Im Grundbuch sind A und B je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. A ist im Jahr 2015, B im Jahr 2016 verstorben.
Beantragt wird allgemein die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge vom Erben E. Vorgelegt wird ein gemeinsames notarielles Testament des A und der B nebst einer Eröffnungsniederschrift nach B. Auf der Eröffnungsniederschrift befinden sich Eröffnungsvermerke nach beiden Erblassern. In dem Testament setzen sich A und B zum gegenseitigen Alleinerben ein. Erbe des zuletzt Versterbenden soll E sein.
Ich bin der Meinung, dass zudem ein Erbnaschweis nach A erforderlich ist, um die Erbfolge auf B als Alleinerben nachzuweisen.
Einen ausdrücklichen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach A würde ich (die Alleinerbfolge von A auf B vorausgesetzt) im Wege der Auslegung nicht verlangen und bei Vorlage des Erbnachweises nach A E als alleinigen Eigentümer eintragen.
Wie seht Ihr das?