Abt. II - Löschung nach § 5 GBBerG?

  • Ich habe zwei Löschungsantrage vorliegen betreffend alter Rechte in Abt. II (betrifft BW):

    1. "Herr XXX hat über den angrenzenden Hofraum am Garten entlang die freie Aus- und Einfahrt zu seinem Gebäude." Güterbuch...
    Ein Geburtsdatum ist weder aus den Grundakten noch aus dem Güterbuch ersichtlich. Kann ich hier gemäß § 5 GBBerG löschen?

    2. Im selben Antrag wird die Löschung eines weiteren Rechts nur an einer veräußerten Teilfläche (Gehwegfläche 5 m² - Wert ca. 50 Euro) beantragt:
    "Die Wand zwischen den Hausteilen ist von den Hausbesitzern gemeinsam zu unterhalten." Muss ich hier den Antragsteller auf ein Unschädlichkeitszeugnis verweisen (hierfür wäre wohl auch ich zuständig) oder gibt es eine andere Alternative?

  • Zu 1. dürfte sich eine Adresse in der Akte befinden, mit der das Einwohnermeldeamt angefragt werden kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wer stellt denn den Antrag und was sagt er zu den nicht vorgelegten Löschungsbewilligungen?

    zu 1: Von wann ist denn die Eintragung? Wenn ab Eintragungsdatum 110 Jahre vergangen sind - dann raus damit.

    zu 2: Hier würde ich eventuell an § 1026 BGB denken und bei eindeutiger Nichtbetroffenheit ....

  • Wichtig ist die Beantwortung der Frage, wann das Recht eingetragen wurde. War dies unter Geltung des Badischen Landrechts (1.1.1810 bis zum 31.12.1899) der Fall, worauf die beabsichtigte Anwendung von § 5 GBBerG hindeutet, dann könnte es sich bei dem „Fahrrecht zum Gebäude“ auch um eine Grunddienstbarkeit handeln, denn nach dem Landrechtssatz 686 ist eine Dienstbarkeit, die den Berechtigten benennt, aber an das Eigentum am Grundstück anknüpft, als Grunddienstbarkeit zu verstehen; s. hier:

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post785303

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann möchte er seine Anträge einfach mal begründen.:cool:

    Dann kann man sich immer noch überlegen, ob's geht.
    Aber offensichtlich allein anhend GB-Inhalt ist hier erst mal gar nichts.

  • Beide Rechte wurden mit Anlage des Grundbuchs im Jahr 1901 eingetragen und betrifft Württemberg (nicht Baden)...

    Das wurden ja wohl alle Rechte, die zuvor schon anderweitig gebucht waren.

    Wie Du oben ausführst, war das Fahrrecht bereits im Güterbuch eingetragen.

    Also dürfte zu prüfen sein, ob es nach altem württembergischen Landrecht (s. dazu das Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachenrechts, von Lang, 2. Auflage 1893) eine Bestimmung gab, die derjenigen des Landrechtssatzes 686 des badischen Landrechts entsprach. Wie Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, Sonderbereich „Alte Rechte“ RN 137 ausführt, galt für Württemberg das Gesetz v. 8.6.1849, WürttRegBl. 159, wegen der dinglichen Wirtschaftsgerechtigkeiten das Gesetz v. 3.11.1855, WürttRegBl. 269.

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