung.

    Würdet ihr diese gewähren (wirtschaftliche Voraussetzungen liegen vor) und wie weiterverfahren? Welche Kostenentscheidung wäre angebracht bei Abschluss? :gruebel:

  • Bei einem bevorstehenden Eingriff in die ES würde nahezu automatisch VKH mit Beiordnung bewilligt, wenn es um die Personensorge geht. Man sollte die Vermögenssorge nicht noch mehr abwerten, indem man unterstellt, man käme ohne juristischen Sachverstand zu nachhaltigen Lösungen. Es ist besser, der RA klopft der Mutter auf die Finger, als wenn es das Gericht müsste.

    Belege über das erledigte Rechtsgeschäft kann man nach Beiordnung anfordern.

  • Mich würde interessieren, wie die Klärung und weitere Regelung der Angelegenheit konkret aussehen soll, weshalb ich den Rechtsanwalt um entsprechende Aufklärung bäte. Was passiert mit dem Vollstreckungstitel? Letztlich lautet er ja auf den Namen des Kindes, ein nicht gerade zufriedenstellender Zustand. Was hat der RA in dieser Hinsicht vor, zu tätigen? Ggfs. eine Umschreibung des Titels (soweit überhaupt möglich), eine Vollstreckungsverzichtserklärung anstreben oder gar Vollstreckungsgegenklage erheben?

    Kommst du irgendwann zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht zu ergreifen sind, wäre entsprechend durch Beschluss zu entscheiden und derselbe nach einiger Zeit zu überprüfen, § 166 Abs. 3 FamFG. Dem GVZ würde ich zumindest insoweit Nachricht geben, als dass das Verfahren vorerst seine Erledigung gefunden hat, jedoch um Mitteilung gebeten wird, sobald eine Fortführung der Vollstreckung erfolgen soll.

    Zur VKH sehe ich -auch hinsichtlich der begehrten Beiordnung- kein Problem. Hinsichtlich der Kostenentscheidung könnte ggfs. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinsichtlich der Mutter erfüllt sein, da sie nicht von vornherein auf etwaige Mahnungen, (vermutlich) den Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid reagiert hat, sondern erst jetzt tätig wird. Dürfte -wie immer- einzelfallabhängig sein.

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