Hallo zusammen,
ich habe hier eine Grundschuldbestellung, bei der sich die Vollstreckungsunterwerfung nach 800 ZPO nur auf "Hauptsache und Nebenleistungen" bezieht. Bestellt worden ist die Grundschuld sowohl mit Zinsen als auch mit einer einmaligen Nebenleistung.
Der Notar meint, dass unter den Begriff "Nebenleistungen" auch die Zinsen fallen.
Ich tendiere dazu, dem zuzustimmen, da Zinsen rechtlich keine einmaligen, aber fortlaufende Nebenleistungen darstellen.
Sehr ihr das auch so? Tragt ihr überhaupt ausdrücklich ins GB ein, wenn sich die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO nur auf die Hauptsache bezieht oder lässt ihr Bezugnahme ausreichen?
Ich habe bei dem Thema irgendwie immer schon einige ??? im Kopf. Für eure Meinung wäre ich daher sehr dankbar!