Pfüb und PKH (Gerichtskosten)

  • Hallo zusammen,
    ich habe nun das erste Mal, dass der Gläubiger PKH bewilligt, jedoch ohne Beiordnung.
    Nun fehlen mir jedoch Nachweise, sodass ich Zwischenverfügen würde.

    Nun meine Frage: Kann ich den PfÜB schon erlassen und dann Zwischenverfügen, um dann ggf. die 20 € nachzufordern oder soll ich warten, bis ich über die PKH entscheiden kann?


    Dann habe ich noch einen zweiten Fall:
    Diejenige hat PKH beantragt mit Beiordnung. Nun ist es jedoch ein ganz einfacher PfÜB, weshalb ich ihr keinen Rechtsanwalt beiordnen würde. Ich würde den Antrag daher diesbezüglich zurückweisen und nur PKH wegen den Gerichtskosten bewilligen. Nun hat die RA schon die 20 € GK gezahlt. Hat sie dann Pech gehabt oder muss ich ihr das irgendwie zurück erstatten?

  • Im ersten Fall würde ich den Pfüb noch nicht erlassen, da eine Vorschusspflicht des Gl. besteht (außer bei bewilligter PKH). Da über letztere noch nicht bewilligt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für einen Erlass ohne Vorschusszahlung (noch?) nicht vor.


    Beim zweiten Fall würde ich auf die beabsichtigte Nichtbeiordnung hinweisen und anfragen, ob der PKH-Antrag im Hinblick auf die Vorschusszahlung ggf. ganz zurückgenommen wird. Erfolgt eine Bewilligung, muss man aus meiner Sicht den Vorschuss erstatten.

  • Im ersten Fall kommt es mE darauf an, ob der Erlass des PÜ von der vorherigen Bewilligung der PKH abhängig gemacht wurde. Denn dann hast du noch keinen entscheidungsreifen Antrag.

    Aufgrund der Arbeitsbelastung erlassen wir die PÜs idR auch ohne Vorschuss und stellen dann mit Erlass die Kosten zum Soll. Im Falle einer Zwischenverfügung wird dann bereits die KR erstellt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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