Vorzeitige RS § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass der dann mitteilt, er weiß es noch nicht, da er erst am Ende des Jahres verteilen muss.

    Wo steht es, dass man nur zum Ende des Jahres zu verteilen hat :teufel: ? Wenn ich mit einer Rutsche jetzt alles befriedigt bekomme, besorge ich das doch.

    Vielleicht geht man aber auch von falschen Voraussetzungen aus. Der TH bzw. sein Adlatus werden sicher nicht jeden Tag gespannt die Kontenbewegungen verfolgen und Wetten darauf abschließen, wann die magischen 100% erreicht sind. Die Akte ist verfristet und die monatlichen Geldeingänge werden verbucht. Mehr wird da augenblicklich nicht passieren.

    Ich wollte es nicht noch komplizierter machen, als es schon ist. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass sich diese Fragen bei uns überhaupt gestellt hätten. Bei uns ist es eher andersherum: der TH teilt mit, dass voraussichtlich bis zum ... eine ausreichende Masse vorhanden ist. Aber bei einigen TH scheint diese Berechnung weitaus schwieriger zu sein als beispielsweise eine Betriebsfortführung...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ....
    Bei mir häufen sich langsam die § 300 InsO Anträge auf vorzeitige Erteilung der RSB wegen 35 % Quote und jeder TH macht es anders....

    Muss die 35 % Quote eigentlich vor der Terminsbestimmung zur Gläubigeranhörung verteilt sein?:gruebel: Laut Gesetz ja eigentlich nicht, oder?. Meine ForumSTAR-Vorlage geht bei der Terminsbestimmung jedoch bereits von einer erfolgten 35 % Befriedigung der Gl. aus.

  • Ich meine auch, dass noch keine Verteilung erfolgt sein muss. Aber wenn das der Vordruck sagt...;)

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  • @def
    Vom Wortlaut kann dies schon passen, jedenfalls dann, wenn es ein reines Ordnungsverfahren darstellt und die WVP schon vier Monate nach IE beginnt.

    Das mit dem Auskunftsanspruch ist mißlich, insbesondere wenn man sich noch nicht mal bei den "einfachen Fällen", also zeitnahe Beendigung, einigen kann. Wie sieht es erst aus bei einem längeren Verfahren mit Betriebsfortführung, erheblichen Anteil an Nachmeldungen, Verwaltervergütung mit begründeten aber noch nicht darstellbaren x Zuschlagsgründen und unbekannten Gerichtskosten, je nachdem im welchem Sprengel das Insolvenzgericht gelegen ist (in Bezug auf die Zuständigkeit eines OLG) und man die Einnahmen aus der BFF mit in die Bestimmung der GK nimmt oder nicht.

    Da freue ich mich richtig darauf, von Dir demnächst mal einen Vortrag zu hören, der diese Probleme allsamt anspricht und löst.

    *grins* ne Lösung wird es nicht geben; aber sicherlich ne heiße Diskussion

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So,jetzt mal etwas zurechtgerückt:

    Der Themenstart bezog sich auf eine konkrete Ausgestaltung der vorzeitigen RSB, nämlich der Vollbefriedigung nach Aufhebung des Insolvenvenzverahrens.
    Der 300 regelt 4 Fälle, die in praxi diverse Unterfälle ergeben.
    M. E. ist es nicht sinnvoll, die alle in der Diskussion durcheinanderzuwerfen.
    Mein Vorschlag wäre, das Thema vorzeitige RSB zu unterteilen nach "Normalverfahren" und asymmetrischen Verfahren (einschließlich der nicht wirklich assymetrischen Verfahren, als die, bei denen ohnehin der Schlusstermin bevorsteht).
    greez
    Def

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  • Oki, habe jetzt ein laufendes Insolvenzverfahren:

    -ST und entsprechende Bestätigung des SVZ`s war gestern
    -Ablauf der Abtretungsfrist von 3 Jahren: 27.11.2017
    -Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Erteilung der RSB am 22.08.2017; bei Antragstellung lagen die Voraussetzungen für die 35 % Quote bereits vor
    -Masse besteht hauptsächlich aus pfändbaren Beträgen
    -Masse würde eine Befriedigung der Gl. von ca. 38 % ermöglichen

    Nun meine Frage:
    Ist an die Gl. jetzt die 35 % Quote oder die 38 % Quote auszuzahlen?
    Was ist mit den weiteren pfändbaren Beträgen, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens/bis zur Erteilung der vorzeitigen RSB anfallen?

    LG

  • Die 38 %-Quote ist auszuzahlen. Ergibt sich aus dem Wort "mindestens" in § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
    Alles was nach dem 27.11.2017 an pfändbaren Beträgen eingeht fällt unter 300a InsO. Es ist Neuerwerb, der an die Schuldnerin zu erstatten ist.

    Also meine Meinung, die ich zur Diskussion stelle :)

  • Sehe ich auch so, der Verwalter sammelt weiterhin ein und kehrt im Fall der tatsächlichen Erteilung der RSB an den Schuldner unter Berücksichtigung von § 300a III InsO aus, wobei ich mal davon ausgehe, wie sollte es anders sein, dass auch diese Vergütung erst einmal festgesetzt werden muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • da bei Antragstellung - bis auf den Ablauf der 3 Jahre - die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist auf den 27.11. abzustellen. Dass es für die Gläubiger mehr als 35% wird, ist - wie die Vorposter schon nannten - unerheblich.

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  • Mein Schuldner ist schon in der WVP, 3 Jahre waren am 19.08.2017 verstrichen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vorausetzungen für die vorzeitige Erteilung der RSB erfüllt, Quote 37,52 %. Die Vergütung des TH (hier Regelvergütung) wurde auf der Grundlage der bis dahin erzielten Einnahmen beantragt und auch bereits festgesetzt. Seitdem wurden weitere pfändbare Beträge eingezogen. Das AG hat mit Beschluss vom 23.11.2017 die RSB erteilt und uns zur Verteilung aufgefordert. § 300a bezieht sich auf den Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren. Ist er in der Wohlverhaltensphase analog anzuwenden, so dass nur das am 19.08.17 vorhandene Guthaben zu verteilen ist und dem Schuldner die nach dem 19.08.2017 eingezogenen Beträge zu erstatten sind? Oder wird hier auf den Zeitpunkt der Erteilung der RSB abgestellt?

    Wie ist das mit der Vergütung nach § 300a Abs. 3, kann ich diese auch in der WVP beantragen oder geht das nur, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft? Leider habe ich in den Veröffentlichungen keine Antwort auf meine Fragen gefunden.

  • Mein Schuldner ist schon in der WVP, 3 Jahre waren am 19.08.2017 verstrichen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vorausetzungen für die vorzeitige Erteilung der RSB erfüllt, Quote 37,52 %. Die Vergütung des TH (hier Regelvergütung) wurde auf der Grundlage der bis dahin erzielten Einnahmen beantragt und auch bereits festgesetzt. Seitdem wurden weitere pfändbare Beträge eingezogen. Das AG hat mit Beschluss vom 23.11.2017 die RSB erteilt und uns zur Verteilung aufgefordert. § 300a bezieht sich auf den Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren. Ist er in der Wohlverhaltensphase analog anzuwenden, so dass nur das am 19.08.17 vorhandene Guthaben zu verteilen ist und dem Schuldner die nach dem 19.08.2017 eingezogenen Beträge zu erstatten sind? ja Oder wird hier auf den Zeitpunkt der Erteilung der RSB abgestellt?

    Wie ist das mit der Vergütung nach § 300a Abs. 3, kann ich diese auch in der WVP beantragen oder geht das nur, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft? ja Leider habe ich in den Veröffentlichungen keine Antwort auf meine Fragen gefunden.

    ich würde beides mal den 300a analog anwenden

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