Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft nach § 99 FGG

  • Hallo!
    Super, das ich endlich mal was gefunden habe, wo ich viele Leute fragen kann!:)

    Folgendes Problem::confused:
    Ich habe ein Auseinandersetzungsverfahren nach § 99 FGG, das ich schon von mehreren Vorgängern übernommen habe auf dem Tisch. Leider finde ich zu den Verfahrensmöglichkeiten nicht viel. Wie das Verfahren abgeschlossen weden soll, mit Termin und Einigung im Protokoll weiß ich, aber ich komme dort nicht hin.
    Es wird sich über Grundstückswerte gestritten, da die Vorstellungen der Parteien so weit auseinander klaffen, erscheint eine Einigung in weiter Ferne. Meine Überlegung ist nun, den Parteien aufzugeben, die Grundstücke durch einen Gutachter bewerten zu lassen oder muss ich das mit Beweisbeschluss selber machen?
    Es hat eine Partei PKH und wir bleiben dann auf der hälfte der Kosten sitzen, das kann doch auch nicht sein, oder?

    Jetzt bin ich mal gespannt!:hoffebete

    Jenny

  • Hallo, ich schließe mich 13 an: Willkommen im Forum.
    Ich bin nicht der FGG Spezialist, aber es gilt doch der Amtsermittlungsgrundsatz. Also braucht es keinen Beweisantrag, das Gericht kann einen Beweisbeschluss erlassen und einern Gutachter beauftragen. Setz Dich doch mal hinsichtlich einer Auswahl Gutachter mit der ZVG Abteilung in Verbindung. Parteigutachten werden das Verfahren wohl weiter in die Länge ziehen, da traut doch wohl einer dem anderen nicht.
    PKH bedeutet ja noch nicht den Totalverlust der hälftigen Kosten, es gibt ja immer noch eine Antragsteller / Zweitschuldnerhaftung. Und wenn die Parteien sich über ein Haus auseinandersetzen, dann ist ja wohl ganz offensichtlich Vermögen vorhanden, das nach einer Auseinandersetzung zur Zahlung auf die PKH heranzuziehen ist.
    Wie schon gesagt, ich bin eigentlich ZPOler, sind aber mal so ein paar Überlegungen, die ich anstellen würde.

    Harry

  • Erstmal Dankeschön für den weiteren Gedankenanstoß!
    Doch leider hat mir eine andere Kollegin folgendes mitgeteilt:

    Die Kollegen meinen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein Gutachten etc. für die Wertfeststellung in Auftrag zu geben. Das Gericht ist nur für die Protokollierung der Einigung etc. zuständig. In § 87 Abs. 2 FGG steht auch drinne, dass dem Antragsteller die Beschaffung von Unterlagen etc. aufgegeben werden kann. Im "Firsching" Rn. 4.911 steht: "Besondere Ermittlungen über die Teilungsmasse dagegen erübrigen sich. Auf Grund von § 87 II FGG kann das Gericht dem Antragsteller auch die Beschafffung von Unterlagen ... aufgeben".

    :confused: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused:

    Und nun?
    Such ich mir was aus?
    Wieso ich? Warum können die sich nicht einfach in Ruhe lassen, kommt wohl eh nicht viel bei rum!:teufel:

    Aber kann das Gericht dem Antragsteller auch die Beschafffung von Unterlagen ... aufgeben heißt ja eigentlich nicht, dass ich dann nicht selber einen Gutachter beauftragen kann, wenn die es nicht schaffen!:gruebel:

  • M.E. kann das Gericht wohl durchaus selbst tätig werden und Gutachten in Auftrag geben.
    § 87 FGG gibt dem Gericht aber auch die Möglichkeit (quasi in Erweiterung des Amtsermittlungsgrundsatzes), dem Antragsteller dies aufzuerlegen, sofern das sinnvoll erscheint.

    In Deinem Fall würde ich es wohl so machen, wie Harry vorschlägt. :einermein Klingt praktikabel und wird am ehesten ein verwendbares Ergebnis bringen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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