Genehmigung zur Kontoauflösung an Nachlasspfleger

  • Ich möchte mich nach den zwischenzeitlichen Beiträgen nochmal zu Wort melden, wobei ich sehe, ein interessantes Thema angestoßen zu haben.

    Ich habe gewusst (und befürchtet), dass du das alles so schreibst, weil wir damals im Familien-Thread sehr lange darüber diskutiert haben. Ohne Rechtskraft (und damit einen Verfahrenspfleger) geht gar nichts, weder die Einzel-Genehmigung noch eine pauschale. Das erscheint ja auch rechtlich logisch.
    Ich wollte eigentlich nur nochmal bestätigt wissen, dass die Rechtspfleger, die ich kenne, nicht die einzigen sind, die nach Alternativen suchen um das alles zum umgehen. Und so scheint es ja auch zu sein. Rein rechtlich und formell kann man aber gegen Cromwell's Ansicht nichts sagen, auch wenn es gewiss 80% in der Praxis nicht so streng nehmen. Unsere Gesetze sind leider so gestrikt (ich hatte letztens ein F-Genehmigungsverfahren mit 3 Ergänzungspflegern für materiell-rechtliche Erklärungen und 3 weiteren Ergänzungspflegern für die Vertretung der Interessen der Kinder im Genehmigungsverfahren .... einem normalen Menschen kann man so was sowieso nicht vermitteln, da haben selbst schon Anwälte Probleme).

    Die Auflösung eines Girokontos bedarf keiner Genehmigung (LG Hamburg NJW-RR 2011, 513; Schulz/Schmitz ZEV 2015, 80, 91; Zimmermann 2014, 76, 77; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 708) und die Entgegennahme des Giroerlöses wegen § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst recht nicht. Giroguthaben können wir bei der vorliegenden Betrachtung somit vernachlässigen .....

    Das ist das andere Problem, dass die Banken hier - zu Unrecht - dennoch auch insoweit immer Genehmigungen oder Bescheinigungen vom Gericht verlangen, die die Nachlasspfleger vorlegen sollen.

  • Auflösung Girokonto ist nicht genehmigungsbedürftig. Ich stelle dafür trotzdem einen Antrag und das Gericht macht mir einen Beschluss und die Bank löst das Konto auf, obwohl der Beschluss mangels Verfahrenspfleger nicht rechtskräftig wird.

    Schon klar, der reinen Lehre entspricht das alles nicht. Aber letztlich ist niemand in seinen Rechten beeinträchtigt.

  • Die Auflösung eines Girokontos bedarf keiner Genehmigung (LG Hamburg NJW-RR 2011, 513; Schulz/Schmitz ZEV 2015, 80, 91; Zimmermann 2014, 76, 77; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 708) und die Entgegennahme des Giroerlöses wegen § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst recht nicht. Giroguthaben können wir bei der vorliegenden Betrachtung somit vernachlässigen .....

    Das ist das andere Problem, dass die Banken hier - zu Unrecht - dennoch auch insoweit immer Genehmigungen oder Bescheinigungen vom Gericht verlangen, die die Nachlasspfleger vorlegen sollen.


    Dann hilft letztlich - falls Hinweisschreiben des Gerichtes nicht fruchten- der Kontakt des Nachlasspflegers zur Rechtsabteilung der Bank und notfalls die Ankündigung einer Klage.

    Es kann doch nicht sein, dass Genehmigungsbeschlüsse ohne rechtliche Grundlage ergehen oder andere Wege beschritten werden, nur damit die Banken nicht die gesetzlichen Regelungen akzeptieren müssen.


  • Aber die von Dir erteilten Ermächtigungen haben Nachwirkung und werden die Nachlassrichter/Nachlassrechtspfleger bei den Amtsgerichten noch eine ganze Weile beschäftigen. Manch einer wird -so wie ich viele Kollegen kennen gelernt habe- Deine Ermächtigungen ganz einfach einkassieren.

    Und weshalb wäre das ein Problem?
    Im Übrigen wurde weder bei den Prüfungen über größere Vermögen noch bei der turnusmäßigen Geschäftsprüfung (da werden bei uns immer alle NP's geprüft) jemals diese Formulierung beanstandet.

  • Im Übrigen wurde weder bei den Prüfungen über größere Vermögen noch bei der turnusmäßigen Geschäftsprüfung (da werden bei uns immer alle NP's geprüft) jemals diese Formulierung beanstandet.


    Hier gibt es ja auch solche Prüfungen. Nur, weil man im Rahmen dieser Prüfungen nichts beanstandet, heißt das noch lange nicht, dass man alles richtig macht. Wenn erstens die gleichen Fehler durch 80% der Rechtspfleger gemacht werden und zweitens Leute von den Landgerichten prüfen (wo man beispielsweise in Familien- oder Nachlasssachen gar nicht so tief in der Materie des FamFG steckt), sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass man etwas findet und beanstandet. Und wenn man einen solchen Beschluss, wie er hier thematisiert wird, ohne Rechtskraftvermerk hinausgibt, hat man doch noch noch nicht so sehr was gemacht, auch wenn ein Verfahrenspfleger nicht nur dazu dienen sollte, einem Beschluss zur Rechtskraft verhelfen zu können, sondern auch dazu, ihm vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Falsch macht dann auf jeden Fall aber die Bank etwas, die auf einem Rechtskraftvermerk nicht besteht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!