800 ZPO Zinsen Nebenleistungen

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Grundschuldbestellung, bei der sich die Vollstreckungsunterwerfung nach 800 ZPO nur auf "Hauptsache und Nebenleistungen" bezieht. Bestellt worden ist die Grundschuld sowohl mit Zinsen als auch mit einer einmaligen Nebenleistung.
    Der Notar meint, dass unter den Begriff "Nebenleistungen" auch die Zinsen fallen.

    Ich tendiere dazu, dem zuzustimmen, da Zinsen rechtlich keine einmaligen, aber fortlaufende Nebenleistungen darstellen.

    Sehr ihr das auch so? Tragt ihr überhaupt ausdrücklich ins GB ein, wenn sich die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO nur auf die Hauptsache bezieht oder lässt ihr Bezugnahme ausreichen?

    Ich habe bei dem Thema irgendwie immer schon einige ??? im Kopf. Für eure Meinung wäre ich daher sehr dankbar!

  • Zinsen sind für mich Nebenleistungen zum Kapital. Daher würde mir die Unterwerfung für Hauptforderung und Nebenleistungen reichen.
    Ich hatte den Fall noch nicht, dass nur wegen der Hauptforderung die Unterwerfung erfolgt. Ich würde dies ausdrücklich eintragen, nicht durch Bezugnahme.
    Bei einer Unterwerfung wegen eines Teilbetrags der Hauptforderung wird dies auch eingetragen (HRP Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rd.-Nr. 2050).

  • Wenn sich die Unterwerfung tatsächlich nur auf „Hauptsache und Nebenleistungen" beziehen soll, dann würde ich davon ausgehen wollen, dass die Zinsen davon nicht erfasst sind, weil die Erklärung sonst keinen Sinn macht. Zwar sind unter „Nebenleistungen“ regelmäßig auch die Zinsen zu verstehen (s. BGH 47, 41, 44: auch Zinsen sind Nebenleistungen). Eine Unterwerfung, die sich „nur auf "Hauptsache und Nebenleistungen" bezieht, schließt mE aber den Zinsanspruch aus. Möglicherweise beruht dies darauf, dass sich aus der Urkunde nicht der Zinsbeginn ergibt. Das ist für die GS selbst zwar auslegungsfähig (OLG Köln, NJW 1960, 1108; OLG Stuttgart, DNotZ 1974, 358 mwN), aus der Unterwerfungserklärung muss der Zinsbeginn jedoch hervorgehen; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1015497
    sowie Geimer im Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2017, § 794 RN 28 („nicht vollstrb ist daher die Unterwerfung wegen der Zinsen, wenn der Zinsbeginn sich nicht aus der Urkunde ergibt,..“) und § 800 RN 12 („Den Anspruch (auch den Zinsbeginn, AG/LG Aachen Rpfleger 91, 15) muss die neue Urkunde bestimmt oder bestimmbar bezeichnen (s § 794 Rn 28)“. (zur Nachverpfändung ebenso OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 30.12.2015, 15 W 536/15, wobei es in diesem Fall ausreicht, wenn in der notariellen Urkunde nach § 13a BeurkG auf die frühere notarielle Urkunde verwiesen wird).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da wäre jetzt der genaue Wortlaut interessant. Im Zitat im SV ist das Wörtchen "nur" nicht enthalten; es ist die Auslegung der Fragestellerin.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (5. Dezember 2017 um 11:22) aus folgendem Grund: Gänsefüßchen ergänzt

  • Als Vollstreckungsrechtspfleger würden für mich Zinsen unter Nebenleistung fallen. Hauptleistung ist für mich nur die Hauptforderung, alle anderen Nebenforderungen sind Nebenleistungen. Außer es würde explizit anders in der Urkunde stehen, was ich jetzt aber in vielen Jahren nicht gesehen hätte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für eure Meinungen!

    Das Wörtchen "nur" ist tatsächlich nicht enthalten. Da auch der Notar meint, dass unter den Begriff Nebenleistungen die Zinsen fallen, werde ich das so hinnehmen und einfach den Zusatz "vollstreckbar gem. § 800 ZPO" eintragen.
    Mich hätten nur mögliche Auswirkungen (ggf. auch im Falle der Zwangsversteigerung) interessiert, aber das ist dann das Problem des Notars.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!