Beschwerde gegen Beschluss gem. § 11 RVG

  • Hallo!

    - Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG vom 10.10.2017
    - rechtliches Gehör gewährt
    - Beschluss vom 08.11.2017
    - Beschwerde vom 13.11.2017 mit dem Einwand, dass der Betrag bereits am 21.08.2017 gezahlt wurde
    - Beschwerde an RA übersandt, RA antwortet: Der Antrag wird zurückgenommen!


    Und nun?
    Was mache ich jetzt mit meiner Beschwerde? -- Abhilfe und Beschluss aufheben?:gruebel: oder Schreiben des RA an Schuldner übersenden und fragen, ob Beschwerde zurückgenommen wird?

    Abhilfe und Beschluss aufheben wäre glaub ich sinnvoller! oder?

  • ... Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.


    Nur der Vollständig halber: Wegen der Gerichtskosten. :klugscheiAnsonsten trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (auch im Beschwerdezug) selbst, :guckstduh§ 11 II S. 6 RVG.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Klar, aber hier hast du mindestens eine ZU drin... Möglicherweise tut die nicht weh, aber wenns drauf ankommen sollte..

  • Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, 23. Aufl. [2017], § 11 Rn. 297) meint, daß es "im Regelfall" keiner Kostentscheidung bedürfe (a. A. OLG Koblenz, AnwBl 2003, 315 zum alten Recht; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 6. Aufl. [2013], § 11 Rn. 112). Wer Kostenschuldner sei, ergäbe sich aus dem Gesetz (gem. Nr. 1812 KV GKG also der erfolglose Beschwerdeführer). Soweit man § 97 II ZPO auch im Rahmen von Nr. 1812 KV GKG für anwendbar hielt (so für die außergerichtlichen Kosten: KG, Rpfleger 1981, 495 = JurBüro 1982, 77), würde es genügen, wenn man "in den wenigen Fällen", in denen der Beschwerdegegner aufgrund neuen Vorbringens gewinnt, ausnahmsweise eine KGE über die Gerichtskosten treffe.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich treffe grundsätzlich Kostenentscheidungen, egal um welchen Beschluss es sich handelt. Ok, nicht bei Zwischenentscheidungen, aber sonst immer.

  • Ich treffe grundsätzlich Kostenentscheidungen, egal um welchen Beschluss es sich handelt. Ok, nicht bei Zwischenentscheidungen, aber sonst immer.


    Müller-Rabe sagt ja auch nicht, daß das Treffen einer KGE unzulässig, sondern (so verstehe ich ihn) es nur nicht notwendig sei. Ich bin da ganz Deiner Meinung, daß aus meiner Sicht eine nicht unbedingt notwendige, aber zulässige KGE durchaus Klarheit schaffen kann. (Ohne KGE käme möglicherweise sogar jemand auf die Idee, einen diesbezüglichen Ergänzungsantrag bei Dir zu stellen, weil er meint, Kosten erstattet erhalten zu können u. ä.) ;)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Eine Kostenentscheidung würde ich erst auf Antrag der Partei erlassen. Diese wird froh sein, die Sache in ihrem Sinne geregelt zu haben.
    Der Vollständigkeit halber die vollstreckbare Ausfertigung des KfB zurückfordern, wenn diese bereits erlassen wurde.


  • Der Vollständigkeit halber die vollstreckbare Ausfertigung des KfB zurückfordern, wenn diese bereits erlassen wurde.


    Aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Ich kenne keine und fordere daher nie die vollstr. Ausf, zurück, selbst wenn die Gegenseite mich dazu auffordert. Wenn ich diese dann um Mitteilung der Rechtsgrundlage bitte, kommt dann nichts mehr...

  • Ich habe auch eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, allerdings eine "die ihren Grund außerhalb des Vergütungsrechts hat".Es geht inhaltlich wohl um eine Kündigung des Mandats zur Unzeit, weshalb nach dem neuen RA der Vergütungsanspruch an sich wegfiele bzw. in einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Ex-Anwalt aufgehe.Meine Frage:1. Der neue RA der Partei gibt an, der Antrag sei zur Stellungnahme dort nicht eingegangen - Abvermerk ist wie üblich in der Akte, aber geht ja formlos mit der Post raus - : Hat das überhaupt Auswirkungen?2. Klar kann ich den Beschluss gerne aufheben, das ist mir doch egal - aber dann? (Der RA hat beantragt, ein neues Az zu vergeben, weil dieser Streit mit dem Verfahren nichts mehr zu tun habe, die Akte ist auch grässlich, Verfahren ist in der nächsten Instanz etc., aber geht das? Ich sehe da keinen Rechtsgrund für. Und für Entscheidungen außerhalb des Kostenrechts bin ich doch gar nicht zuständig?)

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