vollstreckungshemmende Vereinbarung?

  • Hallo!
    Mir liegt ein Antrag auf Pfüb vor, der mir zuerst gar nicht problematisch vorkam.
    Ich habe nachgefragt, ob eine Teil- oder Restforderung vollstreckt wird. Laut Vergleich zahlt der Beklagte an den Kläger 30.000 €. Geltend gemacht werden hier 15.000 €. Nun bin ich aber über folgenden Passus im weiteren Verlauf des Vergleichs "gestolpert": Für den Fall, dass der Beklagte an den Kläger bis 01.01.2020 einen Betrag von 15.000 € zahlt, verzichtet der Kläger auf weitere Ansprüche...
    Was soll das denn nun? Dürfte der Kläger dann jetzt gar nicht 30.000 € vollstrecken? Wobei ja "zahlen" meiner Meinung nach schon noch anders zu werten ist, als wenn die Forderung zwangsweise beigetrieben werden muss.
    Oder soll das ganz und gar eine vollstreckungshemmende Vereinbarung dahingehend sein, dass vor dem 01.01.2020 gar nichts passieren darf?
    Was meint ihr?

  • Denke -sofern alle weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen da sind- geht das so in Ordnung.

    Gezahlt werden sollen 30.000,00 keine Zahlungsbestimmung=sofort fällig, jedoch ist ein aufschiebend bedingter Verzicht dabei- also können nur 15.000,00 € vollstreckt werden. Bezüglich der weiteren 15.000,00 € stellt sich das erst nach dem 01.01.2020 heraus.

    30.000,00 € kann er jetzt nicht verlangen, da er daran bis zum 01.01.2020 gehindert ist-denn erlangt er 15.000,00 muss er die Vereinbarung einhalten und auf die weiteren 15.000,00 verzichten.

    Deine Frage nach der Wertigkeit der Art der Zahlung ist jetzt nicht zu entscheiden. Ich denke aber, sofern nicht ausdrücklich drin steht: "freiwillig zahlt", dürfte das 2020 wohl keine Nachforderung auslösen, wenn der Gläubiger bis dahin 15.000 € hat.

  • Ich sehe hier - sofern der Sachverhalt genau wiedergegeben ist - derzeit überhaupt keine Möglichkeit der ZV.

    Der SC schuldet 30.000 €. Sofern er bis 1.1.2020 15.000 € gezahlt hat, muß er die weiteren 15.000 € nicht zahlen.

    Der 1.1.2020 ist aber noch gar nicht errreicht, woher will der Gläubiger jetzt schon wissen, daß der SC bis dahin nicht die 15.000 € gezahlt hat. Der Gläubiger wird da schon noch warten müssen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ich sehe kein (von Amts wegen zu beachtendes) Hindernis für einen Pfüb über die unbedingte (Teil-)Forderung von 15.000,- € und schließe mich letztlich Insulaner an.

    Insbesondere liegt auch kein Fall des § 751 I ZPO vor. Im Vergleich ist zwar geregelt, dass der Schuldner bis zum 1.1.20 15.000,- € zahlen kann, jedoch nicht, dass der Gläubiger den Betrag erst nach diesem Datum fordern dürfte.

  • Ob Hauptforderung oder Teilforderung - das wäre im Vordruck anzukreuzen.
    Ich sehe es auch so, dass ich zumindest 15.000 € jetzt vollstrecken kann - mehr will der Gläubiger derzeit zum Glück auch nicht.
    Ganz schlüssig finde ich die Formulierungen im Vergleich aber eben auch nicht.

  • Vielleicht könnte der Themenstarter den Vergleichstext mal komplett einstellen? Ich sehe nämlich nach wie vor keine Möglichkeit jetzt schon zu vollstrecken, da noch keine Fälligkeit eingetreten ist. Angeblich heißt es:

    Zitat


    Laut Vergleich zahlt der Beklagte an den Kläger 30.000 €. Geltend gemacht werden hier 15.000 €. Nun bin ich aber über folgenden Passus im weiteren Verlauf des Vergleichs "gestolpert": Für den Fall, dass der Beklagte an den Kläger bis 01.01.2020 einen Betrag von 15.000 € zahlt, verzichtet der Kläger auf weitere Ansprüche...

    und der 1.1.2020 ist eben noch nicht erreicht.

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    Carlo Karges

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