Erbnachweis für Erstversterbenden bei Tod des Überlebenden

  • Im Grundbuch sind A und B je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. A ist im Jahr 2015, B im Jahr 2016 verstorben.

    Beantragt wird allgemein die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge vom Erben E. Vorgelegt wird ein gemeinsames notarielles Testament des A und der B nebst einer Eröffnungsniederschrift nach B. Auf der Eröffnungsniederschrift befinden sich Eröffnungsvermerke nach beiden Erblassern. In dem Testament setzen sich A und B zum gegenseitigen Alleinerben ein. Erbe des zuletzt Versterbenden soll E sein.

    Ich bin der Meinung, dass zudem ein Erbnaschweis nach A erforderlich ist, um die Erbfolge auf B als Alleinerben nachzuweisen.

    Einen ausdrücklichen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach A würde ich (die Alleinerbfolge von A auf B vorausgesetzt) im Wege der Auslegung nicht verlangen und bei Vorlage des Erbnachweises nach A E als alleinigen Eigentümer eintragen.

    Wie seht Ihr das?


  • Im Grundbuch sind A und B je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. A ist im Jahr 2015, B im Jahr 2016 verstorben. Beantragt wird allgemein die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge vom Erben E. Vorgelegt wird ein gemeinsames notarielles Testament des A und der B nebst einer Eröffnungsniederschrift nach B. Auf der Eröffnungsniederschrift befinden sich Eröffnungsvermerke nach beiden Erblassern. In dem Testament setzen sich A und B zum gegenseitigen Alleinerben ein. Erbe des zuletzt Versterbenden soll E sein. Ich bin der Meinung, dass zudem ein Erbnaschweis nach A erforderlich ist, um die Erbfolge auf B als Alleinerben nachzuweisen. Das sehe ich auch so.
    Einen ausdrücklichen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach A würde ich (die Alleinerbfolge von A auf B vorausgesetzt) im Wege der Auslegung ?Was legst du denn aus? :gruebel: nicht verlangen und bei Vorlage des Erbnachweises nach A E als alleinigen Eigentümer eintragen. Wie seht Ihr das?

    Nach dem man Tote nicht eintragen darf, ist auch die zweite Frage beantwortet. Und das gilt selbst dann, wenn B nicht Alleinerbe geworden wäre, dann müsstest du halt noch einen Antrag des Erben des A verlangen. ;)

  • Im Grundbuch sind A und B je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. A ist im Jahr 2015, B im Jahr 2016 verstorben.

    Beantragt wird allgemein die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge vom Erben E. Vorgelegt wird ein gemeinsames notarielles Testament des A und der B nebst einer Eröffnungsniederschrift nach B. Auf der Eröffnungsniederschrift befinden sich Eröffnungsvermerke nach beiden Erblassern. In dem Testament setzen sich A und B zum gegenseitigen Alleinerben ein. Erbe des zuletzt Versterbenden soll E sein.

    Ich bin der Meinung, dass zudem ein Erbnaschweis nach A erforderlich ist, um die Erbfolge auf B als Alleinerben nachzuweisen.

    Einen ausdrücklichen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach A würde ich (die Alleinerbfolge von A auf B vorausgesetzt) im Wege der Auslegung nicht verlangen und bei Vorlage des Erbnachweises nach A E als alleinigen Eigentümer eintragen.

    Wie seht Ihr das?

    Dies könnte darauf hindeuten, dass in ein und derselben Eröffnungsniederschrift nach beiden Erblassern eröffnet wurde. Oder befinden sich die besagten Vermerke auf dem Testament und es liegt nur die Eröffnungsniederschrift nach B vor? Im letztgenannten Fall braucht man natürlich noch die Eröffnungsniederschrift nach A oder man fordert sich gleich die betreffenden Nachlassakten an.

  • Ich denke die Eröffnungsvermerke sind auf dem Testament, was mich eigentlich nicht interessiert. Es müssen zwei verschieden Eröffnungsprotokolle nebst Testament nach jedem Erblasser vorliegen, außer das Eröffnungsprotokoll bezieht sich auf beide. Dies habe ich allerdings noch nie gesehen, auch wenn die beiden Erblasser kurz hintereinander verstarben.

  • Ich habe übrigens auch gerade so ein Fall (nach Fristablauf) auf dem Tisch, indem es nicht geschafft wird, das Eröffnungsprotokoll nebst den Verfügungen nach dem Erstversterbenden vorzulegen. Die Angelegenheit läuft schon seit Mai und es wurde schon mehrmals erinnert. (rechtlicher Beistand ist auch involviert)

  • außer das Eröffnungsprotokoll bezieht sich auf beide. Dies habe ich allerdings noch nie gesehen, auch wenn die beiden Erblasser kurz hintereinander verstarben.

    Wenn das Testament noch nicht nach dem Erstversterbenden eröffnet ist, eröffne ich nach beiden Ehegatten zusammen und mache nur ein Eröffnungsprotokoll. Kommt ab und zu vor (aber eher bei handschriftlichen Testamenten, die erst nach dem Tode des zweiten eingereicht werden).

  • Ich denke die Eröffnungsvermerke sind auf dem Testament, was mich eigentlich nicht interessiert. Es müssen zwei verschieden Eröffnungsprotokolle nebst Testament nach jedem Erblasser vorliegen, außer das Eröffnungsprotokoll bezieht sich auf beide. Dies habe ich allerdings noch nie gesehen, auch wenn die beiden Erblasser kurz hintereinander verstarben.


    Hat jetzt nichts mit dem Ausgangsfall zu tun, aber zur Klarstellung: Natürlich kann die Eröffnung nach beiden Erblassern auch in einer Niederschrift erfolgen. Es bleiben aber 2 Eröffnungen, auch in kostenrechtlicher Hinsicht.

  • Ich denke die Eröffnungsvermerke sind auf dem Testament, was mich eigentlich nicht interessiert. Es müssen zwei verschieden Eröffnungsprotokolle nebst Testament nach jedem Erblasser vorliegen, außer das Eröffnungsprotokoll bezieht sich auf beide. Dies habe ich allerdings noch nie gesehen, auch wenn die beiden Erblasser kurz hintereinander verstarben.


    Hat jetzt nichts mit dem Ausgangsfall zu tun, aber zur Klarstellung: Natürlich kann die Eröffnung nach beiden Erblassern auch in einer Niederschrift erfolgen. Es bleiben aber 2 Eröffnungen, auch in kostenrechtlicher Hinsicht.

    Ich habe auch nicht gesagt, dass es das nicht gibt oder möglich ist, nur gesehen habe ich es noch nicht. :D

  • Habe ich schon einige Male gemacht. Entweder waren die Ehegatten gemeinsam oder kurz hintereinander (etwa aufgrund eines Unfalls oder eines gemeinschaftlichen Suizids) verstorben oder das gemeinschaftliche Testament wurde erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten abgeliefert, obwohl der andere Ehegatte schon lange verstorben war. Oben zwei Aktenzeichen drauf und fertig.

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