Vorzeitige RS § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO

  • Was meint ihr:

    Hat ein Schuldner, der 2 Monate nach Beginn des 2. Jahres des Restschuldbefreiungsverfahrens schon so viel an den Treuhänder gezahlt hat, dass alle angemeldeten Forderungen und Kosten gezahlt werden könnten,

    den Anspruch, dass Treuhänder quasi "vorzeitig" das 2. Jahr abrechnen muss und dann die Voraussetzung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO "die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind" bereits gegeben ist ?

    Oder muss das 2. Jahr der RSB-Phase vollständig abgewartet werden und der Übererlös wird nachträglich (§ 300a InsO) an den Schuldner zurückerstattet ?

  • Neu, also 07/2015 eröffnet, 09/2016 aufgehoben.


    ....was auch bedeutet, dass die 35%-Voraussetzung (Betrag zugeflossen und 3 Jahre) noch eher erreicht wäre (07/2018)

    als die vorzeitige Erteilung wegen (aktuell bereits möglicher) kompletter Befriedigung (wenn wirklich erst 09/2018 das nächste mal verteilt wird). :wechlach:

  • ME ist der Treuhänder hier erst einmal raus.

    Der Schuldner muss den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellen, damit das ganze in Bewegung kommt.

    Wird die RSB erteilt, endet das Amt des TH und entsprechend hat der TH Rechnung zu legen. Das betrifft sowohl die Vergütung als auch die Beträge, die für das Verfahren nicht mehr benötigt werden, also eher § 300a InsO analog.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ME nicht. Der Schuldner stellt den Antrag und erläutert die Herkunft der Mittel.

    Das IG fertigt einen Beschluss und der Treuhänder kehrt aus und rechnet seine Vergütung ab.
    Da gibt es wohl keinerlei Unterschiede zur jetzigen Praxis. Da wird ja auch nicht abgewartet bis ein Jahr des WVP rum ist, wenn die RSB ansteht.

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  • Warum sollte denn der TH überhaupt noch was einziehen, wenn doch alle festgestellten Forderungen und die Kosten gedeckt sind? Forderungen können doch garnicht mehr nachgemeldet werden, als kann doch gar keine weitere Forderung mehr entstehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ME nicht. Der Schuldner stellt den Antrag und erläutert die Herkunft der Mittel.

    Das IG fertigt einen Beschluss und der Treuhänder kehrt aus und rechnet seine Vergütung ab.
    Da gibt es wohl keinerlei Unterschiede zur jetzigen Praxis. Da wird ja auch nicht abgewartet bis ein Jahr des WVP rum ist, wenn die RSB ansteht.

    :daumenrau So machen wir das auch.

  • Weil es seine Aufgabe ist?

    Aber dieser Fall unterscheidet sich doch von den Fällen, wo einfach die 6 bzw. 3 Jahre abgelaufen sind. Hier ist doch eine absolute Vollzahlung erfolgt. Hier braucht doch gar keine weitere Masseanreicherung erfolgen. Es gibt keine Masseverbindlichkeiten mehr (gehe ich mal von aus, das müsste der TH ja wissen) und Forderungen können nicht mehr angemeldet werden. Die festgestellten Forderungen stehen fest und sind gedeckt. Die Kosten sind ebenfalls gedeckt.

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  • Was macht den der TH in solchen Fällen? Sammelt die pfändbaren Bezüge ein. Wenn er es unterläßt könnte der Schuldner ja, da ihm die Beträge schlussendlich zustehen Schadenersatzansprüche geltend machen. Mir schwebt da die Insolvenz des Arbeitgebers vor, so dass der Schuldner den Anspruch lediglich als Tabellenforderung geltend machen kann.

    Ich bin für einsammeln und dann später auskehren und dies weniger aus vergütungstechnischen als auf Haftungsüberlegungen heraus.

    Beim Erbe sehe ich das anders, da es lediglich eine Obliegenheit ist, die der Schuldner ruhig verletzten kann, da sie ja nicht zu einer Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten führt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Problem:

    IG kann den Beschluss über vorzeitige RSB doch nur machen, wenn bereits feststeht, dass alle Forderungen befriedigt und alle Kosten gedeckt.

    D.h. der Treuhänder müsste zwingend vor dem Beschluss über die vorzeitige RSB:
    1. alle eventuell offenen Kosten decken
    2. seine Vergütung abrechnen und
    3. so viel auskehren, dass alle angemeldeten Forderungen befriedigt sind.

    Und dies wiederum bedeutet doch, dass irgendjemand mitten im RSB-Jahr rechnen muss um festzustellen, dass aktuell genug Geld auf Treuhandkonto ist um obiges 1.-3. zu garantieren.

  • Was meint ihr:

    Hat ein Schuldner, der 2 Monate nach Beginn des 2. Jahres des Restschuldbefreiungsverfahrens schon so viel an den Treuhänder gezahlt hat, dass alle angemeldeten Forderungen und Kosten gezahlt werden könnten,..

    Problem:

    IG kann den Beschluss über vorzeitige RSB doch nur machen, wenn bereits feststeht, dass alle Forderungen befriedigt und alle Kosten gedeckt.

    D.h. der Treuhänder müsste zwingend vor dem Beschluss über die vorzeitige RSB:
    1. alle eventuell offenen Kosten decken
    2. seine Vergütung abrechnen und
    3. so viel auskehren, dass alle angemeldeten Forderungen befriedigt sind.

    Und dies wiederum bedeutet doch, dass irgendjemand mitten im RSB-Jahr rechnen muss um festzustellen, dass aktuell genug Geld auf Treuhandkonto ist um obiges 1.-3. zu garantieren.

    Häh? Nach Deinem Ausgangsthread liegt das doch alles vor:confused:? Oder was ist dann die Frage?

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  • D.h. der Treuhänder müsste zwingend vor dem Beschluss über die vorzeitige RSB:
    1. alle eventuell offenen Kosten decken
    2. seine Vergütung abrechnen und
    3. so viel auskehren, dass alle angemeldeten Forderungen befriedigt sind.

    Ist das wirklich zwingend: "decken, abrechnen, befriedigen"?

    Reicht nicht auch simpel ein "berechnen"? Die Wortwahl in § 300 I S. 2 Nr. 1 InsO "berichtigt" halte ich für unglücklich, Nr. 2 mit "ermöglicht" ist da wesentlich wirklichkeitsnäher.

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  • da der Schuldner die Voraussetzungen der Vollbefriedieung glaubhaft zu machen hat, läuft das hier auf Quadratur des Kreises hinaus !
    Die Norm ist ohnehin völlig verunglückt: der Schuldner soll die Kosten berichtigen, der Schuldner soll die sonstigen Massseverbindlichkeiten berichtigen, das kann er garnicht, da diese aus der Masse zu berichtigen sind, die dem Schuldner nunmal nicht zur Verfügung steht !.

    Also anders gewendet: wenn die Kohle, die nach Verfahrensaufhebung zur Deckung der Verfahrenskosten, der sonstigen Masseverbindlichkeiten und der zu berücksichtigenden Gläubiger auch noch ausreicht, dann hat der Schuldner gegen de Treuhänder einen Anspruch auf Übermittlung entsprechender Kalkulation, um die Glaubhaftmachung des entsprechenden Antrags an das Gericht zu ermöglichen.
    Praxisvariante: der Treuhänder bildet eine entsprechende Rückstellung für seine Vergütung, berichtigt alles andere und stellt seinen Vergütungsantrag an das Gericht. Eines Antrags bedarf es dann - entgegen des Wortlauts -nicht mehr; für wen sollte denn noch weiterhin Vermögen eingezogen werden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @def
    Vom Wortlaut kann dies schon passen, jedenfalls dann, wenn es ein reines Ordnungsverfahren darstellt und die WVP schon vier Monate nach IE beginnt.

    Das mit dem Auskunftsanspruch ist mißlich, insbesondere wenn man sich noch nicht mal bei den "einfachen Fällen", also zeitnahe Beendigung, einigen kann. Wie sieht es erst aus bei einem längeren Verfahren mit Betriebsfortführung, erheblichen Anteil an Nachmeldungen, Verwaltervergütung mit begründeten aber noch nicht darstellbaren x Zuschlagsgründen und unbekannten Gerichtskosten, je nachdem im welchem Sprengel das Insolvenzgericht gelegen ist (in Bezug auf die Zuständigkeit eines OLG) und man die Einnahmen aus der BFF mit in die Bestimmung der GK nimmt oder nicht.

    Da freue ich mich richtig darauf, von Dir demnächst mal einen Vortrag zu hören, der diese Probleme allsamt anspricht und löst.

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  • [quote='305er','Vorzeitige RS § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO']

    Häh? Nach Deinem Ausgangsthread liegt das doch alles vor:confused:? Oder was ist dann die Frage?

    ;) genau darum geht es ja:

    Der Schuldner weiß, das genug Geld da ist, um alles zahlen zu können.

    ABER: Der Treuhänder weiß das nicht bzw. muss sich da nicht drum kümmern, da er erst in einigen Monaten, wenn das zweite Jahr der RSB Phase abläuft nochmal Vergütung abrechnet, an die Insogläubiger auskehrt und dann erst feststellt, dass ein Überschuss da.

    UND: Auch das Insogericht weiß zum aktuellen Zeitpunkt nichts, da ja nur einmal im Jahr / in einigen Monaten entsprechende Rechnung durch Treuhänder etc.

    ALSO: Frage besteht einzig darin, ob es einen Ansatzpunkt gibt, die, nennen wir es mal "Jahresendabrechnung" des Treuhänders vorzeitig zu verlangen, wenn klar ist, dass eigentlich genug Geld auf Anderkonto ist um alles vorzeitig zu erledigen.


    Mit dem Prozedere, welches § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (35%...) fordert, also Glaubhaftmachung etc. hat diese Variante nichts zu tun.

    § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 spricht ja nur von "wenn die Forderungen befriedigt sind"..... also wird es wohl leider - analog zur vorzeitigen Erteilung bei fehlenden Anmeldungen - nur funktionieren, wenn die Befriedigung (und Kostendeckung) bereits stattgefunden hat.


    Das einfachste wäre ja, wenn das Insolvenzgericht dem Treuhänder vor Ablauf eines ganzen Jahres der RSB-Phase auftragen könnte: "Schau mal bitte auf dein Anderkonto und prüf mal, ob das nicht reicht, um alles zu zahlen".

  • Ansatz:

    Einblick in die Insolvenzakte zur Bestimmung von noch offenen Verfahrenskosten, Forderungen und Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses;

    Aufstellung gem. Gehaltszettel oder sonst. was seit Abschluss des Verfahrens an den TH geflossen ist, auch zum Nachweis der Mittelherkunft;

    Prognose der noch zu erwartenden Treuhändervergütung in der WVP;

    Darstellung, dass alles gedeckt ist;

    Antragstellung an Gericht auf vorzeitige Erteilung der RSB. Das Gericht wird dann schon beim TH nach dem Stand der Dinge fragen.

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  • Wenn der Schuldner doch weiß, das genug Geld da ist, um alle Forderungen und die Kosten zu decken, dann kann er doch den Antrag auf vorzeitige RSB stellen. Die Treuhändervergütung ist doch letztlich überhaupt kein Problem, zu prognostizieren. Selbst wenn der TH - was ich schon seltsam finden würde - nicht reagiert und sich auf den Standpunkt stellt, er muss nur einmal im Jahr berichten. Also ich als Gericht würde den Antrag an den TH schicken und um Stellungnahme bitten. Und dann müsste der ja was schreiben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der dann mitteilt, er weiß es noch nicht, da er erst am Ende des Jahres verteilen muss. Denn es gibt ja nun mal § 300 InsO. § 292 InsO ist ja nur die grundsätzliche Vorschrift.

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  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass der dann mitteilt, er weiß es noch nicht, da er erst am Ende des Jahres verteilen muss.

    Wo steht es, dass man nur zum Ende des Jahres zu verteilen hat :teufel: ? Wenn ich mit einer Rutsche jetzt alles befriedigt bekomme, besorge ich das doch.

    Vielleicht geht man aber auch von falschen Voraussetzungen aus. Der TH bzw. sein Adlatus werden sicher nicht jeden Tag gespannt die Kontenbewegungen verfolgen und Wetten darauf abschließen, wann die magischen 100% erreicht sind. Die Akte ist verfristet und die monatlichen Geldeingänge werden verbucht. Mehr wird da augenblicklich nicht passieren.

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