Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4 GBO

  • Hallo zusammen!

    Mein Problem ist bereits 2013 erörtert worden. Wie die zutreffende Handhabung aussieht, ist aber ein wenig offen geblieben.
    Folgender Sachverhalt: bisher waren 4/14 Miteigentumsanteile des "dienenden" Grundstücks einem "herrschenden" Grundstück (bestehend aus mehreren Flurstücken) zugeordnet. Dann wurden die Flurstücke des herrschenden Grundstücks verselbstständigt, es entstanden quasi 9 herrschende Grundstücke. Fiel zu dem Zeitpunkt nicht weiter auf. Jetzt wird 1/14 Miteigentumsanteil zusammen mit einem der verselbstständigten Flurstücke verkauft und abgeschrieben. 3/14 Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück bleiben auf dem Blatt des/der Hauptgrundstücks/-grundstücke und wären damit im Ergebnis den verbliebenen 8 Einzelgrundstücken geordnet. Geht das? Oder können die Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4, 5 GBO immer nur einem herrschenden Grundstück zugeordnet sein?
    In den Kommentaren steht, dass die Anteilsbuchung einheitlich vollzogen werden muss, das bedeutet aber ja nur, dass nicht ein oder mehrere Miteigentumsanteile auf einem besonderen Blatt (ohne Zuordnung) geführt werden dürfen, sondern alle Anteile zugeordnet werden müssen.
    In § 8 GBV heißt es zu a), dass bei der Eintragung "die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen" ist. Ist hier die Formulierung "des herrschenden Grundstücks" tatsächlich so gemeint, dass es nur ein herrschendes Grundstück geben kann?

    Schon jetzt vielen Dank für Eure Einschätzungen!

  • Unbeachtet dessen, dass ich den SV nicht so ganz verstehe, kann ich mitteilen, dass Grunddienstbarkeiten auch zugunsten mehrere berechtigter Grundstücke bestellt werden können. Bei originärer Bestellung muss dann ein Berechtigungsverhältnis der herrschenden Grundstücke angegeben werden. Da die mehreren herrschenden Grundstücke in deinem Fall aber durch Teilung nachträglich entstanden sind, würde ich das Berechtigungsverhältnis weglassen.

  • Ich denke, die verbleibenden 3/14 Miteigentumsanteile können nicht alle den 9 Grundstücken gleichzeitig zu gebucht werden, sondern ein/mehrere Miteigentumsanteil/e zu einem Grundstück. Ich habe das immer vorher mit den Notaren abgesprochen, welcher Anteil, welchem Grundstück zu gebucht werden soll. Falls die Teilung der Eigentümer veranlasst hat (ohne Notar), kann der Eigentümer die Erklärung abgegeben, diese Erklärung unterliegt nicht der Form des § 29 GBO.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zu Sta2012:
    Die Verwendung der Begriffe "dienend" und "herrschend" ist vielleicht etwas verwirrend, aber bei dem Sachverhalt handelt es sich nicht um die Bestellung von Dienstbarkeiten, sondern um ein Grundstück, das den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist (§ 3 Abs. 4 GBO) und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht. Die Miteigentumsanteile können dann auf dem Grundbuchblatt des "Hauptgrundstücks" eingetragen werden (§ 3 Abs. 5 GBO).

  • Ich denke schon, dass die verbliebenen 3/14 Miteigentumsanteile mehreren Hauptgrundstücken zugeordnet werden können.
    Wenn sie vielleicht auch nicht allen 8 verbliebenen Hauptgrundstücken dienen, so spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie mindestens 3 von ihnen noch dienen werden.
    Grundsätzlich hätte ich also kein Problem damit, sie mehreren Grundstücken zuzuordnen. Da sie aber vermutlich nicht allen restlichen 8 Grundstücke dienen werden, würde ich dieses abklären und dann entsprechend zubuchen.

    Life is short... eat dessert first!


  • Grundsätzlich hätte ich also kein Problem damit, sie mehreren Grundstücken zuzuordnen. Da sie aber vermutlich nicht allen restlichen 8 Grundstücke dienen werden, würde ich dieses abklären und dann entsprechend zubuchen.


    sehe ich auch so.
    Wurde bei der Verselbstständigung der Flurstücke wohl versäumt und sollte jetzt nachgeholt werden.

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