Briefgrundschuld § 891 BGB

  • Hallo liebe Forenteilnehmer,

    der Gläubiger eines Briefrechts wird zur Abgabe der Löschungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld im Jahr 2013 rechtskräftig verurteilt. Antrag auf Löschung wurde durch den Eigentümer gestellt, der Brief wurde aber nicht vorgelegt. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen habe ich den Antrag auf Löschung des Rechts mangels Briefvorlage zurückgewiesen. Jetzt wird vom immer noch eingetragenen Gläubiger eine Abtretungserklärung nebst Bewilligung aus dem Jahr 2017 in öffentlich beglaubigter Form und der Grundschuldbrief vorgelegt. Der Gläubiger behauptet, dass die Grundschuld schon vor mehreren Jahren an den Zessionar abgetreten wurde und der Brief bereits an den neuen Gläubiger übergeben wurde. Ich denke ich muss die Abtretung eintragen oder?:gruebel:
    Schon mal herzlichen Dank für alles was kommt

  • Vorbehaltlich näherer Prüfung bei schlechterem Wetter sehe ich die Dinge so:

    Der Gläubiger ist im Berichtigungsverfahren nach §§ 894 BGB, 894 ZPO rechtskräftig zur Abgabe der Löschungsbewilligung verurteilt worden. Damit ist nachgewiesen, dass der GB-stand unrichtig ist. Zudem beinhaltet die Verurteilung zur Abgabe der Löschungsbewilligung diejenige zur Herausgabe des Grundschuldbriefes (s. Reischl im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 1117 BGB RN 37 unter Zitat BayObLG, Beschluss vom 17.07.1997, 2Z BR 58/97 = NJW-RR 1998, 18).

    Ich würde daher davon ausgehen wollen, dass der rechtskräftig Verurteilte weder über das Grundpfandrecht, noch über den Grundschuldbrief anderweitig verfügen kann.

    Auch ein etwaiger Rechtsnachfolger wäre daran gebunden, weil sich die Rechtskraft des Urteils nach § 325 Abs 1 ZPO auch auf den Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger erstreckt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1001561

    Diese Rechtskrafterstreckung betrifft nicht nur den Fall des noch streitbefangenen - rechtshängigen - Streitgegenstand iS § 265 ZPO, sondern auch die Rechtsnachfolge nach einem rechtskräftig abgeschlossenem Prozess (s. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2017, § 325 RN 13 unter Zitat BGHZ 114, 363, 364 [zu II mN]; BGH NJW 81, 1517; 83, 2032; MK/Gottwald Rn 13 f; Rechtskrafterstreckung aus mat-rechtl Grund).“

    Für den Zessionar käme dann wohl lediglich ein etwaiger gutgläubiger Erwerb nach § 325 Absatz 2 ZPO in Betracht.

    Dazu führt das KG im Beschluss vom 19.06.1981, 1 W 5362/80 = MDR 1981, 940, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Gläubiger die prozessualen Wirkungen eines mit dem Schuldner geführten Rechtsstreits nicht durch spätere Abtretung der Forderung zunichte machen kann. Der in § 325 Abs. 2 ZPO behandelte Ausnahmefall, dass der Rechtsnachfolger infolge gutgläubigen Erwerbs die Rechtskraft nicht gegen sich gelten zu lassen braucht, scheidet bei der Abtretung von Forderungen grundsätzlich aus (§§ 404 f. BGB). …

    Der BGH, 7. Zivilsenat, führt dazu in Rz. 21 des Beschlusses vom 27.10.2011, VII ZB 126/09, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Danach wirkt ein rechtskräftiges Urteil auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Daraus folgt, dass ein Gläubiger die prozessualen Wirkungen eines mit dem Schuldner geführten Rechtsstreits nicht durch eine spätere Abtretung der rechtshängigen Forderung zunichtemachen kann, was mit der Regelung in § 265 Abs. 2 ZPO korrespondiert, wonach eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung der Klageforderung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess hat. ….“

    Bei der Frage der Gläubigerstellung des Zedenten wird dies ebenso gesehen (s. Zöller/Vollkommer, RN 46).

    Also kann die jetzt behauptete Abtretung (von wann ?) nicht mehr vollzogen werden. Ohnehin ist unklar, ob sie überhaupt außerhalb des Grundbuchs stattgefunden haben kann, weil die Unterlagen nicht vom Abtretungsempfänger vorgelegt wurden und der Eintragungsantrag auch nicht durch ihn, sondern durch den Zedenten gestellt wurde. Ich würde daher den Eintragungsantrag –nach Anhörung- zurückweisen.

    Frage ist, ob der bereits zurückgewiesene Löschungsantrag jetzt vollzogen werden könnte.

    Möglich wäre es, die seinerzeitige Zurückweisung aufgrund neuer Tatsachen (Briefvorlage) aufzuheben, denn an diese Zurückweisung ist das GBA nicht gebunden (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 18 RN 31). Mit der Aufhebung würde der frühere Eintragungsantrag ab der Vorlage der bislang ausstehenden Unterlage wieder aufleben (s. Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 18 RN 87).

    Allerdings hat den Grundpfandbrief nicht der vorlageverpflichtete Eigentümer, sondern der Gläubiger vorgelegt. Grundsätzlich muss derjenige, der den Brief in der anderen Sache vorgelegt hat, damit einverstanden sein, dass er auch zu dem -dann wieder- aktuellen Antrag vorgelegt wird, wobei das Einverständnis durch einfache Schriftform nachweisbar und die Beibringung dieses Einverständnisses Sache des Antragstellers ist (BeckOK/Zeiser, § 41 GBO RN 26 unter Zitat KG JFG 8, 231; Keller/Munzig/Volmer, § 41 GBO RNern 11, 12).

    Frage dürfte daher sein, ob durch die Verurteilung des Grundschuldgläubigers zur Abgabe der Löschungsbewilligung und auch damit zur Herausgabe des Grundschuldbriefes (BayObLG, Beschluss vom 17.07.1997, 2Z BR 58/97 = NJW-RR 1998, 18) das Einverständnis ersetzt wird.

    Eigentlich ist für mich schwer vorstellbar, dass derjenige, der zur Herausgabe des Briefes verurteilt wurde, ihn dann, wenn er diesen Brief -wenn auch in anderer Sache- dem GBA übermittelt, wieder zurückerhalten soll, wenn er nicht mit seiner Verwendung in der Sache, zu der er verurteilt wurde, einverstanden ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir ist der Sachverhalt zu ungenau, da nach meiner Ansicht nicht unbedingt gesagt ist, dass das Urteil aufgrund einer geltend gemachten Grundbuchunrichtigkeit ergangen ist (bloße verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung als Berichtigungsbewilligung) oder ob es sich nicht in Wahrheit nicht um eine im Tenor lediglich ungenügend bezeichnete materielle Aufgabeerklärung nach § 875 BGB handelt, die in der tenorierten Löschungsbewilligung "enthalten" ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den besagten Recht um eine Grundschuld handelt, die durch Zahlung auf die Grundschuld allenfalls zum Eigentümerrecht geworden sein und demzufolge nicht erloschen sein könnte. Letzteres wäre aber für eine Löschungsbewilligung im Zuge einer Grundbuchberichtigung erforderlich.

    Also bitte einmal zunächst ein wenig "Mehr" an Sachverhalt.

  • Also eher Klageanspruch aus Sicherungsvertrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Und kein Vermerk über die Rechtshängigkeit? Falls die Grundschuld nicht ohnehin schon vor der Klage abgetreten worden ist. Und der "§ 891 BGB" ist vermutlich kein Hinweis auf eine Berichtigungsbewilligung. Schon weil sich sonst der Fragesteller nicht zur Eintragung der Abtretung veranlasst sähe.

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die Antworten , sorry hier kommt noch ein wenig mehr Sachverhalt: Das Urteil lautet:
    Der Beklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung zu erklären. Dies basiert auf folgendem Sachverhalt:
    Übertragung Mutter auf Tochter mit Eintragung Rückauflassungsvormerkung (keine Veräußerung und Belastung ohne Zustimmung des Eigentümers) es folgen mehrfache Belastungen (natürlich ohne Zustimmung und auch ohne Rangänderungen) und auch ein Zwangsversteigerungsverfahren, dann erfolgte die Rückübertragungsvertrag auf die Mutter. Die Mutter übertrug dann auf die Enkelin (Tochter der vorher ehemaligen Eigentümerin) und die hat nun nach dem Tod der Großmutter die Löschungsbewilligung erwirkt. Der Gläubiger ist ein Privatgläubiger, an dem die Grundschuld im Jahr 2011 von der Bank abgetreten wurde.
    Der Gläubiger hat nun auch an ein Familienmitglied abgetreten ( gleicher Nachname) und den Antrag auf Eintragung der Abtretung gestellt.
    Aus der K-Abteilung habe ich vernommen, dass dort jetzt auch ein Antrag auf Zwangsversteigerung durch den neuen Gläubiger eingereicht wurde. Dass mit der Verurteilung zur Erklärung der Löschungsbewilligung, auch die Herausgabe des Briefes verbunden ist, war mir nicht bekannt. Wie kommt der Eigentümer jetzt in den Briefbesitz? Der ganze Sachverhalt ist von Anfang an :eek:

  • Die nicht vollzogene Löschungsbewilligung, hier nur ersetzt durch das Urteil, ändert nichts an der Rechtszugehörigkeit. Ich sehe im Augenblick keinen Grund, warum die Abtretung nicht vollzogen werden könnte. Unter Umständen muß der Zessionar die ersetzte Löschungsbewilligung nach §§ 265, 325 ZPO später noch gegen sich gelten lassen. Hängt unter anderem davon ab, seit wann die Klage anhängig war. Aber das ist dann eine andere Geschichte.

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