Hallo zusammen!
Mein Problem ist bereits 2013 erörtert worden. Wie die zutreffende Handhabung aussieht, ist aber ein wenig offen geblieben.
Folgender Sachverhalt: bisher waren 4/14 Miteigentumsanteile des "dienenden" Grundstücks einem "herrschenden" Grundstück (bestehend aus mehreren Flurstücken) zugeordnet. Dann wurden die Flurstücke des herrschenden Grundstücks verselbstständigt, es entstanden quasi 9 herrschende Grundstücke. Fiel zu dem Zeitpunkt nicht weiter auf. Jetzt wird 1/14 Miteigentumsanteil zusammen mit einem der verselbstständigten Flurstücke verkauft und abgeschrieben. 3/14 Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück bleiben auf dem Blatt des/der Hauptgrundstücks/-grundstücke und wären damit im Ergebnis den verbliebenen 8 Einzelgrundstücken geordnet. Geht das? Oder können die Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4, 5 GBO immer nur einem herrschenden Grundstück zugeordnet sein?
In den Kommentaren steht, dass die Anteilsbuchung einheitlich vollzogen werden muss, das bedeutet aber ja nur, dass nicht ein oder mehrere Miteigentumsanteile auf einem besonderen Blatt (ohne Zuordnung) geführt werden dürfen, sondern alle Anteile zugeordnet werden müssen.
In § 8 GBV heißt es zu a), dass bei der Eintragung "die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen" ist. Ist hier die Formulierung "des herrschenden Grundstücks" tatsächlich so gemeint, dass es nur ein herrschendes Grundstück geben kann?
Schon jetzt vielen Dank für Eure Einschätzungen!