Subjektiv-Dingliches Vorkaufsrecht

  • Hallo, ich stehe gerade auf dem Schlauch, mit - vielleicht - einer Anfängerfrage:

    Bewilligt und beantragt ist die Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten während der Dauer des Erbbaurechts am Grundstück, auf dem das Erbbaurecht lastet.

    Erbbauberechtigte sind/werden zwei Eheleute zu je 1/2-Anteil.

    Ich komme gerade nicht um die Kurve, ob ich hierbei nun ein Beteiligtenverhältnis benötige, oder nicht, denn "Berechtiger" ist ja der jeweilige Erbbauberechtigte, im Moment sind es jetzt gerade zwei zu je 1/2, später vielleicht mal einer alleine. Berechtigte sollen ja nicht sein die Erbbauberechtigten zweier verschiedener Erbbaurechte. sein, wo ich dann ein Beteiligtenverhältnis benötigen würde oder zumindest auf den streitigen § 472 abstellen könnte.

    Besteht die Problematik hier überhaupt?

    Ich drehe mich im Kreis.

  • Ich denke kein Problem, "Berechtigter" ist der jeweilige Eigentümer des Erbbaurechts an dem Grundstück ...

    Ist das gleiche, wie eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks.

    Wenn das Erbbaurecht dann im Eigentum mehrerer steht, sind diese dann eben die Berechtigten.

  • Ich denke kein Problem, "Berechtigter" ist der jeweilige Eigentümer des Erbbaurechts an dem Grundstück ...

    Ist das gleiche, wie eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks.

    Wenn das Erbbaurecht dann im Eigentum mehrerer steht, sind diese dann eben die Berechtigten.

    Ja, so war auch mein Bauchgefühl! Vielen Dank :)

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