Nachträgliche Eintragung Treuhändersperrvermerk

  • Bei der Abtretung einer Grundschuld soll zusätzlich ein Treuhändersperrvermerk eingetragen werden, was vom Zessionar bewilligt und beantragt wird.

    Durch die Eintragung des Sperrvermerks "verschlechtert" sich die Grundschuld, da für jede Verfügung hierüber die Zustimmung des Treuhänders erforderlich ist. Eventuell gilt dies auch bei der Abtretung der Grundschuld durch den Eigentümer, für den Fall einer entstandenen Eigentümergrundschuld.

    Muss der Eigentümer die nachträgliche Eintragung eines Treuhändersperrvermerks bewilligen?

  • Vorliegend ist nur der Gläubiger in seinen Möglichkeiten beschränkt

    Beschluss des OLG Zweibrücken vom 22.12.2010; 3 W 202/10:

    "Nach dem im Grundbuchrecht geltenden formellen Konsensprinzip bedarf es zur Eintragung in das Grundbuch der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Sollen Grundpfandrecht und Sperrvermerk erstmals und gleichzeitig eingetragen werden, so sind durch die Eintragung des Sperrvermerks der Grundschuldgläubiger und der Grundstückseigentümer betroffen (BayObLG, VersR 1965, 125). Ist hingegen der Grundschuldgläubiger bereits im Grundbuch eingetragen und soll nur der Sperrvermerk nachträglich eingetragen werden, so ist alleine er durch die Eintragung betroffen und somit bewilligungs- und antragsbefugt."

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