Hallo,
folgendes Problem:
Eine Bank hat die Rechte Abt. III Nr. 1-7 und betreibt aus Abt. III Nr. 7.
Damit das geringste Gebot nicht zu hoch wird, plant die Bank einen Antrag nach § 59 ZVG dahingehend, dass das Recht Abt. III Nr. 3 hinter alle anderen Rechte des Grundbuchs zurücktritt.
Sehe ich das richtig, dass auch der Schuldner zustimmen muss? Wenn nicht, ist ein Doppelausgebot erforderlich.
Schöne Grüße
Europa