Betreuung Erbschaft Anspruch Wertgutachten?

  • Guten Morgen,

    bei folgendem Problem brauche ich Eure Unterstützung.
    Die Betreuerin trägt mir einen Sachverhalt vor und bittet vorab um Einschätzung.

    Die Betreute ist Miterbin im Wege der gesetzlichen Erbfolge geworden. Ein Erbschein ist noch nicht beantragt. Vorgetragen wird, dass der Erbanteil 1/32 beträgt. Der Erbanteil soll an die Ehefrau des Verstorbenen verkauft werden.

    Den größten Teil des Nachlasses macht ein Einfamilienhaus (Erbbaugrundstück) aus. Sofern alle Angaben stimmen, ist die Ehefrau des Verstorbenen zu 3/4 Erbin geworden und bewohnt das Haus.
    Die Miterben sollen ausgezahlt werden.
    Zur Berechnung des Hauswertes wird ein Beleihungsgutachten der Bank aus dem Jahr 2003 vorgelegt. Dieses hat als Sachverständiger ein Architekt erstellt.
    Das Haus sollte damals renoviert werden. Zitat aus dem Gutachten:"Lt. Aufstellung sollen Kosten in Höhe von ca. 41.500 € eingesetzt werden, dies bewirkt eine Wertsteigerung von ca. 30.000 €."

    Einen tatsächlichen Wert haben wir also nicht, abgesehen davon, dass seitdem bereits fast 15 Jahre vergangen sind.

    Soll / muss / kann die Betreuerin ein neues Gutachten verlangen? Gibt es einen Anspruch, so dass die Kosten vom gesamten Nachlass zu zahlen sind?
    Bislang ist noch nicht bekannt, wie die anderen Miterben dies sehen.

    Kennt jemand vielleicht eine Entscheidung zu dem Thema?

    Vielen Dank!

  • Mit den Miterben hat die Betreuerin bislang keinen Kontakt aufgenommen.
    Die Frage ist auch eher grundsätzlich.

    SOLLTE ein neues Gutachten erstellt werden? Wenn alle anderen dagegen sind oder uneins, steht doch trotzdem hier das Wohl der Betreuten im Vordergrund. 1/32 Anteil ist allerdings auch echt wenig.

    Kurz: Ich möchte der Betreuerin etwas an die Hand geben, bevor sie sich mit den weiteren Erben in Verbindung setzt.

  • Ich würde mir zunächst die Nachlassakten anfordern, denn wenn Grundbesitz im Nachlass ist, ist ohne Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO aus grundbuchrechtlicher Sicht ohnehin nichts zu machen. Dann hat man schon einmal einen Nachweis über die Erbfolge und ggf. ergibt sich aus der Nachlassakte auch etwas über den Wert des Grundbesitzes. Im Übrigen ist festzustellen, ob der Erblasser Allein- oder (wie oft üblich) nur Hälfteeigentümer war. Falls Letzteres der Fall ist, kann aus dem 1/32-Erbanteil schnell ein wirtschaftlicher 1/64-Anteil am gesamten Objekt werden. Und dann ist die Frage, wie sich die übrigen Miterben verhalten. Wenn alle ihren "Kleinanteil" unter Zugrundelegung eines bestimmten Wertes an die Witwe übertragen, wird man kaum davon ausgehen können, dass sie etwas verschenken möchten.

  • Ich habe bereits Einsicht in das Grundbuch genommen. Der Erblasser war Alleineigentümer.

    In der Sache hatte sich ein Rechtsanwalt im Auftrag der Witwe - auch - an die Betreute gewandt. Demnach existiert kein Testament.

    Zunächst sollte erst mal der Erbschein beantragt werden. Dann wird man weitersehen (auch was die Miteigentümer sagen).

    Danke jedenfalls!

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